{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"2 StR 283/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 283/97 vom\n\nHonoel\n\n25. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPatrick U zus K@, sehoren am EEE\n\n1968 in MW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 20. Februar 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich\nzusammentreffenden Fällen schuldig\n\nist,\n\nb) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben\naa) im Ausspruch über die im Falle\nII 2 verhängten Einzelfreiheitsstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\nbb) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem\nRaub sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen und förmlichen\nRechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.\n\n1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 9. Januar\n1996) stellen sich die tätlichen Angriffe des Angeklagten\ngegen seine Ehefrau und gegen den Zeugen SW nicht jeweils als rechtlich selbständige Handlungen dar. Zwar besteht grundsätzlich kein Anlaß, in Fällen, in denen der Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um sie zu verletzen, diese Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt\n2, 246; 16, 397; BGH NStZ 1984, 311; 1996, 129; BGHR StGB\nvor § 1 natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitli-\n\ncher 10). Etwas anderes muß aber gelten, wenn, wie hier,\n\ndie Angriffe auf die Tatopfer zeitgleich und wechselweise\nerfolgen. In diesen Fällen ist von Tateinheit auszugehen\n(BGH NSt2Z 1985, 217; StV 1990, 544 = BGHR StGB vor S 1 natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 2; BGH\nBeschluß vom 26. Mai 1995 - 2 StR 239/95; Tröndle StGB\n\n48. Aufl. Rdn. 2 c vor S 52 m.w.N.). Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte\nersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Mo-\n\nnaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Keinen Bestand haben kann auch die gleichzeitige\n\nAnordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus und in einer Entziehungsanstalt.\n\na) Es ist zwar möglich, die Maßregeln der SS 63 und 64\nStGB nebeneinander anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für beide vorliegen (S 72 StGB; Hanack in LK\n11. Aufl. Rdn. 73 zu S 63 StGB und Rdn. 21 zu S 72 StGB;\nStree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 22 zu S$S 63\nund Ran. 5 zu § 72 StGB). Die Maßregel des S$S 63 StGB darf\naber gemäß $S 72 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet werden,\nwenn deren Zweck durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB} erreicht werden kann, denn letztere ist die weniger beschwerende Maßnahme (BGH Beschluß vom\n13. Mai 1992 - 5 StR 174/92 und vom 21. Dezember 1995 -\n5 StR 656/95 = NStZ - RR 1996, 162). Den Urteilsgründen ist\nnicht zu entnehmen, daß das Landgericht dies berücksichtigt\nhat.\n\nb) Im übrigen bestehen nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer Bedenken gegen die Anwendung von\n§ 63 StGB. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch\neinen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20,\n21 StGB hervorgerufen ist. Beruht die erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit auf dem Genuß berauschender Mittel, kommt\neine Maßahme nach S 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der\nTäter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf\nden Genuß von Alkohol überempfindlich ist (BGHSt 34, 22,\n27; 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2 - 7, 9, 12 und 17,\nBGH Beschluß vom 7. September 1994 - 2 StR 466/94). Ausreichend ist auch, daß die zu dem Alkoholkonsum führende Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne\npathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer\nkrankhaften seelischen Störung im Sinne der SS 20, 21 StGB\ngleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 17; Gefährlichkeit\n19).\n\nDie Strafkammer hält rechtsfehlerfrei eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von\nS 21 StGB für gegeben. Er war bei allen Taten erheblich alkoholisiert, die Strafkammer geht von einer Blutalkoholkonzentration von jeweils zumindest 2,87 %o aus (UA S. 23).\nZusätzlich sieht sie, sachverständig beraten, eine schwere\nPersönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen\nAbartigkeit als gegeben an {UA S. 24). Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB setzt sie sich aber\nnicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht\n\nletztendlich der Alkoholgenuß den Zustand, der die erheb-\n\nlich verminderte Schuldfähigkeit begründet, herbeigeführt\n\nhat, was gegen eine Anwendung von § 63 StGB sprechen würde.\n\nDie Urteilsfeststellungen stellen im übrigen widersprüchlich darauf ab, die erheblich verminderte Schuldfä-\n\nhigkeit beruhe einerseits auf dem Zusammenwirken von über-\n\nmäßigem Alkoholgenuß und der Persönlichkeitsstörung (UA\nSs. 24/25), andererseits allein auf letzterer (UA S. 30).\n\nSoweit festgestellt wird, der Angeklagte \"leide an einer krankhaften Alkoholsucht\", sein \"Hang zum übermäßigen\nAlkoholkonsum, der bereits in seinen früheren Lebensjahren\nbegonnen und sich mit steigender Tendenz fortgesetzt habe,\nhabe Krankheitswert\" (UA S. 30), genügen die Ausführungen\nebenfalls nicht, die Voraussetzungen des S§ 63 StGB zu belegen. Der Mißbrauch von Alkohol als solcher auch über längere Zeit rechtfertigt nicht allein die Annahme einer\n(bereits) krankhaften Alkoholsucht, insoweit hätte es einer\nnäheren Begründung bedurft, zumal nach den Urteilsfeststellungen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit\nim Sinne von § 21 StGB nicht auf eine \"Alkoholkrankheit\"\ngestützt wird (UA S. 24).\n\nDie Frage der Anordnung von Maßregeln der Sicherung\n\nund Besserung muß deshalb neu entschieden werden.\n\nDEP Pu\n\n3, Die in den Fällen I und III ausgesprochenen Freiheitsstrafen können bestehen bleiben, da auszuschließen\nist, daß sie von der Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen\nim Fall II und der Aufhebung der angeordneten Maßregeln der\n\nSicherung und Besserung berührt werden.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-283-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-283-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.347981+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-06-25/2-str-283-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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