{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"5 StR 45/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 45/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Mal 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nHubert Anton K up aus Kon,\ngeboren am 17. Oktober 1938 in JEEEmmmEEEEn (> GENE) ,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Mai 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1995 nach $S 349 Abs, 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nJedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt insoweit aufrechterhalten, als\nverdeckte Gewinnausschüttungen für die Jah-\n\nre 1987 bis 1990 durch die Firma Ju veP,\nfür 1987 durch die Firma Ib I, für 1988\nund 1990 durch die Firma mp TM und für 1991\ndurch die Firma Tomb GmbH festgestellt worden\nsind. Insoweit wird die weitergehende Revision\ndes Angeklagten nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Steuerhinterziehung in\nfünfzehn Fällen - unter Anwendung des erhöhten\nStrafrahmens nach § 370 Abs. 3 AO in fünf Fällen -\n\n-)3-\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angekläagten, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte geschäftsführender Alleingesellschafter u. a. der Firmen Ti viß,\nIOBmB IM und Se TER, sämtlich Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung; bei der Firma Te GmbH\nwar er Alleingesellschafter.\n\nIn der Zeit von 1987 bis Ende 1991 veranlaßte er\nzahlreiche Zahlungen der von ihm beherrschten Gesellschaften, die jeweils nicht betrieblich, sondern privat veranlaßt waren, jedoch als Betriebsausgaben der jeweiligen Firma verbucht wurden.\nTatsächlich kamen die Zahlungen dem Angeklagten\npersönlich zugute, indem sie entweder Verpflichtungen des Angeklagten abdeckten oder ihm selbst\nzuflossen und von ihm verbraucht wurden. Das Landgericht hat diese Zahlungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von 5 8\n\nAbs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) behandelt;\ndies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nSoweit das Landgericht den Schuldspruch jedoch\ndarauf stützt, der Angeklagte habe Körperschafts-,\nEinkommen- und Gewerbesteuer in den Jahren 1987\nbis 1991 verkürzt, hält dies einer rechtlichen\nNachprüfung nicht stand, weil dem Urteil die für\ndie Ermittlung des Schuldumfangs maßgeblichen\nGrundlagen nicht zu entnehmen sind. Das Landgericht teilt lediglich pauschal für die einzelnen\n\nFirmen und die einzelnen Jahre mit, die jeweils\nverkürzte Steuer errechne sich unter Berücksichtigung der jeweils festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung \"lt. Prüfung\" auf einen bestimmten\nBetrag, der sodann als Schuldumfang dem Urteil zugrunde gelegt wird (Fälle 1 bis 8, 11 bis 15 der\nUrteilsgründe).\n\nBei diesem Vorgehen ist es für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist\nund den jeweiligen Schuldumfang aufgrund eigener\nFeststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BCHR\nAO S 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 7).\nDie Bezugnahme auf einen Bericht der Steuerfahndung oder einen Betriebsprüfungsbericht, aus dem\nsich die Berechnung der verkürzten Steuern ergeben\nsoll, reicht nicht aus (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5 und 6); unzureichend ist\nauch die Bezugnahme auf die Aussage eines Finanzbeamten, der in der Hauptverhandlung (glaubhaft)\nbekundet, in welchem Umfang Steuern jeweils verkürzt worden seien. Die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt ist ebenso Rechtsanwendung wie die daraus\nfolgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch\ndie der Schuldumfang der Straftat bestimmt wird.\nDiese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter,\nnicht den als Zeugen gehörten Beamten der Finanzverwaltung. Ein Fall, in dem die Rechtsprechung im\nHinblick auf das Gestänänis eines sachkundigen Angeklagten ausnahmsweise auf die Darstellung der\n\nverkürzten Steuern verzichtet (BGHR AO § 370\n\nAbs. 1 Berechnungsdarstellung 8), liegt hier ersichtlich nicht vor; denn der Angeklagte hat sich\nzur Sache nicht eingelassen.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte\nwegen Hinterziehung von Körperschaft- und Einkommensteuer in den Jahren 1987 bis 1991 verurteilt\nworden ist. Jedoch können die dazu - rechtsfehlerfrei - getroffenen tatsächlichen Feststellungen,\nauf denen die Annahme jeweils einer verdeckten Gewinnausschüttung beruhen, aufrechterhalten bleiben. Zur Ermittlung der daraus sich möglicherweise\nergebenden Steuerverkürzungen verweist der Senat\nauf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHR AO S 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 7 (= BGH wistra 1992, 103); BGHR\n\nKStG 1977 $S 8 verdeckte Gewinnausschüttung 4\n\n(vgl. auch Utech/Meine wistra 1989, 280 ££f.,\n\n331 ff.).\n\nDie Feststellungen Zur verkürzten Einkommensteuer\n\nsind auch im übrigen widersprüchlich. Zwar sind\ndie im einzelnen festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen, die dem Angeklagten zugeflossen\nsind, Einkünfte aus Kapitalvermögen nach S 20\nAbs. 1 Nr. 1 EStG, die vom Steuerpflichtigen zu\nerklären und zu versteuern sind. Dies hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht\ngetan. Andererseits ist dem Urteil zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte offenbar Einkommensteuererklärungen für 1988 bis 1991 (\"persönliche Erklärung\nüber die Einkommensteuer\") abgegeben hat\n\n- 6 -\n\n{UA S. 13). Wenn in diesem Zusammenhang beispielsweise mitgeteilt wird, \"am 23.05.1990 (habe er\ndie) Erklärung der Einkommensteuer für das\n\nJahr 1988 1. H. v. 2.498.254,- DM\" abgegeben, wäh-\n\nrend das \"Einkommen bisher\" für dasselbe Jahr 1988\n\nim Zusammenhang mit den Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung mit 198.003,- DM angegeben\nwird, das \"Einkommen neu\" {unter Berücksichtigung\nder verdeckten Gewinnausschüttungen) mit\n1.078.783,- DM, so ist nicht nachvollziehbar, wie\nsich diese Feststellungen zueinander verhalten. Es\nist schon nicht erkennbar, ob die mitgeteilten\nZahlen im Rahmen der \"persönlichen Erklärung über\ndie Einkommensteuer\" (UA S. 13) sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), das\nEinkommen (5 2 Abs. 4 EStG) oder das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) beziehen. Ob das\n\"Einkommen bisher\" das zu versteuernde Einkommen\nfür das jeweilige Jahr sein soll und wie sich dieses aus den Einkommensteuererklärungen und den\nbisherigen Veranlagungen des Angeklagten zur Einkommensteuer herleiten läßt, ist nicht erkennbar.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen Gewerbesteuerhinterziehung in zwei Fällen im Jahr 1990 {Fälle 9\nund 10 der Urteilsgründe) kann keinen Bestand haben. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an einer\nnachvollziehbaren Darstellung der Berechnungsgrundlagen; insoweit wird auf die Ausführung zur\nKörperschaft- und Einkommensteuer Bezug genommen.\n\nDarüber hinaus gilt folgendes: Soweit die Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Firma\nICE I (Fall 9 der Urteilsgründe) nicht auf der\nBerücksichtigung von verdeckten - nicht erklärten - Gewinnausschüttungen beruht, ist zu besorgen, daß der Tatrichter von einem unzutreffenden\nBegriff der Steuerverkürzung nach S 370 Abs. 1 AO\nausgegangen ist.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts gab der\nAngeklagte \"im Hinblick auf die Gewerbesteuer\" eine \"Erklärung Gewerbesteuer für die IB I® für\ndas Jahr 1990 i. H. v. 2.235.420,- DM\" ab\n\n(UA S. 13). Wie sich diese Feststellung zu den\nweiteren Feststellungen (UA S. 33) verhält, wonach\nder Angeklagte Gewerbesteuer für 1990 zugunsten\nder Jueema IM 1. H. v. 355.374,- DM verkürzte bei\neinem \"Gewinn aus Gewerbetrieb i. H. v.\n1.632.900,- DM\", ist nicht ersichtlich. Wenn allerdings abschließend ausgeführt wird, \"auf diese\nSteuer erfolgte weder durch die Te IM noch\ndurch den Angeklagten, als deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer, eine Zahlung”, so\nverkennt das Landgericht ersichtlich, daß die blo-Be Nichtzahlung einer Steuer keine Steuerhinterziehung im Sinne von S 370 AO darstellt\n\n{vgl. Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., S 370 Anm. 6).\nVielmehr liegt ein tatbestandsmäßiges Verhalten\nnach § 370 Abs. 1 AO sowohl durch Handeln als auch\nQurch Unterlassen nur vor, wenn die Finanzbehörden\nüber steuerlich erhebliche Tatsachen getäuscht und\ndadurch Steuern verkürzt worden sind; das strafba-\n\nre Verhalten liegt folglich in der Verletzung von\nErklärungspflichten, die dem Steuerpflichtigen von\nGesetzes wegen (vgl. S 90 Abs. 1 AO) auferlegt\nsind.\n\nDa der Angeklagte ersichtlich eine Gewerbesteuererklärung 1990 für die Firma Tepe If abgegeben\nhatte, könnte sich ein strafrechtlich relevantes\nVerhalten nur daraus ergeben, daß er vorsätzlich\nfalsche Angaben gemacht und dadurch bewirkt hätte,\ndaß die GmbH auf dieser Grundlage zur Gewerbesteuer zu niedrig veranlagt worden wäre. Dazu hätte es\nallerdings wiederum der Mitteilung bedurft, welche\nunzutreffenden Angaben in der Gewerbesteuererklärung 1990 enthalten waren und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte.\n\nDer neue Tatrichter wird für den Fall einer erneuten Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung vorsorglich auf die Bedenken und Anforderungen des\nBundesverfassungsgerichts bei langer Verfahrensdauer Bedacht zu nehmen haben, Insoweit wird auf\nden Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des.\nBundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997\n\n- 2 BvR 2173/96 - und auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 1997 - 5 StR 168/97 - verwiesen\n{m.w.N., auch zur Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts).\n\nDie Akten wurden nach Verkündung des Urteils vom\n1. Dezember 1995 erst im Januar 1997 von der\nStaatsanwaltschaft Düsseldorf weitergeleitet und\ndem Generalbundesanwalt am 17. Januar 1997 vorgelegt; vgl. BGH wistra 1995, 193,\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-45-97","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/5-str-45-97","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.898411+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-05-15/5-str-45-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte geschäftsführender Alleingesellschafter u. a. der Firmen Ti viß,\nIOBmB IM und Se TER, sämtlich Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung; bei der Firma Te GmbH\nwar er Alleingesellschafter.\n\nIn der Zeit von 1987 bis Ende 1991 veranlaßte er\nzahlreiche Zahlungen der von ihm beherrschten Gesellschaften, die jeweils nicht betrieblich, sondern privat veranlaßt waren, jedoch als Betriebsausgaben der jeweiligen Firma verbucht wurden.\nTatsächlich kamen die Zahlungen dem Angeklagten\npersönlich zugute, indem sie entweder Verpflichtungen des Angeklagten abdeckten oder ihm selbst\nzuflossen und von ihm verbraucht wurden. 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