{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-29","aktenzeichen":"2 StR 280/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 280/97\n\nKomet vom\n\n29. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Siegfried KB ::;5 FE,\ndort geboren am EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Niemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\n\nDetter\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretäri ri\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 25. November 1996 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener\ngefährlicher Körperverletzung\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nNebenkläger im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen versuchten Totschlages in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet\n\n(S 349 Abs. 2 StPO entsprechend).\n\n2. Die Sachrüge hat in geringem Umfang Erfolg, da der\nSchuldspruch einer Änderung bedarf. Das Landgericht hat das\nVorgehen des Angeklagten gegen Mamdouh MB beim zweiten\nVorfall am Glascontainer rechtsfehlerfrei als Tötungsversuch gewertet. Fehlerhaft nimmt es aber an, zusätzlich sei\nauch tateinheitlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllt. Dieser Straftatbestand tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen\n(versuchten) Tötungsdelikt zurück (BGHR StGB S 211 Abs. 1\nKonkurrenzen 1; $S 223 a Konkurrenz 2 und 5; Beschl. des Senats vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97; zur Gegenmeinung\nvgl. Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff), und zwar auch bei nur\nbedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265 f; BGH, Beschl. vom\n22. September 1993 - 2 StR 445/93). Der Senat hat deshalb\n\nden Schuldspruch entsprechend abgeändert.\n\nIm übrigen weisen Schuld- und Strafausspruch keinen den\n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nDas Vorliegen von Putativnotwehr hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zudem wäre\neine Verteidigung mit einer Waffe (Messer) nicht das erforderliche Mittel zur Abwehr des Angriffes gewesen. Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf\nnur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143,\n146; 42, 97, 100 m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 12 und 13; BGH NStzZ 1994, 581; 1996, 29; BGH, Urt.\nv. 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96 = NStZ RR 1997, 65 und Urt.\nvom 6. Februar 1997 - 5 StR 589/96). Eine Situation, bei\nder der Einsatz eines Messer erforderlich gewesen wäre, lag\n\nnicht vor.\n\nBestand haben kann auch die für den zweiten Vorfall\nverhängte Finzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten. Auszuschließen ist zunächst, daß das Landgericht\nbei Beachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz insoweit\neine niedrigere Strafe verhängt hätte. Durchgreifende\nRechtsfehler weist die Strafzumessung auch im übrigen nicht\nauf. Zwar besteht im Rahmen eines versuchten Tötungsdeliktes bei einem Zusammentreffen der vertypten Milderungsgründe von Versuch (§§ 22, 23 StGB) und erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit (S$S 21 StGB) grundsätzlich Veranlassung ZU\nder Prüfung, ob die Tat sich als minder schwerer Fall gemäß\n8 213 2. Alternative StGB darstellt (BGH, Beschl. vom\n25. Juli 1996 - 4 StR 351/96; BGH Stv 1996, 89, 90; BGHR\nStGB vor S 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 8). Diese Frage hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht\nausdrücklich erörtert. Darauf kann die verhängte Strafe jedoch ausnahmsweise (vgl. BGH NSt2 1991, 529, 530; BGHR StGB\nvor $S 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1;\nBGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m.w.N.;\nBGH, Beschl. v. 30. April 1996 - 1 StR 190/96) nicht beruhen, denn eine Strafrahmenverschiebung nach S 213 StGB\n2. Alternative liegt hier fern. Der Angeklagte hat elfmal\nauf den Zeugen ME eingestochen und ihm schwerwiegende\nVerletzungen zugefügt. Nur durch glückliche Umstände ist\nder Tod des Tatopfers nicht eingetreten. Der Tatsache, daß\ndie Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, kommt deshalb für die Strafrahmenbestimmung kaum Bedeutung zu (vgl.\ndazu BGHSt 35, 347, 355; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 9 - 12). Desweiteren handelte es sich\ninnerhalb kurzer Zeit um den zweiten massiven Angriff gegen\n\nden Zeugen M@MMB. Angesichts dieser Tatsachen wird der vom\n\nLandgericht auf Grund einer doppelten Milderung im Rahmen\nvom S 49 Abs. 1 StGB zugrundegelegte Strafrahmen dem\nSchuldgehalt der Tat gerecht, er ist keinesfalls unangemes-\n\nsen.\n\nNiemöller Theune Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-29/2-str-280-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-29/2-str-280-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.328967+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-10-29/2-str-280-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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