{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"2 StR 485/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 485/97 vom\n\n22. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Oktober 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nGießen vom 24. Juni 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen\ntateinheitlicher versuchter\n\nBrandstiftung entfällt;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet\nsich die mit der Verletzung formellen und materiellen\nRechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\nErfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (Ss 349\nAbs. 2 StPO).\n\nII.\n\n1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener\nversuchter (einfacher) Brandstiftung (S§ 308, 22 StGB) muß\nentfallen. Der Angeklagte hat versucht, ein Mehrfamilienhaus, und damit ein Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB,\nin Brand zu setzen. In einem solchen Fall ist neben § 306\nNr. 2 StGB für eine Anwendung des § 308 StGB kein Raum\n(vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 und S 308 Abs. 1 jew. Konkurrenzen 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 308 Rdn. 12 jew.\n\nm.w.N.).\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge, weil das Landgericht zum\nNachteil des Angeklagten gewertet hat, \"daß er gleichzeitig\nzwei Brandstiftungstatbestände verwirklicht hat\" (UA S. 29\nMitte) und hierauf bei der konkreten Strafzumessung aus-\n\ndrücklich Bezug genommen hat (UA S. 33 Mitte).\n\n3. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur\nbei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit\noder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der\n8§§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr., BGHSt 34, 22,\n27). Daß bei dem Angeklagten ein solcher Zustand vorliegt,\nist nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Die Ausführungen\n\nhierzu sind unklar.\n\na) Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem\nAngeklagten eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens angenommen (§ 21 StGB). Nach seinen Feststellungen\nliegt bei dem Angeklagten eine als schwere andere seelische\nAbartigkeit zu wertende \"Borderline-Persönlichkeitsstörung\ndissozialer Prägung mit Flucht- und Abspaltungstendenzen\nund mit einer auf der Persönlichkeitsstörung beruhenden\nNeigung zum Alkoholismus\" vor (UA S. 6, 30). Zur Begründung\nwird ausgeführt, der Angeklagte sei seit der frühen Kindheit verhaltensauffällig mit aggressiv ausgelenktem Verhalten und übersteigertem Geltungsbedürfnis. Die bisherigen\nPartnerschaften seien an seiner Dissozialität und Aggressivität gescheitert. Der Angeklagte sei eine kontrastgeladene, labile, unreife und zu Unbeherrschtheit neigende Persönlichkeit, die aggressiven Impulsen nur schwer widerstehen könne. Seine gefühlsmäßige Ausstattung sei dürftig, was\nmedizinisch als neurotische Verwahrlosung zu bezeichnen sei\n\n(UA S. 30).\n\nAuf der Grundlage dieser Persönlichkeitsstörung und in\nVerbindung mit dem genossenen Alkohol (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,45 %0) sei es bei dem Angeklagten zu\n\neinem Durchbruch aggressiver Impulse gekommen, den er bei\n\ngenügender Anspannung seiner geistigen Kräfte aber durchaus\nhätte vermeiden können (UA S. 8, 32). Der übermäßige Alkoholkonsum müsse auf der Grundlage der Persönlichkeitsstörung gesehen werden (UA S. 30). Zum Alkoholkonsum des Angeklagten teilt das Landgericht mit, er habe je nach dem Zustand der ehelichen Beziehungen geschwankt \"von manchmal\ngar nichts über mehr bis zu verstärktem Konsum\" (UA S. 5).\nIm Anschluß an den Sachverständigen hat das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein\naufgrund der Alkoholisierung - mit bedenklicher Begründung - verneint. Der Sachverständige hat aber ausgeführt,\nder Alkohol in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung\nerkläre die Tat. Ohne die Alkoholisierung wäre es nicht zur\nTat gekommen. Die Alkoholisierung habe den Impulsdurchbruch\nauf der Grundlage der Primärpersönlichkeit des Angeklagten\n\nbegünstigt (UA S. 32).\n\nb) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die\nDiagnose einer \"Borderline-Persönlichkeitsstörung\" mit ihren Folgen für die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\ndurch die mitgeteilten Persönlichkeitsmerkmale hinreichend\nbelegt ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 22). Vor allem ergeben die Ausführungen des Landgerichts aber, daß\nnicht die Persönlichkeitsstörung allein, sondern erst die\nmit ihr zusammenwirkende Alkoholisierung des Angeklagten zu\neiner erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt, letztlich also erst der Alkoholgenuß die erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit bewirkt habe. In derartigen Fällen kann S§ 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist\n(BGHR StGB § 63 Zustand 2-7, 9, 12, 17 jew. m.w.N.). Hin-\n\nreichende Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Aus dem mitgeteilten Trinkverhalten des Angeklagten ergibt sich, daß er insbesondere\nbei familiären Problemen zu übermäßigem Alkoholgenuß neigt,\ndaß er aber in konfliktfreien Zeiten auch ohne Alkohol auskommen kann. Dies deutet darauf hin, daß kein dauerhafter\nZustand, sondern letztlich nur die vorübergehende Alkoholisierung des Angeklagten zur Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. Die Unterbringung im psychiatrischen\nKrankenhaus kann zwar auch in Betracht kommen, wenn eine\nauf einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung beruhende\nAlkoholabhängigkeit im konkreten Fall zu Alkoholgenuß geführt hat und beide Faktoren die Steuerungsfähigkeit des\nTäters erheblich vermindert haben (BCHR StGB § 63 Zustand\n12). Eine derartige Alkoholabhängigkeit ist hier jedoch\nnicht festgestellt.\n\nNiemöller Detter Bode\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/2-str-485-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/2-str-485-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.958143+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-10-22/2-str-485-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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