{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-01-28","aktenzeichen":"2 StR 641/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 641/97 vom\n\n28. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n28. Januar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n30. Juli 1997 mit den Feststellungen\naufgehoben (8 349 Abs. 4 StPO), soweit\nder Angeklagte nicht freigesprochen\n\nwurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer - als Jugendkammer - des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 131 Fällen, davon in 17 Fällen in weiterer Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge und mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und im übrigen freige-\n\nsprochen.\n\nEs hat weiter die Einziehung der unter LU 763/97 und\nLU 892/97 sichergestellten Gegenstände angeordnet und einen\n\nBetrag von DM 151.100 für verfallen erklärt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Das Urteil des\nLandgerichts ist, soweit der Angeklagte nicht freigespro-\n\nchen wurde, aufzuheben.\n\n1. Die Feststellungen zur Anzahl der Haschischkäufe\n\nsind widersprüchlich.\n\nAuf UA S. 8 ist festgehalten, daß der Angeklagte an\ninsgesamt 134 Tagen Haschischplatten in Eschweiler eingekauft hat. Auf UA S. 7 dagegen wird festgestellt, daß der\nAngeklagte von Anfang Oktober 1994 bis Ende Dezember 1995\nsowie von August 1996 bis Mitte Oktober 1996 einmal wöchentlich (davon ist der Tatrichter zugunsten des Angeklagten ausgegangen; UA S. 22) nach Eschweiler fuhr und jeweils\n100 g Haschisch zum Weiterverkauf und zum Eigenkonsum kaufte. Diese Feststellungen lassen sich nicht in Einklang\nbringen. Denn die Zeitangaben des Tatrichters bedeuten, daß\nder Angeklagte (1994: 13 mal, 1995: 52 mal und 1996: 10 mal\n=) an 75 Tagen eingekauft hat, während er gleichzeitig 134\nEinkaufsfahrten (von denen dann 3 Fälle wegen Strafklageverbrauch abgezogen wurden) festgestellt hat. Aus den Ur-\n\nteilsgründen läßt sich der Widerspruch nicht auflösen.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen der neun Einfuhrfälle\n\nwar aufzuheben.\n\nEs kann dahinstehen, ob der oben aufgezeigte Rechts-\n\nfehler auch diese Taten im Hinblick darauf erfaßt, daß die\n\njeweiligen Feststellungen auf dem identischen Beweismittel\nberuhen. Denn der Schuldspruch hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem Erwerb von Betäubungsmitteln von den Feststellun-\n\ngen nicht getragen wird.\n\nBei Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist\nzu unterscheiden, ob es sich um geringe oder nicht geringe\nMengen handelt. Bei geringen Mengen verdrängt der Tatbestand des Erwerbs den Tatbestand des Besitzes (vgl. BGH,\nUrt. v. 19. November 1997 - 2 StR 359/97 - m.w.N.). Handelt\nes sich aber um eine nicht geringe Menge, verdrängt der Besitz als Verbrechenstatbestand den Erwerb (vgl. BCH a.a.O.\nund BGH NStZ 1994, 548). Der Angeklagte zweigte bei allen\nneun Taten 10 g Kokain zum Eigenverbrauch ab. Das Kokain\nhatte \"einen Wirkstoffgehalt von mindestens 55 % Kokainhydrochlorid-Zubereitung\" (UA S. 11). Der Angeklagte besaß\ndaher stets nicht geringe Mengen, da er jeweils über mehr\nals 5 qg Kokainhydrochlorid (vgl. hierzu BGHSt 33, 133) ein\n\ntatsächliches Herrschaftsverhältnis hatte.\n\nDer Schuldspruch wegen Erwerbes trifft daher nicht zu.\nEiner Umstellung des Schuldspruchs auf Besitz durch den Senat steht $S 265 StPO entgegen, da bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte nach\nErteilung eines entsprechenden Hinweises anders, insbeson-\n\ndere erfolgreicher, hätte verteidigen können.\n\nTreffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so\nerfaßt die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines\nder Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen der Tat im ganzen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n21. Januar 1998 - 2 StR 480/97 - m.w.N.).\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt zieht die\nAufhebung der Verfallsanordnung nach sich, da die Entscheidung über Grund und Höhe des Verfalls auf den - jetzt auf-\n\ngehobenen - Feststellungen zu den Taten beruht.\n\n4. Die Anordnung der Einziehung der \"unter LÜ 763/97\nund LÜ 892/97 sichergestellten Gegenstände\" konnte ohnehin\nkeinen Bestand haben. Denn die einzuziehenden Gegenstände\nwerden weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu\nnoch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet, daß für\ndie Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über\nden Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche\nNachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (vgl. u.a. BGH,\nBeschl. v. 22. Januar 1993 - 3 StR 536/92 - m.w.N.). Die\nBezeichnung der Liste der Überführungsstücke genügt genausowenig wie die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis\n(vgl. hierzu BGHR StGB $S 74 Abs. 1 Urteilsformel 1), da\nhierdurch noch nicht ersichtlich wird, um welche Gegenstän-\n\nde es sich handelt.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-28/2-str-641-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-28/2-str-641-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.330329+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-01-28/2-str-641-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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