{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"2 StR 175/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 175/97\n\nvom\n\n20. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEEE , scborene NR, =:\ngeboren am essiuuuuuuuiiiiiiiHHE ,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nJSNEEREEEREIEEEEENS,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDU @biste\nERREEB\n\nsowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof\nEEE 17 ci\nU\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BED aus VHEEEEEEEEEEREEEEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte uuuuiini>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nm!\n44\n\nIII.\n\n. Auf die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 3. Juni 1996,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Angeklagte des Totschlags\nin Tateinheit mit unerlaubter\nAusübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe schuldig\n\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen\nwendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung wegen zugleich verwirklichter Verstöße gegen das Waffengesetz und\neine höhere - nach dem Normalstrafrahmen des $S 212 StGB bemessene - Strafe erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\n\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe gegen seine Pflicht, den ihm zur Aburteilung unterbreiteten Sachverhalt umfassend rechtlich zu würdigen, versto-Ben und es fehlerhaft unterlassen, ihn auch unter waffen-\n\nrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubten\nAusüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit a Waffengesetz. Die Angeklagte hat in der von ihr betriebenen Gaststätte einen Stammgast mit ihrem Revolver Smith & Wesson\nKal. 38 Spezial erschossen. Bei diesem Revolver handelt es\nsich - da Revolver der Fa. Smith & Wesson seit langem nur\nnoch in der Ausführung \"double action\" hergestellt werden\n(vgl. Lampel/Mahrhold Waffenlexikon 10. Aufl. 1994\n5. 380) - um eine halbautomatische Selbstladewaffe (BGHSt\n32, 300). Den Urteilsausführungen ist auch zu entnehmen,\n\ndaß der Angeklagten eine Waffenbesitzkarte für diese Waffe\n\nnicht erteilt worden war. Andernfalls hätte sich die Beweiswürdigung der Kammer erübrigt, mit der sie den Besitz\n\nder Waffe der Angeklagten zugeordnet hat.\n\nDagegen hat die Angeklagte - entgegen der Auffassung\nder Revison - die Waffe nicht unerlaubt geführt (§ 53\nAbs. 1 Nr. 3 a lit bWaffG), da sie mit dem Revolver in ih-\n\nren Geschäftsräumen geschossen hat.\n\nAuch eine Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe in einer Gaststätte nach\nS 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG scheidet aus. Dieser Tatbestand\nkann zwar in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen\nGewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe stehen (BGH, Beschl.v. 11. Juli 1996 - 1 StR 285/96), setzt\naber den unerlaubten Erwerb der Waffe oder ihre Einfuhr\noder Verbringung in das Bundesgebiet ohne Berechtigungsnachweis voraus. Die Kammer hat zu der Frage, wie die Angeklagte in den Besitz der Schußwaffe gelangt ist\n(möglicherweise durch Erbfall), keine Feststellungen getroffen. Diese sind auch in einer neuen Hauptverhandlung\n\nnicht zu erwarten. Der Senat kann vielmehr ausschließen,\n\ndaß dieser Tatvorwurf noch aufgeklärt werden kann.\nlI.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1\nStPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß die\nAngeklagte, die sich in der Hauptverhandlung zur Sache\nnicht eingelassen hat, sich anders oder wirksamer hätte\nverteidigen können, wenn ein rechtlicher Hinweis ergangen\n\nware.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB unter\nBerücksichtigung des bisher nicht erkennbar gewürdigten unrechts- und schulderhöhenden Umstands des von der Angeklag-\n\nten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikts umfassend\n\nneu zu prüfen haben.\n\nun SERIEN RER\nFrau (EEE\nGEB ist infolge\nUrlaubs verhindert,\nihre Unterschrift beizufügen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/2-str-175-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-20/2-str-175-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.570058+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-08-20/2-str-175-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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