{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"2 StR 682/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 682/97\n\nvom\n\n1. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nsowie Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Karlsruhe und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 1. September 1997 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge\ngeltend macht, das Landgericht habe einen Rücktritt vom\n\nVersuch rechtsfehlerhaft verneint, hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte wollte seine ehemalige Freundin B., die\nsich von ihm losgesagt hatte, entführen. Er ging - bestärkt\ndurch ein unmittelbar vorangegangenes Telefonat - fest davon aus, daß sich der Bruder des Mädchens bei der Bundeswehr in Bayern aufhielt und die Eltern in Urlaub gefahren\nwaren; er rechnete aber mit der Anwesenheit der Schwester\nseiner ehemaligen Freundin. Mit einer Axt bewaffnet, mit\nder er sich notfalls gewaltsam Zugang zu dem Haus verschaf-\n\nfen wollte, schlich er sich durch den Garten zur Rückseite\n\ndes Hauses, blickte durch ein Fenster und sah einen Mann\nauf dem Schoß seiner ehemaligen Freundin B. sitzen. Als\ndieser Anstalten machte, dem Mädchen einen Kuß zu geben,\npackte den Angeklagten die Wut. Er zerschlug mit der Axt\ndie Fensterscheibe, sprang durch das Fenster und vertrieb\nden jungen Mann durch Drohungen. Als das Mädchen durch die\nDiele in Richtung des Zimmers seines Bruders floh, setzte\nder Angeklagte ihr nach und schlug mit Tötungsvorsatz mit\nder Axt nach ihr. Er streifte aber nur den Hinterkopf und\nführte B. dabei eine lange, stark blutende Verletzung der\nKopfhaut zu. Das Mädchen lief in das Zimmer seines Bruders,\nin dessen Bett ausnahmsweise seine Schwester S. schlief.\nDiese richtete sich im Bett auf. B. warf sich ihrer Schwester in die Arme (UA S. 17, 22). Der Angeklagte folgte dem\nMädchen, sprang kurze Zeit \"wie ein Kobold\" im Zimmer herum, als wisse er nicht, was er tun solle, und verließ das\n\nZimmer dann wieder.\n\nDer Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, er habe nicht bemerkt, daß sich im Bett eine Person\nbefunden habe. Er habe von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, weil B. angefangen habe, verzweifelt zu\nschreien, und er sich deshalb wie ein Verbrecher gefühlt\nhabe.\n\nDas Landgericht ist überzeugt, der Angeklagte habe\ndiese Einlassung erfunden, um \"einen Rücktritt\" (vom Versuch) darzustellen. Als unrichtig beurteilt das Landgericht\nzum einen die Angaben des Angeklagten, er habe keine weitere Person im Zimmer bemerkt. Wenn die Schwester S. des Mädchens B. den Angeklagten in dem schwach durch das Zimmerfenster einfallenden Licht des frühen Morgens deutlich als\n\nSilhouette wahrgenommen habe, dann müsse der Angeklagte\n\nauch die Frau bemerkt haben. Das gelte um so mehr, als er\nim Gegensatz zu der gerade erwachten S. hellwach gewesen\nsei. Die optische Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten sei\nauch nicht beeinträchtigt gewesen, denn das durch das Fen-\n\nster einfallende Licht habe ihn nicht blenden können.\n\nDen Grund dafür, daß der Angeklagte sein Vorhaben\nnicht weiter verfolgte, sieht das Landgericht - entgegen\nder Einlassung des Angeklagten - dann aber darin, daß er\ndie Schwester des Mädchens nicht erkannt habe, sondern sie\nmit ihrem Bruder verwechselt habe. Denn damit, daß die\nSchwester, die - wie auch der Angeklagte gewußt habe - in\ndem Haus über ein eigenes Zimmer verfügt habe, ausnahmswei -\nse im Bett ihres Bruders schlief, habe er nicht im entferntesten gerechnet. So habe er sich unvermittelt und völlig\nunerwartet einem gleichwertigen Gegner gegenübergesehen,\nder - nach seiner Vorstellung - mit allen Mitteln versuchen\nwürde, ihn an der Vollendung der Tat zu hindern (UA S. 23).\nDer Angeklagte habe nicht gewußt, wie er reagieren sollte.\nEr habe innere Hemmungen gehabt, gegen den mit ihm befreundeten Mann vorzugehen. Unter diesen Umständen sei ihm die\nVollendung der Tat psychisch unmöglich gewesen. Es seien\ndaher äußere Umstände gewesen, die ihn von der Fortsetzung\n\nseines Tötungsversuchs abgehalten hätten.\n\nDie Verteidigung rügt, das Landgericht habe in diesem\nZusammenhang eine bloße Vermutung in das Gewand der\ntatrichterlichen Überzeugung gekleidet. Gehe man davon aus,\ndaß die Schwester S. den Angeklagten gegen das durch das\nFenster einfallende Licht deutlich als Silhouette wahrgenommen habe, so könne nicht angenommen werden, daß der Angeklagte die Schwester zwar als Person wahrgenommen, sie\n\naber mit ihrem Bruder verwechselt habe. Die Schwester S.\n\nsei dem Angeklagten \"körperlich weit unterlegen\" gewesen,\nwährend der Bruder ein \"qgleichwertiger Gegner\" gewesen wäre. Nach ihrer körperlichen Statur müßten sich die beiden\nalso deutlich unterschieden haben. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe dafür, daß der Angeklagte trotzdem die\nzierliche Schwester S. mit dem ihm nach den Körperkräften\ngleichwertigen Bruder verwechselt haben könnte, obwohl er\n\"hellwach war\" und er sich immerhin etliche Augenblicke in\ndem Zimmer aufhielt und obwohl seine optische Wahrnehmungsfähigkeit auch nicht dadurch beeinträchtigt wurde, daß ihn\ndas durch das Fenster einfallende Licht geblendet hätte.\n\nDie Überprüfung des Urteils und die Einwendungen der\nRevision lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erken-\n\nnen.\n\nDie zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewißheit des Tatrichters setzt zwar objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluß erlauben,\ndaß das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1990 - 2 StR 466/89 =\nStv 1990, 439; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; siehe\nauch BGHR StPO $S 261 Vermutung 1, 4, 7 bis 11; BGHR StGB\n§ 242 Abs. 1 Beweiswürdigung 1).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil aber\n\ngerecht.\n\nGrundlage für die Überzeugung des Landgerichts, daß\nder Angeklagte nicht freiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, sondern wegen eines Umstandes, der sich\nfür ihn als zwingendes Hindernis darstellte (vgl. BGHSt 35,\n\n184), psychisch nicht mehr in der Lage war, die Tat zu\n\nvollbringen (vgl. BGHSt 9, 53), ist hier folgender Sachverhalt: Das vom Angeklagten verfolgte Mädchen flüchtete in\ndas Zimmer seines mit dem Angeklagten befreundeten Bruders\nund warf sich dort auf dessen Bett. Der Angeklagte war zwar\nfest davon überzeugt, daß sich der Bruder bei der Bundeswehr in Bayern aufhält. Im Bett des Bruders saß die Schwester des Mädchens. Diese sah den Angeklagten als Silhouette\ngegen das durch das Fenster einfallende Morgenlicht. Der\nAngeklagte verließ das Zimmer wieder, nachdem er kurze Zeit\n\nwie ein \"Kobold\" unschlüssig darin herumgehüpft war.\n\nDie für die Entscheidung des Landgerichts bedeutsame\nAnnahme, daß der Angeklagte glaubte, im Bett der Schwester\nliege der Bruder des Mädchens, beruht auf zwei Schlußfolgerungen, für die jeweils ein bedeutsames Indiz vorhanden\n\nist:\n\nAus der Tatsache, daß die Schwester den Angeklagten\nsah und dieser sich einige Zeit in dem Zimmer aufhielt,\nschließt das Landgericht zunächst, daß auch der Angeklagte\ndie Schwester bemerkt hat. Deshalb, weil das Zimmer und das\nBett - wie der Angeklagte wußte - dem Bruder gehörten,\nkommt das Landgericht dann zu der Überzeugung, daß der Angeklagte die Schwester des Mädchens zwar bemerkte, sie aber\n\nmit deren Bruder verwechselte.\n\nDiese Schlüsse sind möglich, liegen sogar nahe, zwin-\n\ngend müssen sie nicht sein.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/2-str-682-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/2-str-682-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.975489+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-04-01/2-str-682-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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