{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"4 StR 100/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 100/97\n\nvom\n\n22. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Herne\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt aus Herne\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Okto-\n\nber 1996 wird verworfen.\n\nII. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden, mit denen der Angeklagte\nVerstöße gegen § 244 StPO geltend macht, greifen nicht\ndurch. Das Landgericht hat die Beweisamträge, mit denen die\nVerteidigung die erhalten gebliebene Schuldfähigkeit des\nAngeklagten sowie die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und\nHauptbelastungszeuginnen in Zweifel zog, ohne Rechtsfehler\n\nabgelehnt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Zur Schuldfähigkeit\n\nDer Senat vermag der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, die Begründung, mit der das Landgericht die\nAnträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum\nBeweis der Tatsache, der Angeklagte sei zu den Tatzeiten\n“zumindest teilweise” schuldunfähig gewesen (RB S. 47, 49),\nzurückgewiesen habe, halte rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand, nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben,\nob es sich bei den Anträgen wegen der angeregten “Prüfung\nder Schuldfähigkeit” (RB S. 49) überhaupt um nach S 244\nAbs. 6 StPO zu bescheidende Beweisamträge oder lediglich um\nnach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnde Beweisermittlungsamträge handelte; denn die Begründung, daß “Anhaltspunkte für\neine Schuldunfähigkeit nicht vorliegen (S 244 Abs. 4\nStPO)”, trägt im Ergebnis die Entscheidung der Strafkamner.\n\na) Das Landgericht hat in dem den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß ausgeführt, der Angeklagte habe ”nach dem\nam 09.06.1989 in dem Verfahren 16 Js 831/88 StA Essen eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen\nFrau Dr. med. M. ... eine narzißtische Charakterstruktur, die fraglich Borderline-Züge aufweist”. Weiter\nheißt es in dem Beschluß: “Da nach dieser Diagnose damals\nbereits das Vorliegen der Voraussetzungen des $S 20 StGB\nverneint worden ist und die Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr.G. ,\nder sich allgemein zum Borderline-Syndrom geäußert hat,\nnichts Gegenteiliges ergeben hat, war der Beweisamtrag zu-\n\nrückzuweisen”.\n\nb) Das Landgericht hat sich damit, da der Ablehnungsgrund des S$S 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ersichtlich\nnicht vorlag, auf die eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1\nStPO) berufen. Das begegnet hier keinen rechtlichen Beden-\n\nken:\n\nZunächst geht der nebenbei erhobene Einwand der Revision, die insoweit keine eigene Verfahrensrüge erhoben hat,\nfehl, das Landgericht habe das frühere Gutachten verwertet,\n\"ohne daß (es) in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nwäre” (RB S. 50). Da sich die Verteidigung im Beweisamtrag\nselbst auf dieses Gutachten bezogen hat, durfte das Landgericht es auch in seine Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Im übrigen übersieht die Revision, daß für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Beweisamtrag nicht das\nRecht des Strengbeweises gilt, sondern der Freibeweis\nstattfindet (BGH NJW 1993, 2881, 2882; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 7 m.w.N.).\n\nDas Landgericht durfte sich für seine Sachkunde zutreffend auf die durch den in der Hauptverhandlung gehörten\nSachverständigen Dr. G. zum Borderline-Syndrom vermittelten Erkenntnisse berufen (vgl. Alsberg/Nüse/ Meyer, Der\nBeweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. <1983>, S. 724 £.;\nEisenberg, Beweisrecht der StPO, 2.Aufl. <1996>, Rdn. 254).\nDaß dessen Gutachten nicht den Angeklagten unmittelbar,\nsondern die Auswirkungen des Borderline-Syndroms bei der\nGeschädigten Sch. betraf, steht dem nicht entgegen.\nNäherer Ausführungen dazu bedurfte es hier nicht, zumal das\nLandgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beim Angeklagten im Wege der Wahrunter-\n\nstellung angenommen hat. Demgegenüber lagen die Vorausset-\n\nzungen des § 20 StGB offensichtlich nicht vor. Insoweit\nhatte das Landgericht zu berücksichtigen, daß es sich bei\nder Beurteilung der Schuldfähigkeit um eine normative,\nnicht aber um eine ausschließlich medizinisch-psychiatrisch\nzu beantwortende Frage handelt (vgl. BGHR StGB $S 20 Affekt\n4) und in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß Zustände,\ndie den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen sind (zur Borderline-Störung vgl. BGH NJW 1997, 1645),\nüberhaupt nur in seltenen Fällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zur Exkulpation führen (BGH StV 1997,\n628, 629). Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Zustand des\nAngeklagten könne - und zwar auch unter Berücksichtigung\nseiner Alkoholisierung - bei ihm zu einem völligen Kontrollverlust oder unwiderstehlichen Zwang zu den sexuellen\nÜbergriffen geführt haben, wie dies die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGH\nNJW 1997, 1645, 1646; StV 1997, 629; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13 - Borderline-Syndrom), sind aber weder\nden Beweisamträgen zu entnehmen, noch bieten die festgestellten Tatumstände dafür eine Grundlage. Deshalb kann das\nUrteil - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts -\n\nauf der Ablehnung der Beweisamträge auch nicht beruhen.\n\n2. Zur Glaubwürdigkeit\n\nAuch die Beanstandung, daß kein psychologischer Sachverständiger bzw. - wie die Verteidigung hinsichtlich der\nZeugin V. beantragt hatte - kein Sachverständiger, der\n“über psychiatrische und (test-) psychologische Kenntnisse\nverfüg(t)” (RB S. 32), zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder beiden Geschädigten gehört worden sei, bleibt ohne Er-\n\nfolg. Die Strafkammer hat die entsprechenden Beweisamträge\n\nder Verteidigung unter Berufung auf die eigene Sachkunde\n(s 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt. Dies läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHSt\n23, 8, 12). Geboten ist die Hinzuziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen aber dann, wenn\nder Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel\naufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen\nUmständen ausreicht (st. Rspr.; BGH NStZ 1982, 42; BGHR\nStPO § 244 Abs. 4A Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und\nSachkunde 6; Senatsbeschluß vom 12. August 1997 - 4 StR\n353/97). Dem hat die Strafkammer entsprochen, indem sie wegen der Auffälligkeiten in der Person der Geschädigten für\njede von ihnen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Dabei hat - wie das Landgericht in dem die\nBeweisamträge ablehnenden Beschluß dargelegt hat - der\nSachverständige Dr.G. bei der Geschädigten Sch.\nzwar eine “Borderline-Störung” diagnostiziert; “diese Erkrankung (habe) aber keinen Einfluß auf die Zeugentauglichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin”. Die Geschädigte\nV. leidet nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.\nS. an einer “HIV Encephalitis”; “ihr Gedankengang (sei)\ninfolge der Krankheit zwar verlangsamt, ihre Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfähigkeit vermindert, Anhaltspunkte für Halluzinationen und pathologische Denkinhalte\nfehlen (aber)”. Bei dieser Sachlage liegt in der Ablehnung,\nauch noch einen psychologischen Sachverständigen hinzuzu-\n\nziehen, weder eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO\n\nnoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2\nStPO).\n\nb) Die - vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu beurteilende - Sachkunde der vom Landgericht gehörten\nSachverständigen (vgl.BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 m.w.N.) war hier nicht zweifelhaft. Daß der Sachverständige Dr.G. - wie die Revision vorträgt - “bisher\nkeine Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt hat” (RB S. 14),\nberührt nicht seine Kompetenz für die Klärung der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen. Deshalb steht\nhier allein zur Entscheidung, ob das Landgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zusätzlich\nnoch ein psychologisches Gutachten einholen mußte. Dies ist\n\nnicht der Fall.\n\naa) Erfordern besondere Umstände - wie hier - die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, so ist es nach\nfeststehender Rechtsprechung grundsätzlich dem Tatrichter\nüberlassen, ob er einen Psychiater oder einen Psychologen\nzu Rate zieht (BGHSt 23, 8, 12). Dabei wird allerdings in\naller Regel die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet,\ndie sich auf seine Aussagetüchtigkeit ausgewirkt haben\nkann, weil die Beurteilung krankhafter Zustände medizinische Kenntnisse voraussetzt, die der Psychologe grundsätzlich nicht besitzt (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4 m.w.N.). Dagegen bedarf es zur Beurteilung nicht-krankhafter Zustände und ihrer Auswirkung auf\ndie Glaubwürdigkeit nicht auch grundsätzlich der Hinzuziehung eines Psychologen, denn für die Beurteilung der damit\n\nzuammenhängenden Fragen besitzt im Regelfall auch der\n\nPsychiater die nötige Sachkunde (vgl. BGHSt 23, 8, 12; zur\nBeurteilung der Schuldfähigkeit BGHSt 34, 355, 358; BGH\nNStZ 1990, 400, 401). Daran ändert nichts, daß Grundlage\nfür die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen\nauch nach psychiatrischer Auffassung in erster Linie die\nAussagepsychologie ist (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie <1996>, S. 190).\n\nDeshalb kann der Antrag auf Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens mit der Begründung abgelehnt werden, der gehörte psychiatrische Sachverständige verfüge\nüber die ausreichende Sachkunde und halte es nicht für erforderlich, ein solches Zusatzgutachten beizuziehen (BGH,\nBeschluß vom 22. Juli 1997 - 1 StR 334/97). In gleicher\nWeise kann der Tatrichter aber auch dann davon absehen, ein\npsychologisches Zusatzgutachten einzuholen, wenn er sich\naufgrund des psychiatrischen Gutachtens die nötige Sachkunde verschafft hat, daß die Auffälligkeiten in der Person\ndes Zeugen auf dessen Zeugentüchtigkeit keinen Einfluß haben, und keine weiteren Umstände vorliegen, die - wie im\nFall BGH StV 1982, 205 mit Anm. Schlothauer, auf den sich\ndie Revision beruft - ausnahmsweise über die Beurteilung\nder allgemeinen Glaubwürdigkeit hinaus auch die Begutachtung der speziellen Glaubwürdigkeit durch einen (psychologischen) Sachverständigen gebieten. Werden nämlich durch\ndas psychiatrische Gutachten die Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen ausgeräumt, so befindet sich der\nTatrichter in keiner anderen Lage, als sie herkömmlicherweise mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit - erwachsener - Zeugen verbunden ist, die zum Wesen richterlicher\nRechtsfindung gehört und daher dem Tatrichter vorbehalten\nist (BGHSt 21, 62).\n\nbb) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß nach dem Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen\nDr.Ss. die Geschädigte V. trotz ihres psychiatrischen Zustandes ”grundsätzlich wie jeder Gesunde Wahrnehmungen machen und wiedergeben kann” (UA 22). Dabei haben\nder Sachverständige und - ihm folgend - das Landgericht den\nAnfall berücksichtigt, den die Zeugin einen Tag vor dem\nTatgeschehen erlitt und der den “Verdacht auf einen fokal\neingeleiteten sekundär generalisierten Krampfanfall bei bekannter cerebraler HIV-Infektion” (Beweisbeschluß SA Bd. II\nBl. 231, 235 £.) begründete. Unter diesen Umständen ist es\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser\nZeugin in Anspruch nahm, zumal “für eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit der Zeugin - wie sich auch aus den Bekundungen der Sachverständigen Dr. A. -K. ergibt -\nkeine Anhaltspunkte vorliegen und weitere Zeugenaussagen\nsowie die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren\nzur Überprüfung ihrer Angaben zur Verfügung stehen” (Beweisbeschluß aaO Bl. 235). Soweit die Verteidigung bereits\nim Beweisamtrag ”Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage\nder Zeugin” aus deren Aussageverhalten herzuleiten versucht\nhat, gibt dies zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.\nDer Beschwerdeführer hat damit keine Umstände aufgezeigt,\ndie dem gehörten Sachverständigen unbekannt waren und deshalb zu weiterer Begutachtung hätten Anlaß geben müssen\n(vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 7). Im übrigen treten bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene\nSachkunde zu Recht annehmen durfte, Besonderheiten in der\nPerson des Zeugen zurück, wenn dessen Aussage in anderen\n\nUmständen erhebliche Unterstützung findet (BGHSt 7, 82, 85;\n\nBCGHR StPO S$S 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4). Daß es sich\n\nhier so verhält, hat das Landgericht ausreichend dargelegt.\n\ncc) An diesen Grundsätzen gemessen, hält - insoweit\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch die\nAblehnung der Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten Sch. rechtlicher Prüfung stand. Der Revision kann bereits darin nicht\ngefolgt werden, der gehörte Sachverständige Dr.G. habe\nsich ausschließlich zum Vorliegen der Borderline-Störung\ngeäußert; vielmehr entnimmt auch die Revision dem Urteil,\ndaß der Sachverständige “gezielt mit Aussagen der Geschädigten konfrontiert worden (ist), um sie auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu beurteilen, und sich in seinem Gutachten\nnicht auf grundsätzliche Fragen zur Borderline-Erkrankung\nbeschränkt” hat (RB S. 16 Abs. 1). Wenn das Landgericht\nhiernach - sachverständig beraten - zu der Überzeugung gelangte, die “Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage (könne) nach den gleichen Kriterien wie bei einer psychisch Gesunden beurteilt werden” (UA 17), so brauchte es\ndem Antrag auf Hinzuziehung eines Psychologen als weiterem\nSachverständigen im Sinne des S$S 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\n(BGHSt 34, 355, 356) nicht stattzugeben. Daß die Geschädigte im Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war, hat das\nLandgericht nicht übersehen; vielmehr hat es zu Recht eine\nBestätigung des vom Sachverständigen vermittelten Befundes\nin Einweisungsberichten anläßlich ihrer früheren Unterbringung nach dem PsychKG gefunden, wonach sie seinerzeit\n“trotz zuvor genossenen Alkohols und akuter Suizidgefährdung durch ihr Borderline-Syndrom \"bewußtseinsklar'\" war\n\n(UA 17).\n\nEntscheidend durfte das Landgericht seine Überzeugung\nvon der “Richtigkeit der Aussage der Geschädigten\nSch. \" darauf stützen, “daß diese in vielen Details\ndurch andere Zeugen bestätigt wird” und ”auch der Angeklagte selbst bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren den gesamten äußeren Geschehensablauf im wesentlichen in der gleichen Weise dargestellt” hat (UA 18). Danach hatte das Landgericht auch bei\ndieser Zeugin gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, daß\nsie ausreichend in der Lage war, das Tatgeschehen wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1992 - 2 StR\n451/92). Angesichts dessen brauchte die Strafkammer an der\nGlaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht deshalb zu zweifeln,\nweil sich die Geschädigte unmittelbar nach dem Tatgeschehen\n- wie die Notärztin als sachverständige Zeugin bestätigt\nhat - in einem “Ausnahmezustand” befand und dabei “unter\nSchock und Alkoholeinwirkung” zum Tatort objektiv nicht zutreffende Angaben gemacht hat (UA 10, 21 £.). Unter diesen\nUmständen ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts ein die Revision begründender Rechtsfehler auch nicht daraus, daß es in der\nBegründung des ablehnenden Beschlusses heißt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, “daß auch bei dem angeklagten Vorfall\n\nihre Krankheit zum Ausbruch gekommen ist”, während das\nUrteil hierzu ausführt, der Sachverständige halte ”die von\nder Geschädigten geschilderten \"Blockierungen‘und Angstzustände, die sie ‘wie gelähmt'sein ließen, krankheitsbedingt\ndurchaus für möglich” (UA 17). Denn maßgeblich ist allein,\ndaß die Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der\nZeugin trotz ihres Zustands nicht anders als “bei einer\n\npsychisch Gesunden” (UA aaO) zu beurteilen war. Diese Frage\n\nfiel aber in die Kompetenz des psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen, den die Strafkammer hierzu gehört hat.\n\n3. Auch die weiteren Verfahrensbeschwerden greifen\n\nnicht durch.\n\na) Soweit sie die Tat zum Nachteil der Geschädigten\nV. betreffen, verweist der Senat auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom\n\n1. Juli 1997.\n\nb) Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten\nSch. brauchte das Landgericht dem Beweisamtrag, ein\nSachverständigengutachten zum Beweis, die Geschädigte sei\nzur Tatzeit ”sexuell enthemmt” gewesen (RB S. 25) nicht zu\nentsprechen. Dabei kann dahinstehen, ob damit überhaupt eine hinreichend bestimmte Tatsache behauptet wurde (vgl.\nBGHSt 37, 162, 164), ferner, ob sich das Landgericht auch\ninsoweit zu Recht auf die eigene Sachkunde berufen hat. Jedenfalls beruht das Urteil auf der Nichterhebung des Beweises nicht; denn ob die Geschädigte seinerzeit “sexuell enthemmt” war, war nicht mehr rekonstruierbar und deshalb auch\nnicht durch die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden aufzuklären (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 59a m.N.).\n\nDie zugesagte Wahrunterstellung der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsachen, wonach die Geschädigte Sch. in der dem Tatgeschehen vorangehenden Nacht\nin der Gaststätte ”Altstadtgasse” dem Angeklagten ihre Telefonnummer gegeben und einen dort tätigen “Ali” geküßt ha-\n\nbe, hat das Landgericht eingehalten (UA 5/6). Daß das Land-\n\ngericht daraus nicht den von der Verteidigung gewünschten\nSchluß gezogen hat, ist unschädlich, zumal die Beweisbehauptung nicht das unmittelbare Tatgeschehen, sondern lediglich eine Indiztatsache betraf. Zudem hat das Landgericht nicht (allein) auf Grund der Wahrunterstellung angenommen, daß die Geschädigte \"Ali\" geküßt habe. Vielmehr hat\nes diese Feststellung ersichtlich auch auf die Angaben der\nZeugen B. und T. gestützt, die - wie die Verteidigung\nin dem Beweisamtrag dargelegt hatte - \"dies unabhängig von-\n\neinander bestätigten\" (RB S. 8).\n\nII.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\ndeckt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler auf. Der Senat teilt nicht die Auffassung der\nRevision, das Landgericht habe sich im Urteil nur unzureichend mit den zum Zustand der Geschädigten erstatteten\npsychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt (vgl. UA 4,\n11, 17, 21, 22). Mit ihren Angriffen gegen die getroffenen\nFeststellungen unternimmt die Revision im übrigen lediglich\nden Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der\nerhobenen Beweise in Zweifel zu ziehen. Damit verkennt der\nBeschwerdeführer, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt\nvielmehr, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer\nRichtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209;\n29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 6). Es kommt\ndeshalb auch nicht darauf an, ob das Landgericht Zweifel an\nder Richtigkeit der Bekundungen der Geschädigten zum engeren Tatgeschehen hätte haben müssen; entscheidend ist al-\n\nlein, daß das Landgericht an sich mögliche Zweifel überwun-\n\nden hat (vgl. Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. 8 261 Rdn. 2, 3\nm.N.).\n\n2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat die Einzelstrafen dem jeweils gemäß SS 21, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des $S 177 Abs. 1 StGB\na.F., der eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsah, entnommen. Das Vorliegen minder schwerer Fälle\ndes § 177 Abs. 2 StGB a.F. hat es verneint. Weder die\nStrafrahmenwahl noch die Strafbemessung selbst decken\ndurchgreifende Rechtsfehler auf. Auch die Revision hat sol-\n\nche nicht aufgezeigt.\n\nZur Aufhebung führt auch nicht, daß der durch das inzwischen in Kraft getretene 33. StrÄndG vom 1.Juli 1997\n(BGBl I S. 1607) neu geschaffene S 177 StGB, der die SS\n177, 178 StGB a.F. ersetzt hat, in Absatz 1 einen Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr\nFreiheitsstrafe vorsieht. Dessen Anwendung hätte aufgrund\nder hier vorgenommenen Milderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nnämlich zu einem Strafrahmen mit einer nur um drei Monate\nniedrigeren Mindeststrafe, als sie das Landgericht zugrundegelegt hat, geführt. Der Senat schließt aus, daß sich\ndies zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Im übrigen begegnet die Strafbemessung unter Zugrundelegung des\n§ 177 Abs. 1 StGB a.F. auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB\nkeinen Bedenken, weil der Angeklagte in beiden Fällen die\nVoraussetzungen des Regelbeispiels besonders schwerer Fälle\n\nnach § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. erfüllt hat, für\n\ndie S$S 177 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. denselben Strafrahmen wie\n8§ 177 Abs. 1 StGB a.F. eröffnet.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/4-str-100-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/4-str-100-97-2","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.128330+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-01-22/4-str-100-97-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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