{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-03-25","aktenzeichen":"2 StR 49/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 49/98 vom\n\n25. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n28. April 1997 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere - als\nJugendschutzkammer zuständige -\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten (auf\nNachtragsanklage) wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und entschieden,\ndaß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde\n\nnach gerechtfertigt ist.\n\nDas Landgericht hat dazu festgestellt, daß der\nAngeklagte im September 1994 die Nebenklägerin mit Gewalt\n\nzum außerehelichen Beischlaf genötigt hat.\n\nSoweit der Angeklagte weiter wegen dreier Fälle des\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch eines Kindes angeklagt ist, wurde\ndas Verfahren abgetrennt, da nach Ansicht des Tatrichters\nnoch nicht geklärt war, ob die Nebenklägerin, die jeweils\n\nOpfer dieser Taten war, 1980 oder 1982 geboren ist.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechtes. Seine Revision hat mit der Sachrüge\nErfolg (8§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung des Tatrichters leidet an\n\ndurchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängeln.\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte bestreitet\njeglichen sexuellen Übergriff gegen die Nebenklägerin. Die\nStrafkammer stützt sich bei ihrer Überzeugungsbildung\nentscheidend auf die Bekundungen des Tatopfers. Nach\nÜberzeugung des Tatrichters ist \"die Zeugin nämlich\nglaubhaft und sind ihre Angaben richtig\" (UA S. 7).\n\nIn einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und\ndie Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen\nZeugen zu folgen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen\nlassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die\nEntscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine\n\nÜberlegungen einbezogen hat.\n\nDiesen erhöhten Anforderungen wird das\ntatrichterliche Urteil hier nicht gerecht. Dies gilt hier\num so mehr, als ein weiteres Mädchen bei dem Vorfall dabei\ngewesen sein und von einer Vergewaltigung nichts bemerkt\nhaben will (UA S. 13).\n\nIn den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte\nder polizeilichen Aussage des Opfers nicht erörtert,\nobgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in\nMißbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (vgl. u.a.\nSenatsbeschluß vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97). Eine\nErörterung lag hier schon deshalb nahe, weil die\nNebenklägerin bei der polizeilichen Vernehmung einen\nerzwungenen Geschlechtsverkehr verschwiegen hat (UA S. 8).\nZur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte einer\n\nnäheren Darlegung bedurft, ob die Zeugin diese Tat gar\n\nnicht erwähnt oder bewußt anders geschildert hat.\n\nDer Tatrichter hat sich auch mit der Persönlichkeit\nder Nebenklägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt.\nSolches war aber für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit\nund der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wichtig. Der\nTatrichter nimmt in diesem Punkt stattdessen zahlreiche\nwahrunterstellungen zu falschen Angaben der Zeugin vor (UA\nSs. 9 und 10). Die Falschangaben ordnet er dann dem\nRandbereich zu und teilt mit, sie würden seiner\nÜberzeugungsbildung nicht entgegenstehen. Die\nwahrunterstellungen beziehen sich aber nicht nur auf\nverschiedene wahrheitswidrige Angaben der Zeugin zu\nRandgebieten, sondern auch zum Kernbereich. Wenn die\nAussage der Zeugin zum Motiv, sich nicht gynäkologisch\nuntersuchen zu lassen, falsch war, und ihre Angabe, der\nAngeklagte habe bei seinen sexuellen Übergriffen die\nZimmertür abgeschlossen, nicht zutrifft, da diese sich gar\nnicht abschließen ließ, berührt solches bereits den Bereich\ndes Kerngeschehens und ist geeignet, die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin in Frage zu stellen. Der Senat hat bereits\ndarauf hingewiesen, daß Wahrunterstellungen im Bereich des\nKerngeschehens und hinsichtlich zentraler Beweistatsachen\nproblematisch erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom\n17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97).\n\nIn diesem Zusammenhang gewinnt auch an Bedeutung, daß\neine Beweiswürdigung bezüglich der angedeuteten weiteren\nsexuellen Übergriffe (UA S. 5) nicht erkennbar vorgenommen\nwurde. Der Tatrichter hat ersichtlich deshalb davon\nabgesehen, weil er insoweit das Verfahren abgetrennt hat.\nIm vorliegenden konkreten Einzelfall läßt sich die\nGlaubwürdigkeit der Belastungszeugin aber nicht umfassend\nüberprüfen, wenn nur die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu\neinem - wenn auch vielleicht dem schwersten - sexuellen\nÜbergriff erörtert wird. Die Vorfälle haben hier einen\nderart engen zeitlichen, räumlichen und persönlichen\n\nZusammenhang, daß eine gänzlich voneinander losgelöste\n\nBetrachtung den hier gebotenen erhöhten Anforderungen an\n\ndie Beweiswürdigung nicht gerecht wird.\n\nSoweit der Tatrichter zur Bestätigung seiner\nÜberzeugung die Angaben der Diplom-Psychologin, die die\nNebenklägerin untersucht und begutachtet hat (UA S. 8),\nheranzieht, fehlt es an näherer Angabe dazu, ob die\nspezielle Glaubwürdigkeit gerade auch hinsichtlich der\n\nzunächst verschwiegenen Vergewaltigung gegeben ist.\n\nDa es sich bei der Nebenklägerin um das entscheidende\nBeweismittel handelt, vermag der Senat nicht\nauszuschließen, daß die Beweiswürdigung insgesamt von den\nRechtsfehlern erfaßt ist.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird\nzurückgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 126 Abs. 3,\n120 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/2-str-49-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/2-str-49-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.718669+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-03-25/2-str-49-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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