{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-07-04","aktenzeichen":"2 StR 278/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 278/97 vom\n\nHolm\n\n4. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\nGregor Karl u —— | ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam (EEE 12965 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 4. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n\n9. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen, jedoch\nmit der Maßgabe, daß das Urteil geän-\n\ndert wird\n\na) im Schuldspruch dahin, daß der\nAngeklagte des erpresserischen\nMenschenraubs in Tateinheit mit\nschwerer räuberischer Erpressung\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß er\nunter Wegfall der Einzelstrafen\nund der Gesamtstrafe zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt\n\nwird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel ist erfolglos, jedoch korrigiert der\nSenat den Schuldspruch. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, war die versuchte schwere räuberische\nErpressung zum Nachteil des Aldi-Marktes noch nicht fehlgeschlagen, als die Täter ihr Vorhaben lediglich um einige\nStunden auf den Zeitpunkt des Ausschaltens der Alarmanlage\nverschoben. Dieser Versuch, den die Täter später aufgrund\ndes hohen Entdeckungsrisikos und damit nicht freiwillig\naufgaben, geht aber in der vollendeten schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen SC auf,\ndie durch dasselbe Nötigungsmittel in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans bewirkt wurde. Sie steht in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub, da die Bedrohung des\nZeugen mit der Waffe zugleich dazu diente, sich seiner zu\nbemächtigen und ihn zu entführen, um die Sorge um sein Wohl\nzu der zu dieser Zeit noch geplanten Erpressung zum Nach-\n\nteil des Aldi-Marktes auszunutzen.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich\n\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\n\nEinzelstrafen (von drei Jahren und vier Jahren und sechs\n\nMonaten) und der Gesamtfreiheitsstrafe. In entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat die Strafe\nfür die einheitliche Tat selbst festsetzen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist davon\nauszugehen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher\nBewertung keine andere als die nunmehr festgesetzte Frei-\n\nheitsstrafe verhängt hätte.\n\nJähnke Niemöller Bode\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-04/2-str-278-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-04/2-str-278-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.269340+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-07-04/2-str-278-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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