{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"2 StR 64/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 64/98 vom\n\n18. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 18. März 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 29. August 1997 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von\nder Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in eine Entziehungsanstalt\n\nabgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (8 349 Abs. 2\nStPO). Daß die Strafkammer die vom Opfer erzwungene\nBekanntgabe der Geheimnummern für die zuvor weggenommenen\nKreditkarten lediglich als - tateinheitlich mit den\nweiteren Delikten - begangene Nötigung statt als schwere\nräuberische Erpressung gewertet hat, beschwert ihn nicht.\n\nKeinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die\n\nStrafkammer davon abgesehen hat, gemäß 5 64 StGB die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einer\n\nEntziehungsanstalt anzuordnen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der\nlaut Sachverständigengutachten eine typische Drogenkarriere\nhinter sich hat, schon mit 16 Jahren begonnen, regelmäßig\nbis zu 1 g täglich Heroin zu konsumieren. Seit 1989 hat er\nsich mehrfach Therapien unterzogen und zeitweise an einem\nSubstitutionsprogramm mit Polamidon teilgenommen. Nachdem\nes ihm im Anschluß an eine Therapie gelungen war, von Mitte\n1992 bis Ende 1993 drogenfrei zu leben, wurde er erneut\nrückfällig und drückte Heroin. Am Tattag hatte er Rohypnol\n\nund Diazepam konsumiert.\n\nBei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich\nerörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt in Betracht kommt.\n\nDaß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den\ntherapiewilligen Angeklagten zu heilen oder doch über eine\ngewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu\nbewahren (vgl. BVerfG NStzZ 1994, 578 £), ist - nachdem der\nAngeklagte bereits einmal im Anschluß an eine Therapie über\neinen nicht unerheblichen Zeitraum drogenfrei gelebt hat -\n\nnicht ersichtlich.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß der Tatricher bei\nAnordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe\nerkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen\nbleiben.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/2-str-64-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/2-str-64-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.281791+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-03-18/2-str-64-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1998-03-18","dockets":["2 StR 64/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.03.1998 – 2 StR 64/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/2-str-64-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 29. August 1997 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von\nder Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in eine Entziehungsanstalt\n\nabgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:38.281791+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}