{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-02-04","aktenzeichen":"2 StR 296/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 296/97\n\nvom\n\n4. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gera vom 23. Janu-\n\nar 1997 aufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit sei-\n\nner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte war von 1977 bis 1984 Direktor des\nKreisgerichts Gera-Stadt. Unter seinem Vorsitz verurteilte\ndie Strafkammer dieses Gerichts am 18. Januar 1983 den Zeugen J. wegen “mehrfacher Öffentlicher Herabwürdigung und wegen Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole - Vergehen gemäß der $S 220 Abs. 1, 222 und 63\nAbs. 2 StGB-DDR -\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund zehn Monaten. Der Zeuge befand sich vom 1. September\n\n1982 bis 25. Februar 1983 in Untersuchungs- und Strafhaft.\nSeiner Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Er\nwar im Februar 1977 von der Friedrich-Schiller-Universität\nJena exmatrikuliert worden, weil er sich gegen die Ausbürgerung von B. aus der DDR gewandt hatte. Im\nHerbst 1981 ließ er von sich eine Porträtaufnahme herstellen, die ihn mit einer Mundbinde und der darauf befindlichen Aufschrift \"Bildungsverbot\" zeigte. Eine dieser Porträtaufnahmen hängte er in einer Abstellkammer seiner Wohnung auf, wo sie von zwei, möglicherweise auch drei Bekannten gesehen wurde. Eine weitere Aufnahme übergab er seiner\nFreundin, die sie im Flur ihrer Wohnung anbrachte, wo sie\neinem Zeugen auffiel, der die Aufnahme bereits aus der Wohnung des Zeugen J. kannte. Dieser wurde am 1. September\n1982 vorläufig festgenommen. Am nächsten Tag erging gegen\nihn Haftbefehl wegen \"Mißachtung staatlicher Symbole\", gestützt allerdings darauf, daß er am 22. Juni, 31. August\nund 1. September 1982 im Stadtgebiet von Jena an sein Fahrrad eine polnische Staatsflagge mit der Aufschrift \"Solidarnosc z Polskim Narodem\" geführt habe, um in der Öffentlichkeit seine ablehnende Einstellung zu den Maßnahmen der\npolnischen Regierung zu demonstrieren. Am 16. September\n1982 erschien dann in der Bundesrepublik Deutschland über\nihn in der Zeitschrift \"Stern\" ein Artikel, der auch die\nPorträtaufnahme enthielt. Wie diese oder eine Kopie davon\nan die Redaktion des \"Stern\" gelangt war, blieb ungeklärt.\nDas Kreisgericht ging davon aus, der Zeuge J. habe gegen\n$s 220 StGB-DDR verstoßen, da er das Porträtfoto, durch das\ndie \"DDR\" herabgewürdigt würde, vorsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Dies werde auch dadurch be-\n\nwiesen, daß das Foto von der Zeitschrift \"Stern\" veröffent-\n\nlicht wurde. Insoweit liege zumindest bedingter Vorsatz im\n\nSinne von § 6 Abs. 2 StGB-DDR vor.\n\nDas Landgericht wertet das Vorgehen des Angeklagten\nals Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR wie auch von\n§§ 336 StGB, da der Verurteilung des Zeugen J. eine \"Überdehnung\" des Begriffes \"Öffentlichkeit\" im Rahmen von § 220\nAbs. 1 StGB-DDR zugrundeliege.\n\nSoweit der Zeuge durch das Urteil des Kreisgerichts\nvom 18. Januar 1983 auch wegen eines weiteren Verstoßes gegen § 220 Abs. 1 StGB-DDR und eines Verstoßes gegen § 222\nStGB-DDR verurteilt worden war, weil er in einer \"Hitler-Stalin-Darstellung\" öffentlich aufgetreten war und an seinem Fahrrad ein polnisches Fähnchen mit der Aufschrift \"Solidarnosc z Polskim Narodem\" mit sich geführt hatte, sieht\ndie Strafkammer den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht als\n\nerfüllt an.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeu-\n\ngung hat keinen Bestand.\n\nZwar können Richter und Staatsanwälte der ehemaligen\nDDR in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen\nRechtsbeugung verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1\nEGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität\nzwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB (jetzt § 339 StGB)\ntrotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzgutes\nRechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR\ngewahrt ist (BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174; 40, 272, 275;\n41, 247 £f£f, 41, 317 ££; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18-25;\nvgl. auch Willnow JR 1997, 265 £f). Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs stellt aber nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Rechtsbeugung dar. Nur der\nRechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege\nsoll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher\nnur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Unter Berücksichtigung\ndieser Grundsätze kommt eine Strafbarkeit von Unrechtstaten\nder DDR-Justiz nur in eingeschränkten Umfang in Betracht\n(BGHSt 40, 30, 42 ff; 41, 247, 254; 43, 183 £f; BGH NStZ\n1997, 127). Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten\nder DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen\ninsbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß\nsich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Darunter\nfallen unter anderem Sachverhalte, bei denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlautes oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit\nFreiheitsstrafen, als offensichtliches Unrecht anzusehen\nist (BGHSt 43, 183 ff; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 26 und 27;\nwillnow a.a.O. S. 266 m.w.N.).\n\nDiese Voraussetzungen hat das Landgericht aber zu Unrecht angenommen. Seine Feststellungen rechtfertigen nicht\ndie Annahme, der Angeklagte habe im Rahmen der Verurteilung\ndes Zeugen J. bei der Auslegung des Begriffes \"Öffentlichkeit\" den Strafbestand des § 220 Abs. 1 StGB-DDR \"überdehnt\", die Auslegung sei nicht nur \"bloß unrichtig, son-\n\ndern willkürlich\".\n\nIn dem vom Angeklagten mitgetragenen Urteil des Kreisgerichts, das aus rechtsstaatlicher Sicht erheblichen Vorbehalten unterliegt, wird die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals \"öffentlich\" nicht nur darin gesehen, was auch unter Berücksichtigung des in der damaligen DDR zugrunde zu\nlegenden Maßstabes bedenklich wäre (vgl. Kommentar zum\nStrafrecht der DDR 4. Aufl. § 139 Anm. 4; vgl. auch BCGHR\nStGB § 336 DDR-Recht 23; BGHSt 41, 247, 268-270), daß der\nzeuge J. das Portätfoto in seiner Wohnung anderen Personen zugänglich machte. Für die Verurteilung war auch maßgebend, daß das Foto an Dritte weitergegeben und damit ermöglicht wurde, daß eine unbestimmte Anzahl von Personen, die\nnicht zu den nächsten Angehörigen zu zählen waren, davon\nKenntnis nahm. Tatsächlich gelangte die Aufnahme oder eine\nKopie davon auch in den Westen, wo sie sogar in der Zeitschrift \"Stern\" veröffentlicht wurde. Die Anwendung der\nStrafbestimmungen des StGB-DDR auf diesen Sachverhalt\nstellt in objektiver Hinsicht keine Überdehnung ihres Wortlautes dar. Wenn in dem Urteil des Kreisgerichts ferner bei\nden subjektiven Voraussetzungen der Schluß gezogen wurde,\nder damalige Angeklagte und jetzige Zeuge J. habe hinsichtlich einer Kenntnisnahme durch eine \"unbestimmte Anzahl von Personen\" mit bedingtem Vorsatz (S 6 Abs. 2 StGB-DDR) gehandelt, so käme eine Verurteilung des Angeklagten\nnur in Betracht, wenn dieser Schluß sich als wWillkürakt erwiese, weil der Sachverhalt in schwerwiegender Weise verfälscht wurde, um ein politisch erwünschtes Ziel zu erreichen (BGHSt 40, 169, 181). Das kann jedoch nicht angenommen\nwerden. Zwar sind die Beweisgrundlagen für die Bejahung des\nbedingten Vorsatzes im Urteil nicht dargelegt. Darin liegt\n\n- nach heutigen Maßstäben - ein Mangel der Urteilsfassung.\n\nAber daß die Schlußfolgerung des Angeklagten, die Veröffentlichung im \"Stern\" sei mit Billigung des Zeugen J.\nerfolgt, willkürlich gewesen wäre, scheidet nach den festgestellten Umständen aus. Immerhin hatte J. das Foto nur\nVertrauten zugänglich gemacht. Daß diese - nach seiner Verhaftung - durch eine dessen Willen widersprechende Weitergabe des Fotos das gewährte Vertrauen mißbraucht hätten,\nlag nicht nahe. Vielmehr lag ebenso nahe, daß sich die Einschaltung der westlichen Presse für diesen Fall und in diesem Zeitpunkt im Bereich dessen bewegte, was der Zeuge J.\nerhoffte und was er deshalb in Kauf nahm. Im Vorgehen des\nKreisgerichts kann deshalb weder eine \"Überdehnung\" des Begriffes \"öffentlich\" noch ein Verstoß gegen elementare Be-\n\nweiswürdigungsgrundsätze gesehen werden.\n\nFür die Annahme, Rechtsbeugung habe deshalb vorgelegen, weil die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen gestanden habe\n(vgl. BGHSt 41, 247, 267 £; BCGHR StGB § 336 DDR-Richter 2\nund 3; Willnow a.a.O. S. 269 ff), bieten die Feststellungen\n\ndes Landgerichts keinen Anhalt.\n\nDer Schuldspruch wegen Rechtsbeugung kann deshalb\nnicht bestehen bleiben. Da die Aufhebung des Urteils nur\nauf Grund einer anderen rechtlichen Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgt und weitere den\nAngeklagten belastende Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, spricht der Senat gemäß S 354 Abs. 1 StPO den Ange-\n\nklagten frei.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Frau Ri'inBGH\nDr. Otten ist\ninfolge Urlaubs\nverhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\n\nJahnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-04/2-str-296-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-04/2-str-296-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.531217+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-02-04/2-str-296-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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