{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"2 StR 480/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 480/97\n\nvom\n\n21. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten und\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nder Angeklagte K. vorgeführt\n\nin Person,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n11. März 1997 mit den Feststellungen,\nausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bis zur Abgabe des\n\nletzten Schusses, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung und mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes\n\ngeltend macht.\n\nSeine Sachrüge hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel\n\noffensichtlich unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nDer Angeklagte war im Besitz zweier durchbohrter\nSchreckschußrevolver. Er wollte sich eine \"richtige, scharfe Waffe\" durch einen Überfall auf ein Waffengeschäft besorgen. Zur Tatbegehung führte er seine beiden mit scharfer\nMunition (5 bzw. 6 Schuß) geladenen Revolver mit sich. Im\nWwaffengeschäft nahm er unter Bedrohung mit einem der Revolver die Zeugin M. als Geisel und dirigierte diese zu den\nentsprechenden Waffen, wo sich unter anderem der Waffenverkäufer Pf. (im folgenden Pf.) aufhielt. Dieser\nerkannte - wie vom Angeklagten geplant - die Lage der Zeugin M. . Der Angeklagte suchte einen Colt aus, übergab\nPf. einen Leinenbeutel und forderte ihn auf, die Waffe\nnebst zwei Päckchen Munition einzupacken. Mit dieser Beute\nlief er dann - weiterhin die Zeugin M. mit dem Revolver\nbedrohend - auf den Ausgang zu. Pf. gelang es, den Angeklagten in eine tätliche Auseinandersetzung zu verwickeln.\nDer Angeklagte gab vorsätzlich vier ungezielte Schüsse ab.\nPf. entriß dem Angeklagten aber den Revolver und schlug ihn\ndamit ins Gesicht, warf ihn zu Boden und den Revolver weg.\nDaraufhin zog der Angeklagte seinen zweiten Revolver heraus\nund schoß Pf. in den Oberschenkel. Als Pf. gleichwohl dem\nAngeklagten auch diesen Revolver zu entreißen versuchte,\ngab der Angeklagte zwei weitere gezielte Schüsse auf den\nOberkörper von Pf. ab, wobei er billigend dessen Tod in\nKauf nahm. Ein Schuß ging knapp vorbei, der zweite traf Pf£.\n\njedoch unmittelbar unterhalb des Herzens. Es war nur dem\n\ngünstigen Schußwinkel und den von Pf. in seiner Hemdtasche\nzusammengefalteten Papieren zu verdanken, daß die Kugel lediglich eine deutlich sichtbare Prellmarke auf dem Körper,\naber keine weitere Verletzung verursachte. Pf. ließ darauf\nkurzfristig von dem Angeklagten ab. Dieser flüchtete aus\ndem Geschäft, wobei der Leinenbeutel zurückblieb. Den weggeworfenen Revolver nahm er jedoch mit. Pf. verfolgte dann\ndoch den Angeklagten, weshalb dieser weiterrannte, bis er\n\nvon einer Zivilstreife festgenommen werden konnte.\n\n2. Nach Auffassung des Tatrichters \"ist ein Rücktritt\nvom Versuch nicht anzunehmen, weil Pf. nach dem letzten\nSchuß, der ihm praktisch die Luft weggenommen hatte, von\nsich aus den Angeklagten fliehen ließ und daher dieser sein\nziel, sich den Weg freizuschießen, damit erreicht hatte, in\nseiner Vorstellung also nicht mehr die Notwendigkeit be-\n\nstand, weitere Schüsse abzugeben\" (UA S. 27).\n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nRechnet der Täter nach der letzten Ausführungshandlung\nnach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des\ntatbestandsmäßigen Erfolgs, so ist der Versuch unbeendet,\nwenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich\nist. Dabei kommt auch der Fall in Betracht, daß der Täter\nnach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig angenommen hat, diese Handlung reiche zur Herbeiführung des Erfolgs aus, und nunmehr im unmittelbaren Zusammenhang nach\nseiner korrigierten Vorstellung zu der Auffassung gelangt,\ndaß er weiter handeln könnte und müßte, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 36, 224, 225 £f£.;\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25). In\n\nFällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer\n\nTatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Dies gilt in gleicher Weise für den mit direktem Vorsatz und für den lediglich mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter (vgl. BGHSt 22,\n330, 333).\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch\nauch in den Fällen möglich ist, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat (Großer Senat für Strafsachen BGHSt 39, 221, 228 ££f.; u.a. auch BGHR StGB § 24\nAbs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 32).\n\nDies hat der Tatrichter verkannt, der nur darauf abstellt, daß der Angeklagte - obwohl ihn Pf. verfolgte -\n\nsein Ziel, sich den Weg freizuschießen, erreicht hatte.\n\nEine abschließende Beurteilung, ob der Totschlagsversuch aus der Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen war, ob\ner sich an der Vollendung der Tat gehindert sah oder ob er\nandererseits freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben hat, lassen die bisherigen Feststellungen - auch in ih-\n\nrer Gesamtheit - nicht zu.\n\nDie Verurteilung ist daher aufzuheben.\n\nDa der Senat weitere Feststellungen zum Vorliegen eines unfreiwilligen Rücktritts vom versuchten Totschlags\nnicht ausschließen kann, war eine Umstellung auf (vollende-\n\nte) gefährliche Körperverletzung nicht vorzunehmen.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs insgesamt.\n\nTreffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so\nerfaßt die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines\nder Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen der Tat im ganzen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n9. Juli 1997 - 3 StR 297/97 - m.w.N.).\n\nDie Festellungen zum äußeren Tatgeschehen bis zur Abgabe des letzten Schusses sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Da der Tatrichter einen unzutreffenden Ansatz bezüglich des Rücktrittshorizontes des Angeklagten gewählt hat, kann der Senat jedoch\nnicht ausschließen, daß die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nach Abgabe des letzten Schusses vom Rechtsfehler\nbeeinflußt sind. Diese konnten von der Aufhebung daher\n\nnicht ausgenommen werden.\nErgänzende Feststellungen sind insgesamt möglich.\n\nDer Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin, daß\nnach den Gesamtumständen, insbesondere der Vorgeschichte\ndes Angeklagten, der - allerdings schon länger zurückliegend - schon zweimal wegen möglicher Schuldunfähigkeit\nfreigesprochen wurde, besonders sorgfältig zu prüfen ist,\nob beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nur\nnicht ausschließbar vorgelegen haben oder ob sie vielmehr\n\nzweifelsfrei festzustellen sind.\n\nBei positiver Feststellung wird die - vom Angeklagten\nselbst angestrebte - Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht zu ziehen sein.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/2-str-480-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/2-str-480-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.937653+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-01-21/2-str-480-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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