{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-02","aktenzeichen":"2 StR 158/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 158/97\n\nvom\n\n2. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohammed DEE zus ku, geboren am GEREEEEEEEED\n\n1968 in Tg (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nx\nwin\n:\nS\n[&\nRS\nx\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Mai 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 1996\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechtes rügt, ist unbegründet im\nSinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts,\nden Urteilsspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt wird, weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDer Angeklagte hat die Nebenklägerin, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, nicht nur mit einem Messer bedroht, sondern sie geohrfeigt und darüberhinaus ihr zweimal\nmit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Durch die\nWucht der Schläge fiel jeweils ihre Brille zu Boden. Beim\nletzten Schlag traf er ihre Oberlippe, die zu bluten anfing. Die vorsätzliche Körperverletzung wurde daher nicht\ndurch die Vergewaltigung selbst erfüllt. Sie ist vielmehr\nin Tateinheit mit der Vergewaltigung verwirklicht, weil sie\neinen über das Tatunrecht des § 177 StGB hinausgehenden Un-\n\nrechtsgehalt erlangt hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung\ndurch ihren Schlußvortrag konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der\nvorsätzlichen Körperverletzung bejaht (vgl. BGH, Urt. v.\n15. März 1978 - 2 StR 749/77 - und BGHR StGB S§ 232 Öffent-\n\nliches Interesse 1).\n\nDie vom Generalbundesanwalt zudem beantragte Schuldspruchänderung in eine Tat ließe den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns des Angeklagten unberührt. Sie hätte\ndeshalb auch nicht zu einer Herabsetzung der Strafe geführt; denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt\nkann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die\nStrafzumessung sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 1997 -\n2 StR 566/96 - m.w.N.). Der Senat schließt demgemäß - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - aus, daß\nder Tatrichter bei Annahme einer Tat einen minder schweren\n\na\n\nFall ($S 177 Abs. 2 StGB) bejaht und eine geringere Strafe\nals fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nDer Senat kann über die Revision mithin durch Beschluß\nentscheiden (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschl. v. 6. Oktober\n1995 - 2 StR 469/95 - und BGH, Beschl. v. 23. Juli 1993 -\n\n2 StR 346/93 -).\n\nJähnke Theune Niemöller\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-02/2-str-158-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-02/2-str-158-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.988537+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-05-02/2-str-158-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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