{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-28","aktenzeichen":"2 StR 149/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 149/97 vom\n\n=\n\nZi\n\n28. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n' Theodor Adolf 1 MB aus Tamm, dort geboren am\n\nEEE :>3:, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung .\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 gemäß S§ 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte in den Fällen\nA 1-3 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.\nInsoweit trägt die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Ange-\n\n‚klagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 15. November 1996 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung in\n\nacht Fällen verurteilt wird.\n\n3. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die verbleibenden\nKosten seines Rechtsmittels und die\ninsoweit den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revisi-\n\non rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDer Senat hat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit dem Angeklagten drei 1975 begangene\nVergewaltigungen seiner damals zwölfjährigen Tochter Brigitte zur Last gelegt worden sind. Ob die Verjährung dieser\nerst 1996 zur Anzeige gelangten Taten nach der am 30. Juni\n1994 durch das 30. StÄG in Kraft getretenen Regelung des\nS$S 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht hat oder die Anwendung dieser Norm - wie der Senat meint - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn das Tatopfer das 18. Lebensjahr vor\nihrem Inkrafttreten vollendet hatte, bedarf deshalb keiner\nEntscheidung. Die Einstellung führt zu der aus dem Be-\n\nschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat\nkann ausschließen, daß das Landgericht wegen des Wegfalls\nder für die Fälle A 1-3 verhängten Einzelstrafen angesichts\nder noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere als\n\ndie erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal die\n\neingestellten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/2-str-149-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/2-str-149-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.184968+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-05-28/2-str-149-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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