{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-27","aktenzeichen":"2 StR 46/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 46/98 vom\n\n27. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27.\n\nFebruar 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n9. Oktober 1997 aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten auch in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Die Maßregel ent-\n\nfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Revisionsverfahrens zu tragen;\njedoch wird die Gebühr um 1/5 ermä-\n\nBigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach teilweiser\nAufhebung eines früheren Urteils durch den Senat nunmehr\nwegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich\nzusammentreffenden Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Raub sowie\nwegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nund in einem psychiatrischen Krankenhaus, die vorweg voll-\n\nzogen werden soll, angeordnet.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht. Danach liegt beim Angeklagten eine “schwere antisoziale und emotional instabile Persönlichkeitsstörung” vor, die die Fähigkeit zu kontrolliertem Alkoholkonsum vermindere. Durch diese allein sei er jedoch nicht wesentlich in seiner Fähigkeit, entsprechende\nVerhaltenssteuerungen vorzunehmen, eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstörung führe aber dazu, daß er “keine Hemmschwelle gegenüber erheblichem Alkoholkonsum entgegensetzen\nkönne”. Nach diesen Feststellungen ist die diagnostizierte\nPersönlichkeitsstörung (vgl. dazu: BGHR StGB § 63 StGB Zustand 24 und 25; Beschluß des Senats vom 8. April 1994 - 2\nStR 64/94) nicht derart, daß sie in ihrem Schweregrad einer\nkrankhaften seelischen Störung im Sinne der SS 20, 21 StGB\ngleichsteht, was für die Anordnung der Maßnahme nach § 63\nStGB erforderlich wäre (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12 und\n18; BGH Beschluß vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97). Der\nSachverständige hat dies nach den Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich verneint (UA S. 7; vgl. aber auch UA\nS. 12). Auch die sonstigen Feststellungen ergeben dies\nnicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist vielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeitstruktur wie die meisten Alkoholiker dem Drang\nzum Genuß alkoholischer Getränke nicht genügend Widerstand\nentgegensetzen kann. Eine im Sinne des § 63 StGB relevante\n\nPersönlichkeitsstörung ist damit aber noch nicht festge-\n\nstellt, die Ausführungen sprechen vielmehr dafür, daß nur\nsogenannte ”Charaktermängel” vorliegen. Die erforderliche\nBehandlung solcher Rechtsbrecher hat aber nach dem Willen\ndes Gesetzgebers in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu\nerfolgen (BGH NStZ 1983, 429). Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus scheidet somit nach\nden bisherigen Feststellungen aus. Da andere ergänzende\nFeststellungen nicht zu erwarten sind, hielt es der Senat\nfür angebracht ($S 354 Abs. 1 StPO), die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfallen\n\nzu lassen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO.\nTrotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu bela-\n\nsten.\n\nJähnke Theune Detter\nRiBCGH Dr. Bode Otten\nist wegen Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nJähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-27/2-str-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-27/2-str-46-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.393871+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-02-27/2-str-46-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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