{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"2 StR 620/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 620/97\n\nvom\n\n1. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n\n24. Juni 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem Verstoß gegen\n§ 53 Abs. 1 Nr. 3a des Waffengesetzes und mit\nKörperverletzung in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\nFestgestellt worden ist im wesentlichen folgendes:\n\n1. In der Nacht zum 18. Juni 1996 schlug der\nAngeklagte in einer Kasseler Gaststätte einen ihm\nunbekannten Gast ohne Grund mit wuchtigen Fausthieben\n\nbewußtlos.\n\n2. In der Nacht zum 1. August 1996 mißhandelte der\nAngeklagte (Blutalkoholkonzentration: 1,95 %0) auf der\nStraße vor einer Kasseler Gaststätte seine Freundin. Als\n\neine Polizeistreife eintraf, widersetzte er sich der\n\nPersonalienfeststellung, streckte beide Polizeibeamten\ndurch Faustschläge nieder, nahm der Polizeibeamtin die\nDienstwaffe (eine halbautomatische Selbstladepistole Kal.\n\n9 mm) weg, bedrohte sie damit, richtete die Waffe dann auch\ngegen die Besatzung eines zweiten Funkstreifenwagens,\nebenso gegen sich selbst, fuchtelte damit herum, drohte mit\nSelbstmord und gab im weiteren Verlauf des Geschehens\ninsgesamt drei Schüsse ab: den ersten in die Luft, den\nzweiten und dritten in Richtung der etwa 10 bis 15 m\nentfernt stehenden Funkstreifenwagen, hinter denen\nPolizeibeamte Deckung gesucht hatten. Während der zweite,\nniedriggehaltene Schuß den Fahrbahnbelag traf und keinen\nweiteren Schaden anrichtete, durchschlug das Geschoß des\ndritten Schusses die rückwärtige Tür eines der\nStreifenwagen in etwa 40 cm Höhe über dem Boden und\ngefährdete einen dahinter befindlichen Polizeibeamten\nerheblich. Die Waffe warf der Angeklagte später in ein\nGebüsch.\n\nII.\n\nMit ihrer Revision, die auf die Vorfälle vom 1. August\n1996 beschränkt ist, rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie beanstandet, daß die Wegnahme der\nDienstwaffe nicht als Raub (S 249 StGB) gewertet worden\nist; sie meint außerdem, die Abgabe des dritten Schusses,\nder das Polizeifahrzeug traf, sei ein mit bedingtem Vorsatz\nverübter Totschlagsversuch (§§ 212, 22 StGB).\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil\n\nweist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.\n\n1. Einen Raub (SS 249 StGB) stellte die Wegnahme der\nDienstwaffe nicht dar, da es dem Angeklagten - wie das\nLandgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - darum ging,\ndie Polizeibeamtin zu entwaffnen und die Polizei auf\n\nDistanz zu halten, nicht aber darum, sich die Pistole\n\nzuzueignen.\n\n2. Auch versuchten Totschlag (S§ 212, 22 StGB) hat das\nLandgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Richtigkeit\nseines rechtlichen Ausgangspunkts, wonach bedingter Vorsatz\naußer dem Wissenselement auch das Willenselement der\nInkaufnahme des tatbestandlichen Erfolges voraussetzt,\nsteht außer Zweifel und kann durch Ausführungen der Art,\nwie sie die Revisionsbegründung enthält, nicht ernstlich in\nFrage gestellt werden. In den Urteilsgründen legt das\nLandgericht dar, weshalb es nicht festzustellen vermochte,\ndaß der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse in Kauf nahm,\neinen der Polizeibeamten tödlich zu treffen. Es führt\nhierzu an, daß der Angeklagte in einem früheren Stadium des\nGeschehens nicht schoß, obwohl er die Möglichkeit hatte,\nder von ihm entwaffneten Polizeibeamtin in den Rücken zu\nschießen und dann auch Schüsse auf die ungeschützt in\nseinem Schußbereich befindlichen Insassen des Fahrzeugs der\nzweiten Funkstreife abzugeben, und es verweist ergänzend\ndarauf, daß er später äußerte, er habe \"das alles\" nicht\ngewollt. Soweit aus diesen Umständen der Schluß gezogen\nwird, es lasse sich nicht feststellen, daß der Angeklagte\nbei der Schußabgabe\n\ndie tödliche Verletzung eines Polizeibeamten in Kauf\ngenommen habe, handelt es sich um eine Beweiswürdigung, die\n-gleichgültig, ob eine andere Beurteilung möglich oder gar\nnaheliegend gewesen wäre - jedenfalls keinen Rechtsfehler\n\naufweist.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/2-str-620-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/2-str-620-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.956914+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-04-01/2-str-620-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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