{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-11","aktenzeichen":"2 StR 668/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"CAgb 070\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 668/97 vom\n\nHelm\n\n11. Februar 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Otto Helmut S ED zus KB; seboren am\nCE 1950 ir CO zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 10. September 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und\nbestimmt, daß vier Jahre der Freiheitsstrafe vorweg zu\n\nvollziehen seien.\n\nSeine auf die Verletzung sachlichen und förmlichen\n\nRechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so-\n\nweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet. Im\nübrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf (S§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Zimmerkollegen KÜEEEB mit einem gezielten, wuchtigen Messerstich getötet. Das Landgericht vermochte nicht zu klären,\naus welchem Grund er auf sein Opfer einstach (UA S. 14/15).\nDann ist es aber rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer dem\nAngeklagten straferschwerend anlastet, er habe das Tatopfer\n„überraschend und ohne erkennbaren Grund angegriffen“ (UA\nS. 42). Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Höhe\nder ausgesprochenen Strafe von dieser widersprüchlichen Erwägung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt wurde, mußte\n\nder Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Verhängung der Maßregel des S 64 StGB. Bedenken begegnet aber die\nAnordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach\nS$S 67 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und\nStrafe, gestützt auf die Bekundungen eines Sachverständigen, damit begründet, daß dem Angeklagten die Möglichkeit\neröffnet werden sollte, nach (erfolgreicher) Absolvierung\nder Therapie vom weiteren Vollzug der (Rest-) Freiheitsstrafe verschont zu bleiben und mit begleitenden Maßnahmen\nin die Freiheit entlassen zu werden. Bei einem Vorwegvollzug der Maßnahme und der anschließenden Vollstreckung des\nnicht durch Anrechnung verbüßten Teils der Freiheitsstrafe\nbestünde eher die Gefahr, daß sich der Angeklagte durch die\n\nEinwirkung der Haftsituation von seinen dissozialen Tenden-\n\nzen nicht vollständig zu lösen vermöge (UA S. 44/45). Diese\nErwägungen rechtfertigen aber ein Abweichen von der geset2zlichen Regelung des § 67 Abs. 2 StGB nicht. Nach der\nGrundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend\nmit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe\ndafür vorliegen (BGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 13 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 7. Mai 1997\n- 2 StR 212/97). Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich\nauch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die\nFreiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die\npositive Auswirkung des Maßregelvollzugs wieder gefährden\nwürde. Erforderlich ist aber dann die Darlegung konkreter\nAnhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung\nbesteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten\nauswirken könnte. Entscheidend - auch für die Frage eines\nVorwegvollzuges eines Teils der Strafe - sind die Umstände\ndes Einzelfalles, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlung (BGHSt 33, 285 ff; BGH NStZ 1987, 574; JR\n1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack a.a.O.). Solche Darlegungen enthält das landgerichtliche Urteil nicht im erforderlichen Umfang. Der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen genügt nicht, insbesondere\nfehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte, auf welche Tatsachen der Sachverständige diese Meinung stützt (vgl. auch\nBGH, Beschl. vom 23. September 1997 - 4 StR 154/97).\n\nDer gesamte Rechtsfolgenausspruch muß deshalb neu verhandelt werden, da es nicht sachgerecht wäre, die rechtfeh-\n\nlerfrei verhängte Maßnahme nach S§ 64 StGB allein aufrechtzuerhalten.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-11/2-str-668-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-11/2-str-668-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.543160+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-02-11/2-str-668-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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