{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"2 StR 211/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 211/97 vom\n\nKam,\n\n11. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nSandra Sm , geborene u, aus SuumEn\ngeboren am EEE 1953 in DO (Nigeria), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 17. Dezember 1996 mit\n\nden Feststellungen\na) im Fall 1 (Tat vom 26. Juli 1996)\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinhei\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten\n\nt mit unerlaubtem\n\nnicht geringer\n\nzwei Jahren und\n\nBesitzes von Betäubungsmitteln jeweils in\n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzehn Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen\n\nRechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte (Fall 1) am\n26. Juli 1996 Kokain und Heroin für einen Bekannten, der\ndas Rauschgift zuvor in Amsterdam erworben hatte und in\nDeutschland gewinnbringend weiterveräußern wollte, über die\nGrenze bringen und diesem auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland wieder aushändigen sollen. Als Entlohnung für\nihre Kuriertätigkeit sollte sie weiterhin kostenlos Kokain\nzum Eigenkonsum erhalten. Bereits seit Anfang des Jahres\n1996 hatte die Angeklagte etwa zwei- bis dreimal die Woche\nvon ihrem Bekannten kostenlos Kokain zum gemeinsamen Ver-\n\nbrauch erhalten.\n\nBei dieser Sachlage hätte der Erörterung bedurft, ob\ndie Angeklagte, deren Verhalten zwar rechtlich zutreffend\nals täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge gewertet worden ist, soweit Handeltreiben in\nBetracht kommt, an der Tat als Mittäterin oder als Gehilfin\nteilgenommen hat. Die Frage, ob ihr Tatbeitrag als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, mußte unabhängig\nvon der Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter\nEinfuhr nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die für die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen\nsonst gelten (vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1984, 413; BGHR BtMG\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 12, 24, 25, 36). Dabei\nwar zu berücksichtigen, daß nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte täterschaftliches Handeltreiben ist (BGHR BtMG S§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH,\nBeschl. v. 10. Oktober 1988 - 2 StR 539/88). Im vorliegenden Fall könnten gegen täterschaftliches Handeln sprechen\n\nder geringe Grad des eigenen Interesses der Angeklagten am\n\nErfolg der Tat und die Tatsache, daß der erhoffte Vorteil\nin keiner Relation zu dem aus der Weiterveräußerung zu erzielenden Gewinn stand. Sie sollte als Entlohnung nur wie\nbisher von ihrem Bekannten kostenlos Heroin zum Eigenverbrauch erhalten. Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert, die Verurteilung in Fall 1 der Urteilsgründe kann\ndeshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der\nLage, den Schuldspruch von sich aus auf Beihilfe umzustellen. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß das neu\nmit der Sache befaßte Gericht Feststellungen zu treffen\nvermag, welche die Annahme von Mittäterschaft bezüglich des\n\nHandeltreibens doch rechtfertigen könnten.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens\nbedingt die Aufhebung der an sich nicht zu beanstandenden\nVerurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, da Tateinheit gegeben ist, und der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe.\n\nUnbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (Fall 2) richtet.\n\nJähnke Detter Bode\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/2-str-211-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/2-str-211-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.659854+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-06-11/2-str-211-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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