{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"2 StR 251/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 251/97 vom\n\n% 18. Juni 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\nHeinz Josef CE zus DE, geboren am 0]\n\n1943 in AED 2. 2. einstweilen untergebracht in der\nRheinischen Landesklinik Du\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n18. Juni 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n27. Januar 1997 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung\n\nder Maßregel und insoweit zur Zurückverweisung der Sache;\n\nim übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil der Angeklagte\ndie Straftat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen habe und von ihm weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien. Beim Angeklagten bestehe eine schwere, gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzißtischen und\nantisozialen Zügen, sowie einer Störung der Impulskontrolle. Diese sei dem Begriff der schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen. Insgesamt ergebe sich das Bild einer exzentrischen, narzißtisch gestörten, unberechenbaren und\ndissozialen Persönlichkeit. Die erhöhte emotionale Störbarkeit und Impulsivität könne durch eine Hirnsubstanzschädi-\n\ngung mitbedingt sein.\n\nDamit hat das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren anderen\n\nseelischen Abartigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\nBei der Bewertung der vom Landgericht beschriebenen\nPersönlichkeitsstörung besteht die Gefahr, daß Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite\ndes Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abartigkeit bewertet\nwerden. Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung\nkaum meßbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und\nErgebnisse, wie das einer \"gemischten Persönlichkeitsstö-\n\nrung\" geht.\n\nDer Tatrichter ist deshalb gehalten, sein Urteil über\ndie Art und den Schweregrad der Störung auf der Grundlage\neiner Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten\nund deren Entwicklung, sowie der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlaß und der Ausführung der Tat, und schließlich\ndes Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu fällen (vgl.\nBGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 24). Ist\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden, so muß in Fällen, in denen Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten oder seinen Handlungen möglicherweise nicht auf eine schwere andere\nseelische Abartigkeit hindeuten, sondern ihre Erklärung\nauch in anderen Umständen finden können, zu Gunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit ausgegangen werden. Im\nvorliegenden Falle liegt nach den vom Landgericht beschriebenen .Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten die Annahme\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht nahe.\nEin wesentliches Indiz gegen das Vorliegen einer solchen\nseelischen Störung ist auch die Tatsache, daß der zur Zeit\nder Tat 52 Jahre alte Angeklagte bisher strafrechtlich noch\nnicht in Erscheinung getreten war. Die Tat selbst, die aus\neinem eskalierten Partnerschaftskonflikt entstand, weist\nBesonderheiten auf, die auch durch eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zu erklären wären. Eine solche\nAlkoholisierung verneint das Landgericht indessen mit feh-\n\nlerhafter Begründung:.\n\nEine dem Angeklagten nach der Tat um 23.10 Uhr entnonmmene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von\n1,86 %o auf. Das ergibt für die Tatzeit gegen 20.30 Uhr eine BAK von etwa 2,6 %o. Das Landgericht hat indessen eine\n\nderart hohe Blutalkoholkonzentration mit der Begründung\n\nen\n\nverneint, die Zeugin Re habe in der Zeit, in der sie\nsich noch in der Gewalt des Angeklagten befand (nur) schwachen Alkoholgeruch wahrgenommen, und der Angeklagte habe in\nAnwesenheit der Zeugin keinen weiteren Alkohol zu sich genommen. Auch das gesamte übrige Verhalten des Angeklagten,\ninsbesondere seine Motorik, seine Sprache und sein Denkverlauf wiesen mit Bestimmtheit nur auf eine unwesentliche\nAlkoholisierung zur Tatzeit hin. Die später festgestellte\nerhebliche Blutalkoholkonzentration sei auf einen \"Sturztrunk\" größerer Mengen eines hochprozentigen Weinbrandes\n\nder Marke Napoleon nach der Tat zurückzuführen.\n\nDas Gericht beruft sich insoweit auf das Gutachten eines Sachverständigen. Woher dieser Kenntnis von dem genannten \"Sturztrunk\" nach der Tat hat, ist nicht dargetan. Der\nAngeklagte, der ab 19.30 Uhr bis zu seiner Festnahme um\n22.00 Uhr allein in der Wohnung war, hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Daß er auf die Zeugin keinen betrunkenen Eindruck machte und in ihrer Anwesenheit\nkeinen weiteren Alkohol getrunken hat, besagt nichts, denn\ndie Zeugin hatte den Angeklagten bereits um 19.30 Uhr\n\n- also eine Stunde vor der Tat - wieder verlassen.\n\nDas vom Landgericht aufgrund von \"Motorik, Sprache und\nDenkverlauf\" festgestellte Leistungsverhalten des Angeklagten gibt keinen hinreichenden Hinweis auf den Grad der Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat (vgl. BGHR StGB S 21\nBlutalkoholkonzentration 30 m.w.H.). Es ist insbesondere\nkein Indiz dafür, daß die Tat in ihrer Besonderheit nicht\n\nvon einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens\n\ninfolge übermäßigen Alkoholgenusses, sondern von einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit des Angeklagten\n\nmitbeeinflußt worden ist.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/2-str-251-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-18/2-str-251-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.047104+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-06-18/2-str-251-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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