{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-03","aktenzeichen":"2 StR 101/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 101/98 vom\n\n3. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1.\n2.\nwegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung\nzu 2.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nu.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 3. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Fulda vom\n\n29. September 1997 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A.\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung sowie\nwegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung\nder Strafaussprüche, im übrigen sind sie im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Angeklagte S. floh nach dem Banküberfall mit\neinem Mountainbike, das ihm der Angeklagte A. für die Begehung der Tat geliehen hatte. Das Landgericht lastet dem\nAngeklagten A. dann straferschwerend an, er habe durch\n\"die Absprache hinsichtlich des Fahrrades\" nicht nur die\nphysische Tatausführung sondern auch die Bereitschaft des\nAngeklagten S. zur Tatbegehung gefördert, der dadurch\n\neinen Komplizen gewonnen habe (UA S. 21).\n\nDiese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nDaß der Angeklagte A. über die Bereitstellung des\nMountainbikes hinaus den Angeklagten S. bei der Begehung der Tat (psychisch) unterstützt hätte, ergeben die\nFeststellungen nicht. Die regelmäßigen Auswirkungen der\nBeihilfehandlung auf die Tatbereitschaft des Täters stellen\naber keinen Strafschärfungsgrund dar (S 46 Abs. 3 StGB).\nZudem hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte\nS. das Fahrrad des Angeklagten A. ohnehin häufig\nbenutzte und die Tat mithin in gleicher Weise hätte ausführen können, wenn er mit A. überhaupt nicht über die Tat\n\ngesprochen hätte (UA S. 20).\n\nEs ist auch zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten S. die mit einer schweren räuberischen Erpressung regelmäßig einhergehenden Auswirkungen auf die\nTatopfer rechtsfehlerhaft straferschwerend angelastet hat.\nSo wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe bei den in der\nBank befindlichen Personen das Gefühl einer erheblichen Gefahr erzeugt. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben ist indessen Tatbestandsmerkmal des § 255 StGB,\n\nso daß die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche\n\nwirkung einer solchen Drohung keinen Strafschärfungsgrund\ndarstellt (S 46 Abs. 3 StGB). Daß das Landgericht dem Angeklagten hier möglicherweise nur besonders anlasten wollte,\ndaß er mehrere Menschen in Angst versetzte, vermag der Senat nicht sicher zu beurteilen. Er hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß sich\ndie Höhe der auf rechtsfehlerhafte Weise bemessenen Strafen\n\nauf die Strafzumessung insgesamt ausgewirkt hat.\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-03/2-str-101-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-03/2-str-101-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.117875+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-04-03/2-str-101-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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