{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"2 StR 478/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 478/97\nAnm 8. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCumli BEEEEEB aus FE, seooren an EB ©’\n\nin MB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nper 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Bozay\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 6. Mai 1997, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen und zur\n\nPerson, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die\nVerwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren\n\nkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit\n\nder Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (S 349 Abs. 2 StPo).\n\nDas Landgericht hat eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit, zumindest jedoch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.\n\nDem Tatrichter ist es zwar im Rahmen freier Beweiswürdigung\n(S 261 StPO) unbenommen, wenn sich rechnerisch infolge sehr\nhoher Trinkmengenangaben Werte ergeben, die den letalen Bereich tangieren, diese Angaben als unglaubhaft einzustufen\n(vgl. BGHSt 34, 29, 34; 37, 231, 238, 239; BGH NStz 1991,\n126, 127; BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 22). Hält\nder Tatrichter aber die Trinkmengenangaben eines Angeklagten für nicht zu widerlegen, so muß er aus der angegebenen\nMenge die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach den von der\nRechtsprechung anerkannten wissenschaftlichen Berechnungsmethoden bestimmen und seinem Urteil zugrunde legen (BGHSt\n37, 231, 237 £), geboten sein kann auch eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwertes (BGHR StGB S 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR\n8/97). Er ist gehindert, zu Ungunsten des Angeklagten von\neinem niedrigeren Blutalkoholwert als dem errechneten auszugehen (BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 12) oder\nsogar eine Alkoholisierung überhaupt in Frage zu stellen.\nInsbesondere darf er nicht den Blutalkoholwert durch die\nAnnahme relativieren, daß eine geringere Blutalkoholkonzentration dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 539;\nBGHR StGB Blutalkolkonzentration 15; StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 und 10; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR\n8/97; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1996 - 2 StR\n>11/96). Sieht der Tatrichter Trinkmengenangaben eines An-\n\ngeklagten als nicht widerlegt an, vermag er sich aber nicht\ndavon zu überzeugen, daß diese zu dem errechneten Maximal-\n\nwert geführt haben, so gebietet es der Zweifelssatz, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten\nWert die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration zu\n\nbestimmen (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8,\n18; BGH StV 1993, 519; Beschluß des Senats vom 25. Februar\n\n1993 - 2 StR 52/93).\n\nDiesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht.\nNach den Feststellungen ist „die Einlassung des Angeklagten\nzu seinem Alkoholkonsum nicht zu widerlegen“ (UA S. 20 und\n22). Die Strafkammer hat es aber trotzdem offengelassen,\nwie hoch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur\nTatzeit war und hat allein auf Grund seines Leistungsverhaltens Schuldunfähigkeit und auch erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit verneint. Dies ist fehlerhaft, da zumindest\nder theoretisch niedrigste Wert in die Bewertung einbezogen\nwerden mußte und nicht allein auf das Leistungsverhalten\nabgestellt werden durfte (BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 9). Zu Unrecht mißt das Tatgericht im übrigen der\nTatsache, daß der Angeklagte zweimal erbrochen haben will,\nwesentliche Bedeutung bei. Denn im Zeitpunkt des Erbrechens\ndürfte die Resorption des Alkohols bereits abgeschlossen\ngewesen sein. Das Landgericht hat es auch bei der Bewertung\ndes Leistungsverhaltens versäumt zu berücksichtigen, daß\nbei einem alkoholgewöhnten Täter wie dem Angeklagten motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einen Fortfall oder\n\neine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens\n\nnicht ohne weiteres ausschließt (BGHR StGB S$S 20 Blutalkoholkonzentration 10).\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des\nSchuldspruches. Der Senat kann angesichts der bisherigen\nFeststellungen nämlich nicht völlig ausschließen, der neue\nTatrichter könnte zur Feststellung gelangen, daß nicht nur\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern sogar\nSchuldunfähigkeit auf Seiten des Angeklagten vorgelegen habe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur\nPerson können jedoch aufrechterhalten bleiben, da sie vom\nRechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellun-\n\ngen können getroffen werden.\n\nDer neu erkennende Tatrichter wird zu beachten haben,\ndaß Alkohol, der erst getrunken wurde, als die Tatausführung endgültig beschlossen war, für die Beurteilung der\n\nSchuldfähigkeit ohne Bedeutung sein kann.\n\nNiemöller Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-08/2-str-478-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-08/2-str-478-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.459117+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-10-08/2-str-478-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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