{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"2 StR 191/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 191/97 vom\n\nax\n} 11. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRingo Sven örg < zu: cu, dort ge-\n\nboren am m 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nIo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß S§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten\nSC sesen das Urteil des\nLandgerichts Gera vom 22. August\n\n1996 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem\nNebenkläger im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich der Stellungnahme des General-\n\nbundesanwalts an, der folgendes ausgeführt hat:\n\n„Die Revision des Angeklagten SCENE ist wegen\n\nwirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig.\n\nWie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der\nAngeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt,\ndaß er das Urteil annehme. Nach dem Inhalt des Protokolls\nist er, nachdem die Angeklagten Jürgen KW R. VE und\nBernd Kauf Rechtsmittel verzichtet hatten, aufgestanden, hat seinen rechten Arm erhoben und erklärt: „ich\nauch“. Die in die Niederschrift aufgenommene Erklärung ist\ndem Angeklagten zwar nicht vorgelesen, von ihm demzufolge\n\nauch nicht genehmigt worden. Das führt jedoch nicht zu ih-\n\nrer Unwirksamkeit. Folge dieser Verfahrensweise ist vielmehr nur, daß dem Protokollvermerk über den Verzicht keine\nabsolute Beweiskraft zukommt. Aus ihm ergibt sich allein\nein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte\ndie in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben\nhat. Auf diese Differenzierung in der Beweiskraft kann es\nhier aber nicht ankommen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger die Abgabe einer Erklärung mit dem aus dem Protokoll (nach dessen endgültiger Fassung) zu ersehenden Inhalt\nnicht in Abrede stellen. Festzuhalten ist des weiteren\nnoch, daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag\ndie Erklärung nicht aufgrund einer Aufforderung der Vorsitzenden oder aufgrund einer sonstigen Einwirkung abgegeben\nhat. Auch nach diesem (eigenen) Vorbringen könnte allenfalls von einer Einwirkung auf Mitangeklagte ausgegangen\n\nwerden.\n\nDer vom Angeklagten SB erklärte Rechtsmittelverzicht war entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht\nunwirksam. Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sein (vgl. z.B.\nBGH, Beschl. v. 7. Mai 1991 - 1 StR 181/91), wenn entweder\ndem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, öhne daß ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger\nzu beraten (BGHSt 19, 101, 104), oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit dem Verteidiger, ein entsprechender\nVerzicht zu Protokoll genommen worden wäre (BGHSt 18, 257,\n260; vgl. auch BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).\nDiese Voraussetzungen lagen nicht vor. Dem Angeklagten war,\n\nwie bereits dargelegt, ein Verzicht weder abverlangt noch\n\nnahe gelegt worden. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst des weiteren aber auch\nnichts dafür zu ersehen, daß dem Angeklagten eine vorherige\nRücksprache verweigert worden wäre. Eine solche Bitte war\nerkennbar von keinem Beteiligten geäußert worden. Sie war\nausweislich des Vortrags auf S. 3 der Revisionseinlegungsschrift wohl auch nicht erforderlich gewesen, weil dem Angeklagten jedenfalls aus der kurz zuvor mit seinem Verteidiger geführten Unterredung die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts schon bekannt war, er also jedenfalls das Wissen, das erforderlich ist, um eine eigenverantwortliche\nEntscheidung zu treffen, bereits hatte. Schließlich steht\nder Wirksamkeit des Verzichts auch nicht die von der Verteidigung angeführte Persönlichkeitsstörung entgegen. Der\nVerzicht auf Rechtsmittel setzt Verhandlungsfähigkeit des\nErklärenden, also nicht etwa Geschäftsfähigkeit im Sinne\ndes bürgerlichen Rechts voraus. An der Verhandlungsfähigkeit konnten und können Zweifel jedoch auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsschrift nicht bestehen. War der Verzicht aber wirksam erklärt, dann bleibt\ndie Erklärung für den Angeklagten verbindlich. Sie kann\ninsbesondere nicht wegen Irrtums angefochten werden. Daß\nder Angeklagte ihre Abgabe nachträglich bereut hat, vermag\n\nan ihrer Wirksamkeit erst recht nichts zu ändern.\n\nDie trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte\nRevision ist unzulässig und muß verworfen werden.“\nJähnke Detter Bode\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/2-str-191-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/2-str-191-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.642084+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-06-11/2-str-191-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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