{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-12-17","aktenzeichen":"2 StR 603/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 603/97 vom\n\n17. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n6. August 1997 insoweit aufgehoben, als\nvon der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nabgesehen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmli-\n\nchen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem\nSchuldspruch und dem Strafausspruch gilt (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDagegen hat die Entscheidung, von der Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63\nStGB) abzusehen, keinen Bestand. Zutreffend ist zwar der\nrechtliche Maßstab, den das Landgricht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Danach ist in Fällen, in denen die\nSchuldfähigkeit des Täters infolge übermäßigen Alkoholkonsums aufgehoben oder erheblich vermindert war, die Anordnung dieser Maßregel nur zulässig und geboten, wenn der Täter entweder an einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder - was hier allein in Betracht zu ziehen war - an\neiner krankhaften Alkoholsucht leidet (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331;\nBGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 £.; BGHR StGB § 63 Zustand\n2, 4-6, 9, 12, 13, 17, 19); diese Voraussetzung ist auch\nerfüllt, wo die Alkoholabhängigkeit des Täters auf einem\npsychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt\nzu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen\nStörung gleichsteht (BCHR StGB § 63 Zustand 12, 18, Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97).\nDoch genügt die Begründung, mit der das Landgericht eine\nkrankhafte Alkoholsucht des Angeklagten verneint hat, nicht\n\nden an sie zu stellenden Anforderungen.\n\nDas Landgericht teilt in den Urteilsgründen die Ergebnisse des psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit.\nIm Zusammenhang mit der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten heißt es insoweit, bei dem\nAngeklagten gebe es keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung. Er zeige zwar gewisse Auffälligkeiten in\nseiner Persönlichkeit, indem er extrem introvertiert und\nwenig kommunikativ sei, zeige auch wenig Einsichtswillen;\n\ndennoch ließen sich Anhaltspunkte für eine Persönlichkeits-\n\nstörung im engeren Sinne nicht finden. Zur Unterbringungsfrage zitiert das Gericht den Sachverständigen mit der ÄußBerung, der Angeklagte sei normal intelligent, jedoch wenig\nstrukturiert, selbstunsicher, egozentrisch und \"eher\" introvertiert; weiter sei bei ihm eine gewisse emotionale\nVerflachung festzustellen; insgesamt handele es sich bei\ndiesen Eigenschaften aber nur um eine \"Akzentuierung der\nPersönlichkeit\"; darüber hinaus hätten sich keine Symptome\neiner Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne nachweisen\nlassen; bei dem Angeklagten sei es trotz jahrelangen Alkoholmißbrauchs noch nicht zu einer Wesensänderung mit krankheitswertigen Störungen im Persönlichkeitsbereich gekommen;\ner leide somit nicht an einer krankhaften Alkoholsucht.\nDieser gutachtlichen Bewertung des Sachverständigen hat\nsich die Strafkammer angeschlossen und sie dadurch bestätigt gefunden, daß der Angeklagte nach den Beobachtungen\nseiner als Zeugin gehörten Mutter ohne Alkoholeinfluß ein\n\n\"ganz normaler und umgänglicher Mensch\" sei.\n\nDiese Begründung wird den Besonderheiten des entschiedenen Falls nicht gerecht. Nach den Feststellungen begannen\ndie Alkoholexzesse des inzwischen 38-jährigen Angeklagten\nschon etwa 1980, als er 21 Jahre alt war. Sie kosteten ihm\nnicht nur die jeweiligen Arbeitsstellen, sondern führten\nneben zahlreichen Vorverurteilungen auch in einer Vielzahl\nvon Fällen zur kurzfristigen stationären Aufnahme in einer\nSuchtklinik (29 Fälle im Jahr 1984, 71 Fälle zwischen Frühjahr 1991 und Ende 1994, 3 weitere Fälle bis zum April\n1995). Auf Grund einer Verurteilung war er von Dezember\n1987 bis Januar 1989 in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB), nahm aber auch in dieser Zeit Alkohol\n\nzu sich - der Unterbringungsvollzug wurde mangels Behand-\n\nlungseinsicht und Motivation als aussichtslos abgebrochen.\nDies wiederholte sich, nachdem der Angeklagte von Mai bis\nOktober 1996 erneut auf Grund einer Maßregel nach § 64 StGB\nuntergebracht war - anschließend verbüßte er den Rest einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die verfahrensgegenständlichen Taten, bei denen er eine Blutalkoholkonzentration von 2,81 %o aufwies, beging er nach VerbüßBung der Strafe noch am Tage seiner Entlassung. Angesichts\ndieser Umstände reichen die Darlegungen in den Gründen des\nangefochtenen Urteils nicht aus, um die nach alldem nicht\nnaheliegende Annahme des Fehlens einer krankhaften Alkohol -\nsucht des Angeklagten zu tragen. Dazu hätte es näherer Darstellung seiner Trinkgewohnheiten bedurft, insbesondere der\nAngabe, zu welchem Trinkertyp er gehört und welchen Grad\nsein Alkoholismus erreicht hat. Im vorliegenden Fall ist es\ndarüber hinaus ein erheblicher Darstellungsmangel, daß die\nUrteilsgründe nicht erkennbar machen, ob der gehörte Sachverständige (und demgemäß auch das Tatgericht) die ärztlichen Befunde und gutachtlichen Äußerungen berücksichtigt\nhat, die nicht nur aus Anlaß der zahlreichen kurzfristigen\nKlinikaufenthalte des Angeklagten, sondern auch im Rahmen\nder ihn betreffenden Unterbringungsentscheidungen angefallen sind; sie hätten - wenigstens zusammenfassend - darge-\n\nlegt und erkennbar gewürdigt werden müssen.\n\nDie Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus muß daher - auf der Grundlage\nder aufrechterhaltenen, aber der Ergänzung zugänglichen und\nbedürftigen Feststellungen - neu geprüft und entschieden\nwerden. Daran ändert es nichts, daß nur der Angeklate Revi-\n\nsion eingelegt hat; nach Zurückverweisung der Sache steht\n\ndas Verbot der Schlechterstellung einer Anordnung dieser\n\nMaßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nVon der Teilaufhebung des Urteils werden Schuldspruch\nund Strafausspruch nicht berührt. Schuldunfähigkeit kommt\nohnehin ernstlich nicht in Betracht. Der Senat schließt\naber auch aus, daß die Strafkammer bei Anordnung der Maßre-\n\ngel auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-17/2-str-603-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-17/2-str-603-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.745141+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-12-17/2-str-603-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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