{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-08-06","aktenzeichen":"2 StR 199/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 199/97 vom\n\nMiss\n\n6. August 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nee — — — BEE Ku, dort geboren am\nEEE 1972, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags U.ä.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 6. August 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 31. Oktober 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung im Falle\nII 3 der Urteilsgründe wegen\ntateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der\nSicherungsverwahrung angeordnet\n\nworden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung, Bedrohung und Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), wegen gefährlicher\nKörperverletzung (Fall II 2) und wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall\nII 3) unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Desweiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei letztere zunächst voll-\n\nzogen werden soll.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n\n$S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat im Fall II 3 der Urteilsgründe\ndas Vorgehen des Angeklagten gegen Anita NEED rechtsfehlerfrei als Tötungsversuch gewertet. Fehlerhaft nimmt es\naber an, zusätzlich sei auch tateinheitlich der Tatbestand\nder gefährlichen Körperverletzung nach $S 223 a StGB erfüllt. Dieser Straftatbestand tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurück\n(BGHR StGB S 211 Abs. 1 Konkurrenzen 1; S 223 a Konkurrenz\n2 und 5; zur Gegenmeinung vgl. Maatz NStZ 1995, 209,\n\n210 ff), und zwar auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz\n(BGHSt 21, 265 £; BGH, Beschl. v. 22. September 1993 -\n2 StR 445/93). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch ent-\n\nsprechend abgeändert. Im übrigen weisen Schuld- und Straf-\n\nausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nauf (S 349 Abs. 2 StPO). Die für den Fall II 3 festgesetzte\nEinzelfreiheitsstrafe bleibt von der Schuldspruchänderung\nunberührt, da auszuschließen ist, daß das Landgericht bei\nBeachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz eine niedri-\n\ngere Strafe verhängt hätte.\n\n2. Keinen Bestand haben kann das Urteil aber, soweit\nes die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung anordnet.\n\na) Die Voraussetzungen des S$S 63 StGB sind nicht ausreichend belegt. Die Unterbringung eines Täters in einem\npsychiatrischen Krankenhaus kommt nur dann in Betracht,\nwenn die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des S$S 21 StGB\nzweifelsfrei festgestellt sind (st. Rspr. vgl. BGHSt 34,\n\n22, 26 f; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; Tröndle StGB\n48. Aufl. Rdn. 4 zu S 63 m.w.N.). Die Urteilsgründe lassen\nbesorgen, daß das Landgericht dies nicht beachtet hat. Maßgebend für die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB\nwar das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung paranoidsensitiver Art beim Angeklagten (UA S. 44/45). Diese Feststellung beruht auf den Bekundungen des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen, der sich dabei auf \"irreale Erlebnisse des Angeklagten, die als Ausdruck einer schon früh\nin ihm angelegten Persönlichkeitsstörung zu werten sind\",\nbezog (UA S. 44). Aus den Urteilsgründen ist aber nicht zu\nentnehmen, daß das Landgericht vom Vorliegen solcher\n\"irrealer Erlebnisse\" überzeugt war. Denn dazu führt es aus\n(UA S. 41): \"Zusätzlich hat der Angeklagte noch folgendes\nvorgebracht, von dem nicht festgestellt werden kann, daß er\ndie Absicht gehabt habe, dem Gericht insofern etwas vor-\n\nzugaukeln ...\".\n\nDie Ausführungen lassen offen, ob der Angeklagte solche - in Wirklichkeit irreale - Erlebnisse hatte oder ob er\ninsoweit simulierte. Damit ist § 21 StGB zwar für die\nStraffrage rechtsfehlerfrei dargetan, das Urteil bietet\naber keine Grundlage für die nach § 63 StGB zu fordernde\npositive Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB\n(vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 1985 - 3 StR 473/85 =\nNStZ 1986, 237 - LS-; BGH NStZ 1990, 538, 539).\n\nb) Das Landgericht hält die gleichzeitige Anordnung\nbeider Maßregeln für geboten, \"um dem Angeklagten wenigstens die - auch nach Auffassung des Sachverständigen - bestehende geringe Chance für eine erfolgreiche Therapie zu\ngewähren\". Die Unterbringung habe \"zwar wenig Aussicht auf\nErfolg, mußte aber angesichts der Alternative, daß ein noch\njunger Mensch den Rest seines Lebens in Unfreiheit würde\nzubringen müssen, angeordnet werden\" (UA S. 49/50). Auch\ndiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach\n§ 63 StGB als auch nach S§ 66 StGB erfüllt sind, hat der\nTatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung\neiner von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 £f; BGH NStzZ 1981, 390; 1995, 284;\n1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26;\nTröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB). Sind beide\nMaßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu\nerreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den\nTäter am wenigsten beschwert (S$S 72 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl.\nBGH NStZ 1995, 284 m.w.N.).\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nist gegenüber der Sicherungsverwahrung \"kein geringeres,\n\nsondern ein anderes Übel\" (BGHSt 5, 312, 314; BCH NStzZ\n1981, 390), so daß grundsätzlich die gleichzeitige Anordnung rechtlich möglich wäre. Das Landgericht hält ein Nebeneinander vor allem deshalb für geboten, weil die Maßnahme nach § 63 StGB wenig Aussicht auf Erfolg habe, da \"nur\ngeringe Chancen für eine erfolgreiche Therapie\" bestünden.\nDamit wird aber Sinn und Zweck der Maßnahme nach § 63 StGB\nverkannt. Denn diese setzt nicht voraus, daß Heilungsaussichten bestehen, da sie vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken, aber gefährlichen, Rechtsbrechern\ndient (BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH NStZ 1990, 122, 123\n= BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NStzZ 1995, 284; Beschl.\nd. Senats NStZ 95, 588 = BGHR StcB § 72 Sicherungszweck 1;\nvgl. auch Tröndle a.a.O. Rdn. 15 zu S 63 StGB m.w.N.). Der\nSicherungszweck, der bei fehlender Therapierbarkeit des Angeklagten für seine Unterbringung allein maßgebend wäre,\nerfordert hier entgegen der Ansicht des Landgerichts gerade\nnicht die Kumulation beider Maßregeln. Dafür genügte auch\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n(vgl. auch Beschl. Ad. Senats NStZ 95, 588), zumal grundsätzlich der Unterbringung nach S$S 63 StGB gegenüber der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB der Vorrang einzuräumen\nist, wenn der im Rahmen von § 63 StGB vorausgesetzte Hang\nzurückzuführen ist auf einen psychischen Defekt (hier: Persönlichkeitsstörung), der wiederum Grundlage für die Annah-\n\nme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist.\n\nAuch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander kann\ndeshalb keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer bei zutreffender Würdigung der Voraussetzungen des § 63 StGB nur auf diese Maßnahme erkannt hätte.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse entspricht nicht den Erfordernissen des S 267 Abs. 1 StPO,\nwenn das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten\nüberwiegend mittels einer in die schriftlichen Urteilsgründe eingefügten ungekürzten Kopie des Computerausdruckes aus\ndem Bundeszentralregister mitgeteilt wird (BGHR StPO S 267\nAbs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; BGH, Beschl. v. 11. Januar\n1995 - 4 StR 750/94 bei Detter NStZ 1995, 486; zur Darstellung von Vorstrafen: BGHR StPO S§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16), zumal wenn so schwerwiegende Maßregeln\nwie Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.\n\nb) Um Persönlichkeitsstörungen, die bereits zur Anwendung von § 21 StGB führen, von Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, abzugrenzen, ist\nder Tatrichter gehalten, eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die einzubeziehen sind die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat (BGH, Beschl. v. 18. Juni 1997 - 2 StR\n251/97 m.w.N.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2,\n4, 9 und 24).\n\nc) Sollte die neu erkennende Strafkammer wiederum die\nAnordnung von Sicherungsverwahrung in Betracht ziehen, wird\nsie noch zu beachten haben: Diese Maßregel hat bei Tätern,\ndie das 21. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten\n\nhaben, Ausnahmecharakter (BGH NStZ 1989, 67 = BGHR StGB\n\nS 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; Hanack a.a.O. Rdn. 47/48 zu\n\nS 66 StGB). Zwar können auch rasch aufeinanderfolgende Taten, selbst wenn sie auf einem einheitlichen Entschluß beruhen, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllen.\nJedoch bedarf in einem solchen Fall die Prüfung, ob die\nStraftaten auf einen eingewurzelten Hang des Täters zurückzuführen sind, besonderer Sorgfalt (BGHSt 3, 169, 170; BGH,\nBeschl. v. 1. August 1995 - 4 StR 404/95).\n\nJähnke Theune Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/2-str-199-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/2-str-199-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.046848+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-08-06/2-str-199-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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