{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"2 StR 651/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 651/97 vom\n\n7. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 7. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n25. Juli 1997 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Kammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in zehn Fällen schuldig gesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen\nRechts. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nJedoch hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen\n\nBestand.\n\nDer Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.\nDurch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann\ndieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche\nder beiden - jedenfalls in Betracht kommenden - Strafen das\nLandgericht für angemessen erachtet hat (vgl. BGH, Beschl.\nv. 25. November 1994 - 3 StR 514/94). Da nicht zu erkennen\nist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben (vgl. u.a. BGHR\nStPO $S 260 Abs. 1 Urteilstenor 1; BGH, Beschl. v.\n\n31. August 1988 - 4 StR 386/88 und BGH, Beschl. v.\n31. Januar 1992 - 2 StR 576/91).\n\nDer Senat hat davon abgesehen, auf die niedrigere der\nbeiden Gesamtfreiheitsstrafen durchzuerkennen. Dies wäre,\nworauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, ohnehin\nallenfalls dann möglich, wenn nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß der Tatrichter eine noch niedrigere\nStrafe als zwei Jahre und sechs Monate verhängen wollte\n(vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91). Hier\nsteht einer Festsetzung der Gesamtstrafe durch den Senat\njedenfalls entgegen, daß die Differenz von vier Monaten im\n\nvorliegenden Fall erheblich ist.\n\nDer Fehler nötigt nicht zur Aufhebung von Feststellungen. Ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter\n\nsind möglich.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/2-str-651-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/2-str-651-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.257591+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-01-07/2-str-651-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1998-01-07","dockets":["2 StR 651/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.01.1998 – 2 StR 651/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/2-str-651-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:34.257591+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}