{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"2 StR 244/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERI CHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 _ StR 244/97\n\nHan\n\nvom\n25. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Vu =. BE, dort geboren am\n\nEEE 1964, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n22. Januar 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem Psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt\nzur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; das Rechtsmittel\n\nim übrigen ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil die-\n\nser die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer \"schweren Persönlichkeitsstörung\"\n(schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der SS 20,\n21 StGB) begangen habe. Der Angeklagte habe eine pädophile\nVeranlagung, die es als wahrscheinlich erscheinen lasse,\ndaß es mangels anderer Partner auch zu erneuten sexuellen\n\nKontakten mit Kindern kommen werde.\n\nDie Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie setzt voraus, daß der Tatrichter den\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf der\nGrundlage einer Bewertung aller Umstände positiv festgestellt hat. Erforderlich ist eine Ganzheitsbetrachtung von\nTat und Täter. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die\nBeurteilung von Persönlichkeitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit geht. Erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen\nAbartigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Persönlichkeitsstörung einen solchen Erheblichkeitsgrad erreicht\nhat, daß die auf der Grundlage des Schuldstrafrechts vom\nGesetz vorgegebenen Anforderungen an ein normgemäßes Verhalten des Angeklagten im konkreten Fall nicht in vollem\nUmfang gestellt werden können. Zu prüfen war, ob der Angeklagte infolge einer abnormen Persönlichkeit zur Zeit der\nTaten einem diese mitverursachenden so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen\nbei anderen Straftätern nicht vorhanden ist (vgl. BGHR StGB\n§ 21 seelische Abartigkeit 14). Da der Zweifelssatz bei der\nPrüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung\nfindet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die\nAnordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf\n\ndie Diagnose \"schwere andere seelische Abartigkeit\" gestützt werden, wenn feststeht, daß der Täter aus einem\nstarken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHR StGB S$S 21 seelische Abartigkeit 13;\nBGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).\n\nDiese Grundsätze hat der Tatrichter nicht hinreichend\nbeachtet. Der bisherige Werdegang des Angeklagten spricht\nnicht dafür, daß er seine pädophile Neigung nicht beherrschen kann. Der Angeklagte ist 32 Jahre alt und nicht vorbestraft. Er war verheiratet und hatte normale Sexualkontakte zu Frauen. Auch die Taten selbst weisen weder durch\ndie Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz darauf hin, daß der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen\n\nkonnte als andere Menschen.\n\nAuch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in den Fällen, in denen es zum Oralverkehr gekommen war, einen besonders schweren Fall im Sinne von\nS 176 Abs. 3 StGB vor allem deshalb bejaht, weil Oralverkehr der Vollziehung des Beischlafs im Sinne des S 176\nAbs. 3 Nr. 1 StGB gleichwertig sei. Bei der Strafzumessung\nim engeren Sinne hat es auch diesen Umstand nochmals berücksichtigt. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, daß Umstände, die einen besonders schweren Fall begründet haben,\nals solche nicht noch einmal zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen. Das gilt nicht nur für die Modalitäten,\ndie ein Regelbeispiel darstellen (vgl. BGH, Beschluß vom\n20. März 1980 - 2 StR 859/79; Tröndle StGB 48. Aufl. S 46\n\nRdn. 38; Schäfer, Praxis der Strafzumessung Rdn. 454), son-\n\ndern auch für solche, die in ihrem Schweregrad als den Regelbeispielen gleichwertig angesehen werden. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte dem Geschädigten \"androhte\", die\ngemeinsamen Unternehmungen \"hätten ein Ende\", wenn er nicht\nschweige, stellt - entgegen der Wertung des Landgerichts -\nkeinen Strafschärfungsgrund dar. Der Angeklagte drohte\nnicht in verwerflicher Weise die Verwirklichung eines tbels\nan, sondern wies lediglich darauf hin, welche Folgen die\n\nOffenbarung seiner Verfehlungen zwangsläufig haben werde.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-244-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-244-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.314452+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-06-25/2-str-244-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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