{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"3 StR 357/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 357/97 vom\n\n20. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 20. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom\n27. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes (jeweils zum Nachteil von\n\nB. ) verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung\nund wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet,\nsoweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil\n\nR. ) und wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (zum Nachteil J. ) betrifft (8 349 Abs. 2\nStPO). Auf die Verfahrensrüge - Verletzung der SS 338\nNr. 5, 247 StPO - hin ist das Urteil aufzuheben, soweit der\nAngeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes verurteilt worden\nist. Auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt\n\nes nicht mehr an.\n\nAm zweiten Verhandlungstag wurde - in Abwesenheit der\nAngeklagten - festgestellt, daß diese am Vortag zu ihrem\nAusschluß gemäß $S 247 StPO während der Vernehmung von vier\njugendlichen Zeugen, die am nächsten Tag erfolgen solle,\ngehört worden sind. Die Verteidiger der Angeklagten erklärten, sie hätten keine Bedenken. In Abwesenheit der Angeklagten wurde dann der Beschluß verkündet, daß die Angeklagten während der Vernehmung der jugendlichen Zeugen von\nder Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden,\nweil für das Wohl der Zeugen erhebliche Nachteile zu befürchten sind. Sodann wurden die vier Zeugen vernommen, von\n\ndenen drei unter 16 Jahre alt waren. Der Zeuge U.\n\nwar nach dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Vortrag der Revision 16 Jahre alt. Nach Abschluß der\nVernehmungen wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der\n\nAngeklagten fortgesetzt.\n\nDer Ausschließungsbeschluß durfte nicht in Abwesenheit\nder Angeklagten verkündet werden (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 17 Nr. 9). Das folgt aus SS 35 Abs.\n1 Satz 1, 247 Satz 1 StPO. Danach war der Gerichtsbeschluß\nin Anwesenheit der Angeklagten zu verkünden, die in ihm beschlossene Abwesenheit erstreckte sich nur auf die Dauer\nder Vernehmung der Zeugen. Das am Vortag der Beschlußverkündung erklärte Einverständnis der Angeklagten mit der Absicht der Kammer, die Angeklagten während der Dauer der\nVernehmung der Zeugen gemäß § 247 StPO auszuschließen, bezog sich ebenso wie die Erklärung der Verteidiger nur auf\nden beabsichtigten Verfahrensgang und erfolgte ersichtlich\nallein im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß\n\n$S 33 Abs. 1 StPO.\n\nzutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, daß der\nAusschluß der Angeklagten während der Vernehmung des 16-\njährigen Zeugen U. von dem Gerichtsbeschluß nicht gedeckt\nwar. Dieser war - wie sich aus seinem Wortlaut ergibt -\nauf § 247 Satz 2 1. Altern. StPO gestützt; deren Voraussetzungen lagen nicht vor, da sie nur für die Vernehmung einer\nPerson unter 16 Jahren gilt. Anhaltspunkte dafür, daß bezüglich des Zeugen U. ein anderer Ausschließungsgrund\nvorgelegen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch ist\nunerheblich, daß die Angeklagten freiwillig dazu bereit waren, an der Vernehmung nicht teilzunehmen; denn das Recht\nder Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist\n\nunverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen\n\nFällen eingeschränkt werden (vgl. BGHR StPO $S 338 Nr. 5 Angeklagter 19; 18).\n\nDie Abwesenheit des Angeklagten betraf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR aaO Angeklagter\n17; BGHSt 26, 84, 91). Die Aussage des Zeugen U. nimmt in\nden Urteilsgründen (UA S. 37 £.) breiten Raum ein. Mit aus\nseinen Bekundungen gewinnt die Kammer die Überzeugung von\nder Absprache aller vier Angeklagter, das Tatopfer zusammenzuschlagen und zu berauben. Der Verfahrensfehler erstreckt sich auch auf den nachfolgenden - von der Kammer\nzutreffend als in Tatmehrheit zu dem Raubgeschehen stehend\ngewerteten - Mord des Angklagten an dem Raubopfer. Die enge\nBeziehung beider Taten zueinander ergibt sich schon daraus,\ndaß der Angeklagte gemordet hat, um die unmittelbar vorangehende Raubtat zu verdecken. Auch zu diesem Tötungsgesche-\n\nhen hat der Zeuge nach den Urteilsgründen Angaben gemacht.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/3-str-357-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/3-str-357-97-2","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.654342+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-08-20/3-str-357-97-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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