{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"2 StR 257/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 257/97 vom\n\n28. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 28. November 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 5. November 1996 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben\nhat (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nAuch die vom Angeklagten G. erhobene Rüge\n\nder Verletzung des $S 189 Abs. 2 GVG hat keinen Erfolg.\n\nAllerdings beweist (§ 274 StPO) das weder mehrdeutige\nnoch erkennbar lückenhafte Protokoll, daß hier bei beiden\nDolmetscherinnen der Vorschrift des § 189 Abs. 2 GVG nicht\n\nentsprochen wurde.\n\nNach den Gesamtumständen muß auch davon ausgegangen\nwerden, daß beide Dolmetscherinnen in der Hauptverhandlung\n\nwesentliche Angaben übersetzt haben.\n\nObwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen\nRevisionsgrund handelt, wird davon ausgegangen (vgl. KK-\n\nMayr 3. Aufl. Rdn. 3 zu § 189 GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\n43. Aufl. Rdn. 3 zu S$S 189 GVG jeweils mit Rechtsprechungs-\n\nnachweisen), daß das Urteil in der Regel auf einer Verlet-\n\nzung des § 189 Abs. 2 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen\n\nwird ein Beruhen ausgeschlossen.\n\nDer Senat läßt offen, ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist. Dies ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,\ndaß ein Dolmetscher deswegen nicht treu und gewissenhaft\nübertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß\ner sich seine allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall\nvergegenwärtigt hat. Es liegt nicht nahe, daß ein allgemein\nvereidigter Dolmetscher, der mitunter jahrelang beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt hat und sich immer wieder\nauf seinen allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich seiner Verpflichtung im Einzelfall, indem die Berufung versehentlich unterblieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat. Vielmehr wird in Fällen, in denen\nkeine Anzeichen dafür sprechen, daß der Dolmetscher sich\nseiner besonderen Verantwortung im konkreten Fall nicht bewußt war, ausgeschlossen werden können, daß das Urteil auf\n\ndem Verfahrensverstoß beruht.\n\nDies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Senat aufgrund der besonderen Umstände\n\nausschließt, daß der Verfahrensfehler durchgreift.\n\nJede der Dolmetscherinnen war schon deshalb zu treuer\nund gewissenhafter Übertragung veranlaßt, weil die Richtigkeit ihrer Übersetzung - jedenfalls bei dem hier durchgeführten Verfahren - jeweils nicht nur von der anderen - für\ndieselbe Sprache allgemein vereidigten - Dolmetscherin,\n\nsondern auch vom Angeklagten C. ‚ der auch die\n\ndeutsche Sprache beherrscht (UA S. 11), leicht kontrollierbar war (vgl. dazu auch BGHR GVG § 189 Beeidigung 2). Beanstandungen der Übersetzungen wurden jeweils nicht erhoben.\nEs ist nicht ersichtlich und die Revision trägt insoweit\nauch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die Dolmetscherinnen ihrer besonderen Verantwortung nicht bewußt waren und deshalb nicht treu und gewissenhaft übersetzt ha-\n\nben.\n\nDanach ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auszuschließen, daß das Urteil auf einer Verletzung\n\ndes $S 189 Abs. 2 GVG beruht.\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/2-str-257-97","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/2-str-257-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.630462+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-11-28/2-str-257-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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