{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-03","aktenzeichen":"2 StR 95/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 95/98 vom\n\n3. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n\n11. November 1997 wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte Ö. ist schuldig der\nGeldfälschung in Tateinheit mit versuchtem\nBetrug sowie mit unerlaubtem Führen und mit\nunerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe.\n\nEr wird zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren und zehn Monaten verurteilt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nGeldfälschung (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre),\nversuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und\nneun Monate), sowie wegen \"Verstoßes gegen das\nWaffengesetz” (= Führen und Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine Selbstladekurzwaffe in Tateinheit:\n\nEinzelfreiheitsstrafe: neun Monate) zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt zu der aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (8§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nist das Vorgehen des Angeklagten als eine einzige Tat im\nRechtssinne, nicht als drei in Tatmehrheit stehende Taten\nanzusehen. Denn die Beendigung der Geldfälschung und der\nversuchte Betrug fallen mit dem Führen und der Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe\nzusammen, was die Annahme von Tateinheit rechtfertigt (vgl.\nBGHR WaffG $S 53 Abs. 3 Konkurrenzen 3 und 4; StGB § 52\nAbs. 1 Handlung, dieselbe 6, 14, 15 und 27).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend\ngeändert. $S 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist\nauszuschließen, daß der geständige Angeklagte sich bei\neinem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können.\n\nEiner Aufhebung der Sache im Strafausspruch bedarf es\nnicht. Denn die vom Landgericht verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen\nbleiben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten\nwerden nämlich durch die andere Sicht der Konkurrenzen\nnicht berührt, so daß der Senat ausschließen kann, daß die\n\nStrafkammer eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-03/2-str-95-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-03/2-str-95-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.150907+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-04-03/2-str-95-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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