{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"3 StR 36/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 36/97 vom\n\n23. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nChemnitz vom 20. Juni 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen verur-\n\nteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch des Urteils ist zu ändern, weil die\nbeiden im wesentlichen gleichzeitig in denselben Gefängnissen gegen die beiden Opfer verübten Fälle des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit\nstehen. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nhat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldspruchs nicht erge-\n\nben.\n\nDer Strafausspruch muß allerdings aufgehoben werden.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, \"weil\nvon den vier dem Angeklagten auf UA S. 42 und 48 strafschärfend angelasteten Umständen (lange Dauer der Bewachung\nund Gefangenschaft der beiden Tatopfer, Vorstrafe, Tatbegehung während laufender Bewährungszeit und illegaler Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) einer nur teilweise\nund einer - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen -\nüberhaupt nicht den Tatsachen entspricht. Denn die Revision\n\nweist zutreffend darauf hin,\n\n- daß der Beschwerdeführer von der Gefangenschaft des zweiten Geschädigten frühestens nach dessen Einschleusung in\nder Nacht vom 5. auf den 6. April 1995 Kenntnis erhalten\nhat und ihn danach allenfalls bis zu seiner Befreiung am\n\n7. April 1995 bewacht haben kann sowie\n\n- daß es keinen tatsächlichen Anhalt für einen illegalen\nAufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gibt, daß vielmehr der auf UA S. 7 mitgeteilte Bezug\nvon Arbeitslosengeld sogar für die Richtigkeit des Gegen-\n\nteils spricht.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-36-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-36-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.335966+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-07-23/3-str-36-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1997-07-23","dockets":["3 StR 36/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.07.1997 – 3 StR 36/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-36-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nChemnitz vom 20. Juni 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen verur-\n\nteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:27.335966+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}