{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-20","aktenzeichen":"2 StR 14/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 14/98 vom\n\n20. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. September 1997 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der\ngegen den Angeklagten verhängten\nFreiheitsstrafe nicht zur Bewährung\n\nausgesetzt wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung - nach Aufhebung des Strafausspruchs im ersten\nRechtsgang - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-\n\nteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\ndie Sachrüge gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist nur erfolgreich, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat die nach seiner Auffassung ungünstige Sozialprognose des Angeklagten im Sinne von § 56\nAbs. 1 StGB unter anderem wie folgt begründet: \"Weiter beachtlich ist die fehlende Einsicht des Angeklagten in die\nVerwerflichkeit seiner Tat. Die Kammer verkennt hierbei\nnicht, daß bloßes Leugnen grundsätzlich nicht gegen eine\ngünstige Prognose spricht, doch verweigert der Angeklagte\njegliche Einsicht und bestreitet auch hinsichtlich der vorausgegangenen rechtskräftig abgeurteilten Taten jeglichen\nTatbeitrag... . Nach der festgestellten Tat fehlt beim Angeklagten jegliche Reue, auch der Wille zur Wiedergutmachung ist nicht erkennbar. Vielmehr machte der Angeklagte\nim Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck der Einsichts-\n\nlosigkeit\"...\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken.\nDaß der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine\nReue und Unrechtseinsicht zeigte und eine - hier im übrigen\nschwer mögliche - Wiedergutmachung unterlassen hatte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen\ndes §§ 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten\nnicht anzulasten (BGHR StGB S$S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung,\nunzureichende 6; Umstände, besondere 12). Dafür, daß das\n\nnachträgliche Verhalten des Angeklagten nicht auf Furcht\n\nvor Bestrafung beruhte, sondern Schlüsse auf seine Einstel-\n\nlung zur Tat erlaubte, ist nichts festgestellt.\n\nUnabhängig von der ungünstigen Sozialprognose hat die\nStrafkammer die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nzwar auch darauf gestützt, daß die Voraussetzungen des 8 56\nAbs. 2 StGB nicht vorliegen. Der aufgezeigte Rechtsfehler\nsetzt sich aber auch in dieser Begründung fort, da die\nStrafkammer im Rahmen ihrer Würdigung \"nochmals alle für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\" herangezo-\n\ngen hat.\n\nÜber die Strafaussetzung zur Bewährung muß deshalb neu\nentschieden werden. Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen waren bereits mit der Senatsentscheidung vom\n27. März 1997 rechtskräftig geworden. Auch soweit die\nStrafkammer in der angefochtenen Entscheidung ergänzende\nFeststellungen getroffen hat, können sie aufrechterhalten\nbleiben, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen\n\nsind. Zusätzliche Feststellungen sind weiterhin möglich.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nRothfuß Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-20/2-str-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-20/2-str-14-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.188118+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-02-20/2-str-14-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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