{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-08-06","aktenzeichen":"2 StR 259/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERI CHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 259/97 vom\n\n6. August 1997\n\nin der strafsache\n\ngegen\n\nThorsten Kai 1 U\ndort geboren am ee] 1967,\n\nzus Fe:\n\ner halbautomatischen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr ein\n\ngelbstladewaffe u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. August 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 29. November\n1996\n\na) im Schuldspruch teilweise\ngeändert und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig der\nzZuhälterei (Fall II 6 der Urteilsgründe) und der unerlaubten Einfuhr\nvon Schußwaffen (Fall II 1 und 2)\n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Führen\nvon Schußwaffen (Fall II 1, 2 und\n5), unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen\n(Fall II 1, 2 und 5), unerlaubtem\nHerstellen einer Schußwaffe (Fall II\n5), unerlaubter Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit\nKriegswaffenanschein (Fall II 3),\nunerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe (Fall\nII 3), unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen (Fall II\n\n3), unerlaubter Einfuhr von Munition\n\n(Fall II 1 und 4), unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\nverbotene Gegenstände im Sinne des\n\nWaffengesetzes (Fall II 2 und 3),\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in\n\nden Fällen II 2 bis 5 aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Waffen und sonstigen Gegenstände, die der Schuldspruch in den\nFällen II 1 bis 5 erfaßt, zeitweilig gleichzeitig in Besitz, wobei unerheblich ist, daß die Gegenstände an verschiedenen Orten gelagert waren und teilweise wieder abgegeben wurden. Der zumindest eine zeitlang bestehende\ngleichzeitige Besitz der Waffen hat zur Folge, daß alle Taten in Tateinheit stehen, unabhängig davon, daß es sich um\nunterschiedliche Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften gehandelt hat (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG S 52 a\nAbs. 1 Konkurrenz 1 und 3; WaffG S 53 Abs. 3 Konkurrenz 4;\nBGH, Beschl. v. 20. August 1996 - 4 StR 309/96, v.\n\n27. September 1996 - 2 StR 297/96, v. 29. Oktober 1996 -\n\n1 StR 310/96, v. 26. Februar 1997 - 2 StR 597/96, v. 6. Mai\n\n1997 - 1 StR 129/97 und Urt. v. 20. Februar 1997 - 4 StR\n641/97).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. $S 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des\nSchuldspruches führt nur zum Wegfall der Einzelstrafen in\nden Fällen II 2 bis 5. Die für die Tat im Fall II 1 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann als Einzelstrafe für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bestehen bleiben.\nDer Senat schließt aus, daß insoweit vom Landgericht eine\n\nnoch niedrigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.\n\nIm übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler auf ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nTrotz des Wegfalles der Einzelstrafen in den Fällen II\n2 bis 5 kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es\nist auszuschließen, daß das Landgericht angesichts der noch\nverbleibenden Einzelstrafen und des Schuldgehalts der Taten\n\neine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nWegen des nur geringen Erfolges der Revision besteht\nkein Anlaß, von der Möglichkeit der Kostenfreistellung gemäß $S 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/2-str-259-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/2-str-259-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.066222+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-08-06/2-str-259-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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