{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-07-02","aktenzeichen":"2 StR 228/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 228/97 vom\nMor\n\n2. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nErich August N ED aus SEE. seboren am\nGEHE 935 ir. COOEREEEEED,\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n2, Juli 1997 gemäß § 153 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren\n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen und £förmlichen\n\nRechtes rügt.\n\nDer Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Gene-\n\nralbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO\neingestellt.\n\n1. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer einen\nVermögensnachteil im Sinne des S 266 Abs. 1 StGB angenommen\n\nhat, wären durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDer Tatrichter mißt den mit dem Verkauf des Grundstücks an die Firma SB - gerade auch vom Angeklagten -\nerwarteten Vorteilen für die Stadt DEE wie \"erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, Rettung von zumindest einem Teil der\n\nArbeitsplätze der Firma RP Schaffung neuer Arbeits-\n\nplätze, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Bingen\" keine\nerkennbare Bedeutung bei. Er erwähnt zwar \"die in Aussicht\ngestandenen Vorteile der Gewerbesteuereinnahmen, Senkung\nder Arbeitslosenquote und Zugewinn der Kaufkraft\", läßt\ndiese im Ergebnis aber als \"noch relativ unkonkret\" außer\nBetracht und stuft sie letztlich als unbeachtliches Motiv\ndes Angeklagten ein. Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist aber dann\ngegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs,\nsondern eine begründete Aussicht hierfür besteht (vgl.\nBGHSt 17, 147, 148; BGH NJW 1975, 1234, 1235).\n\nIm vorliegenden Fall ist die mit dem Vertragsabschluß\nmit der Firma SEE verknüpfte Erwartung auf Gewerbesteuereinnahmen, Rettung und Schaffung von Arbeitsplätzen\nU.5.w. genauso schon als ein Vermögensvorteil anzusehen,\nwie die durch den Vertrag übernommene Verpflichtung zur\naltlastenfreien Übergabe bereits einen Vermögensnachteil\ndarstellt. Da die Firma SW das Grundstück mit dem erklärten Ziel gekauft und mehr als 11 Millionen DM dafür\nausgegeben hat, dort eine Ceranproduktion mit vielen Arbeitsplätzen zu errichten, bestand - trotz des vereinbarten\nRücktrittsrechtes - nicht nur eine Chance, sondern eine be-\n\ngründete Aussicht für den erwarteten Vermögensvorteil.\n\n2. Der Tatrichter hat als Folge seiner Ansicht über\nden Begriff des Vermögensnachteils auch einen entsprechen-\n\nden Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt.\n\nBei der Untreue sind an den Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter, wie hier, nicht eigen-\n\nsüchtig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. u.a. BGH wistra\n\n1983, 72; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1). Der Täter muß\nsich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern\nauch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewußt sein\n(vgl. BGH NStZ 1986, 455; BGH GA 56, 121, 123; RG JW 1936,\n882).\n\nSoweit der Tatrichter ausführt, der Angeklagte habe\nbilligend in Kauf genommen, \"daß sich das von ihm eingegangene Kostenrisiko in unbestimmter Höhe, jedenfalls weit\nüber die von ihm genannte Summe von 5 Millionen DM hinaus\nverwirklichen werde\", reicht diese Feststellung gerade\nnicht zur Belegung des bedingten Vorsatzes aus. Denn Bezugspunkt ist nicht die Summe von 5 Millionen DM, sondern\nsind auch die zu erwartenden finanziellen Vorteile durch\ndie Errichtung der Produktionsstätte mit den damit verbun-\n\ndenen Vermögensvorteilen für die Stadt Bingen.\n\n3. Das öffentliche Interesse erfordert nicht, daß die\ngenannten Fragen, die zur Aufhebung des Urteils - jedenfalls - aus sachlich-rechtlichen Gründen führen würden, in\neiner weiteren Hauptverhandlung erörtert und abschließend\nentschieden werden. Hierzu wären zeitraubende neue Ermittlungen zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich. Diese wären auf einen Zeitraum zu beziehen, der mehr\nals acht Jahre zurückliegt. Die Verläßlichkeit derartiger\n\nErhebungen bliebe von vornherein zweifelhaft.\n\nDas Landgericht hat für die - nach seiner Auffassung\nvorliegende - Straftat eine geringe Strafe verhängt und dadurch in Würdigung auch der Person des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, daß das öffentliche Interesse eine deutlichere Ahndung nicht gebietet. Selbst wenn ein neuer\n\nTatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen würde,\n\nkönnte er - ganz abgesehen von einer Reduzierung des\nSchuldumfangs - schon wegen des zu erwartenden Zeitablaufs\nund im Hinblick auf Art. 6 MRK allenfalls noch zu einer we-\n\nsentlich herabgesetzten Sanktion gelangen.\n\nDie dem Senat gewichtig erscheinenden Zweifel hinsichtlich der inneren Tatseite legen eine erneute Verurtei-\n\nlung des Angeklagten ohnehin nicht nahe.\n\nGeboten ist daher ein rascher Abschluß des Verfahrens,\ndurch den deutlich gemacht wird, daß die dem Angeklagten\nmöglicherweise vorzuwerfende Schuld durch die ihn belasten-\n\nden Folgen des Verfahrens bereits ausgeglichen ist.\n\nDie Entscheidung über die Verfahrenskosten und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf S 467\nAbs. 1 und Abs. 4 StPo.\n\nJähnke Niemöller Bode\n\nFrau Ri'inBGH Dr. Otten\nist infolge Urlaubs\nverhindert, ihre Unter-\n\nschrift beizufügen.\nJähnke Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-02/2-str-228-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-02/2-str-228-97","retrieved":"2026-10-24 16:33:18.622474+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-07-02/2-str-228-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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