{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-07-04","aktenzeichen":"3 StR 520/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 520/96 vom\n\n4. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 4. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1995 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. Die den\nNebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nden Angeklagten B. und G.\n\nzur Last.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im\n\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen im Verwerfungsamtrag des\n\nGeneralbundesanwalts:\n\nDie auf $S 261 StPO gestützten Rügen der Angeklagten\nK. , B. und G. ‚ das Oberlandesgericht sei\ngehalten gewesen, sich mit dem in der Hauptverhandlung be-\n\nwiesenen, die Tatzeitermittlung in Frage stellenden \"er-\n\nsten\" Anruf der Zeugin Ke. bei der Notrufzentrale der\nPolizei in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, dringen\nnicht durch, weil sie zu ihrer Beurteilung eine inhaltliche\nRekonstruktion von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung\nvoraussetzen würden, die - so wie sie erforderlich wäre -\nim Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. Allein durch den\naufgrund Urkundsbeweises in der Hauptverhandlung feststehenden Umstand, daß die Zeugin Ke. nach der Zeitspur des\nTonbandes der Polizeinotrufzentrale um 1.41.20 Uhr und damit noch vor dem als erste Verständigung der Behörden festgestellten Anruf der Zeugin W. bei der Feuerwehr\n\n(1.41.38 Uhr) angerufen hat, wird der Tatzeitermittlung im\nUrteil die Grundlage nicht entzogen. Denn für die insoweit\nangestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts ist nicht\nausschlaggebend, ob Sekunden vor dem als Ausgangspunkt für\ndie zeitliche Rückrechnung gewählten Anruf der Zeugin W.\nbei der Feuerwehr noch eine andere Person bei der Polizeinotrufzentrale angerufen hat. Erst die weitergehende Behauptung der Beschwerdeführer, die Zeugin Ke. sei\ndurch die Zeugin Fadime Ge. geweckt worden und habe daraufhin bei der Polizei angerufen, könnte zu einer\n\n- allerdings verhältnismäßig geringen - Verschiebung des in\neinen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anruf der Zeugin W.\ngesetzten und für die Tatzeitbestimmung maßgeblichen Zeitpunkts führen, in dem die Zeugin Fadime Ge. das in Brand\ngesetzte Haus verlassen hat. Dieses weitergehende Vorbringen wird indes durch den aufgrund Urkundsbeweises (Tonbandniederschrift) feststehenden Inhalt des (ersten) Anrufs der\nZeugin Ke. um 1.41.20 Uhr entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht bewiesen. Vielmehr bedürfte es dazu\nder Klärung, was die Zeugen Ke. und Fadime Ge. in der\n\nHauptverhandlung bekundet haben. Die mit der Revision des\n\nAngeklagten B. wiedergegebenen Niederschriften und Vermerke über Angaben dieser Zeugen gegenüber den Ermittlungsbehörden können dafür nicht als Beleg dienen. Denn mit den\nMitteln einer Verfahrensrüge nach § 261 StPO kann nur die\nNichtberücksichtigung dessen beanstandet werden, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, nicht aber die Aktenwidrigkeit von Urteilsfeststellungen. Unter dem Blickwinkel des\n\n§ 261 StPO ist maßgebend, was die Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der\nVerhandlung 14). Für eine inhaltliche Rekonstruktion des\nZeugenbeweises in der Hauptverhandlung bietet aber das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art\nkeinen Raum (vgl. BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; 29, 18,\n20; 31, 139, 140).\n\nDiese Verfahrensrügen können im übrigen auch noch aus\neinem anderen Grund keinen Erfolg haben. Die von den Beschwerdeführern bekämpfte Auffassung des Generalbundesanwalts, der geltend gemachte Widerspruch sei nur scheinbar\nund deshalb im Urteil nicht erörterungsbedürftig, weil die\nZeitspuren auf den Notrufbändern von Polizei und Feuerwehr\nerkennbar unterschiedlich eingestellt gewesen seien, findet\nnämlich eine Bestätigung in den mit dem Revisionsvorbringen\ndes Angeklagten B. wiedergegebenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Tonbandniederschriften. Danach wird\ndie mangelnde zeitliche Übereinstimmung der Notruftonbänder\nvon Polizei und Feuerwehr dadurch offenbar, daß die Polizeinotrufzentrale bei einem Anruf, der auf dem Tonband der\nFeuerwehr erst für 1.42.56 Uhr festgehalten ist, die Information erhalten hat, die Feuerwehr sei bereits alarmiert\n(... Ja, wir rollen ...), diese Information aber nach der\n\nZeitspur des Notrufbandes der Polizei bereits um\n\n1.42.15 Uhr (und damit noch vor dem auf dem Tonband der\nFeuerwehr mit 1.42.43 Uhr fixierten Zeitpunkt des ersten\nBrandalarms für deren Einsatzwagen) an einen Anrufer wei-\n\ntergegeben hat.\n\n2. Auch den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen\nhält das Urteil stand. Es genügt den erhöhten Anforderungen, die an die Beweisführung zu stellen sind, wenn die\nFeststellungen entscheidend auf die geständigen Angaben eines tatbeteiligten Mitangeklagten gestützt sind (vgl. BGHR\nStPO § 261 Mitangeklagte 1 und 2; BGH StV 1997, 172), zumal\nwenn diese abwechselnd widerrufen und bestätigt worden\nsind. Die Urteilsgründe vermitteln insgesamt den sicheren\nEindruck, daß sich das Oberlandesgericht mit einem hohen\nGrad an Sorgfalt um die Klärung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten GC.\n\nbemüht hat. Weshalb es schließlich aufgrund des Geständnisses des Angeklagten G. die Überzeugung von\nder Schuld der Angeklagten gewonnen hat, ist nachvollziehbar dargetan. Methodische Fehler sind dem Tatgericht dabei\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht unterlaufen. Auch sind die denkgesetzlich möglichen Beweiserwägungen weder in sich widersprüchlich noch weisen sie erhebliche Lücken auf. Sämtliche zur Überzeugungsbildung führenden Beweisgründe und dabei mitspielenden Umstände lückenlos\nim Urteil wiederzugeben, ist dem Tatgericht nicht möglich;\ndazu ist es auch in Fällen schwieriger Beweisführung nicht\nverpflichtet. Soweit Lücken in der Darstellung der Beweiswürdigung beanstandet werden, kann eine solche Rüge nur\ndann Erfolg haben, wenn naheliegende Gesichtspunkte nicht\nbehandelt werden und wenn aufgrund dessen die Besorgnis be-\n\nsteht, das Tatgericht habe diese Umstände unberücksichtigt\n\ngelassen. Diese Besorgnis ist jedoch bei keinem der von den\nRevisionen geltend gemachten Gesichtspunkte, auf die das\nOberlandesgericht im Urteil nicht ausdrücklich eingegangen\nist, begründet. So ergibt sich etwa schon aus der Art der\nDarstellung von Einzelheiten der Inbrandsetzung, daß das\nOberlandesgericht die für die unmittelbar handelnden Täter\nbestehende Gefahr, bei der Brandlegung selbst verletzt zu\nwerden, und die Möglichkeit der Schlußfolgerung aus dem\nFehlen von brandbedingten Verletzungen bei den Angeklagten\nbei seinen Erwägungen nicht außer acht gelassen hat. Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit mit den Revisionen insbesondere geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht sei bei\nder \"Plausibilitätsprüfung\" des Geständnisses nicht darauf\neingegangen, daß die Angeklagten K. , B. und G.\neine nicht ohne weiteres einsehbare Eile an den Tag gelegt haben müssen, um in dem vorgegebenen Zeitrahmen den\nTatort zu erreichen. Bei der Schilderung, von der das Oberlandesgericht insoweit ausgeht, ist wiederholt allein schon\ndurch die Wortwahl hervorgehoben, daß das Geschehen nach\nder Beurteilung des Oberlandesgerichts zügig abgelaufen\nist. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen,\ndaß das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt in seiner\nmöglichen Bedeutung verkannt hätte. Daß es daraus nicht die\nvon den Angeklagten gewünschten Schlußfolgerungen gezogen\nhat, bedeutet angesichts der gewichtigen, vom Oberlandesgericht bezeichneten Gründe für die Richtigkeit der belasten-\n\nden Angaben des Angeklagten G. keine Überschreitung\n\nder rechtlichen Grenzen, in denen der Tatrichter die Beweise frei würdigen kann, und macht die ihrer materiellen\nRichtigkeit nach in der Verantwortung des Tatrichters lie-\n\ngende Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nMiebach winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-04/3-str-520-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-04/3-str-520-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.342336+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-07-04/3-str-520-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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