{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-12","aktenzeichen":"4 StR 618/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 618/97\n\nvom\n\n12. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Parchim\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Schwerin vom 23.\n\nJanuar 1997 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen zum\nNachteil der am 12. Januar 1982 geborenen Nicole S.\nfreigesprochen, weil die den Angeklagten - der die Taten\nbestreitet - belastenden Angaben der Zeugin Nicole S.\n\"nicht geeignet (waren), der Kammer die sichere Überzeugung\nvon der Täterschaft des Angeklagten zu verschaffen”. Mit\nihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Beschwerdeführerin\nbeanstandet, daß das Landgericht den 16jährigen Jungen\nnicht ermittelt und vernommen hat, mit dem Nicole S.\nbefreundet war und dem sie sich nach ihren Angaben ”zu den\nsexuellen Vorfällen offenbart” hat (UA 7), genügt nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Daß das\nLandgericht ”die mögliche Ermittlung und Vernehmung des\nZeugen unterlassen hat und damit seine - wie auch immer\ngerichtete Aussage - als weiteren Anknüpfungspunkt für die\nGlaubwürdigkeitsbegutachtung ausgeschlossen hat”, reicht\nentgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts, der die\nRüge ”ausnahmsweise für zulässig” hält, zur Darlegung einer\nVerletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht aus. Eine zulässige\nAufklärungsrüge setzt vielmehr neben der Bezeichnung eines\n\nbestimmten Beweismittels, dessen sich der Tatrichter hätte\n\nbedienen sollen, die Angabe eines bestimmten zu erwartenden\nBeweisergebnisses (st. Rspr., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2\nAufklärungsrüge 1 und 4) sowie der Umstände voraus,\naufgrund derer sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung\naufdrängen mußte (BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge\n6). Dem Revisionsvorbringen ist aber weder ein hinreichend\nkonkretisiertes Beweisthema zu entnehmen noch ist dargetan,\naus welchen Gründen sich das Landgericht zu der vermißten\nBeweiserhebung hätte gedrängt sehen sollen, obwohl ”ein\nentsprechender Beweisamtrag ... durch die\nSitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht gestellt”\n\nwurde.\n\n2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung\n\nstand.\n\nEin freisprechendes Urteil muß aus sich heraus\nverständlich sein und so viele Angaben enthalten, daß dem\nRevisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche\nÜberprüfung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Erforderlich\nsind dazu eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfs, der\nvom Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der\nwesentlichen Beweisgründe oder rechtlichen Erwägungen für\nden Freispruch (Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. 8 267 Rdn. 41;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 33,\njeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil\n\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerecht:\n\nDas Landgericht hat insbesondere in ausreichendem Maße\nmitgeteilt, was Nicole S. zu den gegen den Angeklagten\nerhobenen Vorwürfen in der Hauptverhandlung ausgesagt hat\nund inwieweit sich Abweichungen zu den nach den\nFeststellungen stereotypen und sehr wenige Details\naufweisenden Schilderungen der Vorfälle bei der\npolizeilichen Vernehmung der Zeugin und bei der Exploration\ndurch die Sachverständige ergeben haben (UA 8 bis 11). Das\nLandgericht hat zudem alle wesentlichen Gesichtspunkte\n\nmitgeteilt, die nach Auffassung der Sachverständigen trotz\n\nder Detailarmut der Angaben für die Glaubhaftigkeit ”der\nAussage der Zeugin, vom Angeklagten mißbraucht worden zu\nsein,” sprechen (UA 11) und dargelegt, aus welchen Gründen\nes der Sachverständigen nicht gefolgt ist (UA 12 bis 15).\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe\ndes Tatrichters. Daher bedurfte es hier im Hinblick auf\nUngereimtheiten in der Aussage von Nicole S. und die\nnachgewiesenen, die Täterschaft des Angeklagten fraglich\nerscheinen lassenden Tatsachen (etwa seine Erkrankung und\nseine arbeitsfreien Tage), die gegen die Richtigkeit der\nAussage sprechen, entgegen der Auffassung des\nGeneralstaatsanwalts keiner näheren Darlegungen zur eigenen\nSachkunde des Gerichts (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 4 Satz 1\nSachkunde 4).\n\nAuch sonst weist die Beweiswürdigung keinen\nRechtsfehler auf, insbesondere ist sie weder\nwidersprüchlich noch hat das Landgericht an die zur\nVerurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene\n\nAnforderungen gestellt. Daß es sich\n\nvon der Schuld des Angeklagten nicht hat überzeugen können,\n\nist daher hinzunehmen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-12/4-str-618-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-12/4-str-618-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.108804+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-03-12/4-str-618-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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