{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"2 StR 670/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1\n\nStrafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen\nkeine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben,\n\nnicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ya\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1\n\nStrafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen\nkeine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben,\n\nnicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.\n\nBGH, Urt. vom 30. April 1997 - 2 StR 670/96 - LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- URTEIL\n\n2 StR 670/96\n\nvom\n\n30. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Justizvollzugsbeamten Günter KB =.\nGEB seboren ar. WEN ::. GER.\n\n2. den Justizvollzugsbeamten Volker FB =.\n\nEEE, sort geboren ar Guuiuuuummmnun\n\nwegen Strafvereitelung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt mE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus Karlsruhe für den An-\n\ngeklagten Ki\nRechtsanwalt cl us Karısrune für\n\nden Angeklagten TB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n\n5, September 1996 aufgehoben.\n\n>\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n-Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem liegt\n\nim wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 24. Juli 1994 kam es in der Untersuchüngshaftanstalt Kassel zu einer Gefangenenmeuterei mit Geiselnahne,\ndie am folgenden Tage von einem Einsatztrupp der GSG 9 gewaltsam beendet wurde. Polizeifahrzeuge brachten an den\nbeiden folgenden Tagen Gruppen von Meuterern in die Justizvollzugsanstalt Kassel I. Die Angeklagten waren damals leitende Beamte dieser Anstalt, und zwar der Angeklagte KR\nals Verwaltungsdienstleiter, Vollzugsabteilungsleiter für\n\nden E-Flügel (Gefängnisklinik) und weiterer Stellvertreter\n\ndes Anstaltsleiters, der Angeklagte FM als Leiter des\npsychologischen Dienstes und Vollzugsabteilungsleiter für\n\nden A-Flügel.\n\nAm Nachmittag des 26. Juli sah”die Anstaltspsychologin\nTEE als sie - durch ungewöhnlichen Lärm gestört - aus ihrem Dienstzimmer trat, wie Meuterer, die aus der Untersuchungshaftanstalt eingetroffen waren, bei der Aufnahme\n(beim Gang von A 1 nach A 2, während ihrer Entkleidung und\nauf dem anschließenden Weg in die Zellen) von Vollzugsbe-\n\ndiensteten ohne ersichtlichen Grund geprügelt und mit Gum-\n\nmiknüppeln geschlagen wurden.\n\nAm 27. Juli trat der Anstaltsleiter CB nach zweitägiger Abwesenheit seinen Dienst wieder an und erfuhr in\nder Frühbesprechung, es gebe Gerüchte, daß Gefangene geschlagen worden seien. Er forderte den Angeklagten FR\nauf, „diesen Dingen nachzugehen“. Dieser vernahm daraufhin\nden Gefangenen Fri, der angab, er habe zwar nichts gesehen, aber zwei Tage vorher Geräusche und Hilfeschreie gehört. Am selben Tage unterrichtete Frau I den Angeklag-\n\nten FÜR in allen Einzelheiten über ihre Wahrnehmungen.\n\nAm 28. Juli hörte der Anstaltsleiter CB den Gefangenen Fri nochmals an und verfügte den Vorgang sodann\nschriftlich „zur Einleitung disziplinarrechtlicher Ermittlungen“ an den Angeklagten KIM. Dieser lehnte den Auftrag\nab und begründete seine Weigerung in einer am Folgetag\nüberreichten schriftlichen Erklärung damit, daß er befangen\nsei, weil er am Transport der Gefangenen beteiligt und\n\nzeitweise auf der Station A 1 anwesend gewesen sei.\n\nSpätestens am 29. Juli berichtete der Angeklagte FM\ndem Angeklagten KWEER von seinem Gespräch mit Frau Le\nKeiner der beiden informierte die Anstaltsleitung darüber.\nStattdessen kamen sie überein, noch einmal mit Frau IWW zu\nsprechen, und verabredeten sich mit ihr „auf ein Bier“ in\n\neiner Kasseler Gaststätte.\n\nBei dem Gespräch, das am 1. August stattfand, ging es\nsofort um die Vorfälle vom 26. Juli und deren Behandlung.\nDie Angeklagten wollten von Frau LWMR wissen, was sie vorhabe. Es fiel die’ Bemerkung „Wenn Sie am Montag im\n‘Spiegel’ stehen wollen, können Sie gleich zur Staatsanwaltschaft gehen“. Frau Li signalisierte, „daß sie selbst\nnicht aktiv zu werden gedenke, sie vielmehr alles in KM’\nund FB Hände(n) lassen wolle“. Die Angeklagten erklärten, „daß es auch um ihre Köpfe gehe“. Des weiteren brachten sie das Gespräch „in subtiler Weise“ auf Frau IWW befristeten Arbeitsvertrag und dessen eventuelle Verlängerung. Auch erwähnten sie den Fall eines Gefängnispsychologen, gegen den als Folge seiner Anzeige eines Vollzugsbediensteten wegen Gefangenenmißhandlung ein Verfahren wegen\nfalscher Verdächtigung eingeleitet worden war. Es wurde\nnicht ausdrücklich vereinbart, daß Frau Ik schweigen solle. Tatsächlich behielt sie aber ihr Wissen zunächst für\n\nsich.\n\nIm Herbst 1994 erstattete ein Gefangener Strafanzeige\ngegen Vollzugsbedienstete wegen Körperverletzung im Amt.\nDie Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen auf. Sämtliche\nMeuterer wurden vernommen; alle bis auf einen behaupteten,\ngeschlagen worden zu sein. Anfang 1996 meldete sich Frau\nTan bei der Staatsanwaltschaft. Gegen etwa zwölf Vollzugs-\n\nbedienstete wurde Anklage erhoben. Drei von ihnen sind\n\n- aus’ tatsächlichen Gründen - freigesprochen worden. In den\nübrigen Fällen stand bei Verkündung des angefochtenen Urteils eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens noch aus.\n\nw 3\n\nDas Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als\nStrafvereitelung (Strafverfolgungsvereitelung zugunsten von\nVollzugsbediensteten) gewertet. Sie hätten den Tatbestand\ndes S 258 Abs. 1 StGB sowohl durch pflichtwidriges Unterlassen als auch durch aktives Tun verwirklicht: zum einen\ndadurch, daß sie der Anstaltsleitung Frau I Angaben\nüber die Gefangenenmißhandlungen nicht mitteilten, zum anderen dadurch, daß sie bei dem Gespräch in der Gaststätte\n„irmunredlicher Weise“ auf sie „eingewirkt“ und sie „zum\n\nSchweigen veranlaßt“ hätten. Bun ua\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben mit der jeweils erhobenen Sachbeschwerde Erfolg. Die\nVerurteilung wegen Strafvereitelung hält rechtlicher Prüfung nicht stand...Die Angeklagten sind vielmehr freizuspre-\n\nchen.\n1. Strafvereitelung durch Unterlassen liegt nicht vor.\n\nStrafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung (S$S 258 Abs. 1 StGB) dadurch, daß\nsie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.\n\nDas gilt auch für leitende Beante einer Vollzuganstalt. Das\n\nLandgericht meint, die Angeklagten seien verpflichtet gewe-\"\n\nsen, die Angaben von Frau LM sofort der Anstaltsleitung\nzu berichten - sie hätten „aufgrund ihrer dienstlichen\nStellung als führende Kräfte in der Justizvollzugsanstalt\nderlei Dinge nicht einfach für sich behalten dürfen“. Das\nist zwar richtig, trägt aber eine Verurteilung wegen Strafvereitelung nicht. Allerdings kann dieses Delikt auch durch\npflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Dazu genügt\naber nicht jede Pflichtwidrigkeit. Die Handlungpflicht, die\nder Täter versäumt, muß vielmehr die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum Gegenstand haben (S 13 Abs. 1\nStGB), ihm also gerade zur Wahrung desjenigen Rechtsguts\nauferlegt sein, dem der Schutz des Straftatbestands gilt\n(Garantenpflicht, BGHSt 38, 388, 389; BGHR StGB S$S 257\n\nAbs. 1 Absicht 1). Daran fehlt es. Für die Angeklagten bestand - ungeachtet der Dienstpflichtwidrigkeit ihres Verhaltens - eine solche Handlungspflicht nicht.\n\nRechtsgut des S 258 StGB ist die staatliche Strafrechtspflege (h. M., Lackner/Kühl, StGB 21. Aufl. S§ 258\nRan. 1; Ruß in LK 11. Aufl. $S 258 Rdn. 1, jeweils m.w.N.).\nEine Garantenpflicht trifft mithin nur solche Personen, denen das Recht die Aufgabe zuweist, Belange der Strafrechtspflege wahrzunehmen oder zumindest zu fördern. Das bedeutet\nfür das Delikt der Strafverfolgungsvereitelung (S 258\nAbs. 1 StGB), daß für die Abwendung des Vereitelungserfolgs\nnur einstehen muß, wer von Rechts wegen dazu berufen ist,\nan der Strafverfolgung mitzuwirken, also in irgendeiner\nWeise dafür zu sorgen oder dazu beizutragen, daß Straftäter\nnach Maßgabe des geltenden Rechts ihrer Bestrafung oder\nsonstigen strafrechtlichen Maßnahmen zugeführt werden\n(Lackner/Kühl a.a.O. Rdn. 7 a). Diese Voraussetzungen, un-\n\nter denen der Pflichtige die Stellung eines Schutz- oder\n\nObhutsgaranten einnimmt, trafen auf die Angeklagten nicht\n\nZU.\n\na) Als Beamte im Strafvollzug gehörten sie nicht zum\nKreis derjenigen; denen die Strafverfolgung als amtliche\nAufgabe anvertraut ist (Strafrichter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, vgl. SS 160,\n161, 163 Abs. 1 StPpo, S 152 GVG). Anders als diese Amtsträger, für die im übrigen mit § 258 a StGB (Strafvereitelung\nim Amt) ein Sondertatbestand gilt, haben Strafvollzugsbeamte keine Aufgaben der Strafverfolgung wahrzunehmen. Daran\nändert es nichts, daß sie ebenfalls mit Strafe „befaßt\nsind“ und das Strafvollzugswesen Teil der Strafrechtspflege\nist (zur Systematik vgl. Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug\n4. Aufl. S 2 Rdn. 92 £f). Die dadurch vermittelte Sachnähe\nbeider Bereiche begründet keine übergreifenden Zuständigkeiten (so auch Volckart, Anm. zu OLG Hamburg StV 1996,\n\n606, 608 ff).\n\nAußerhalb des Bereichs, der den Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, besteht für Beamte keine allgemeine Pflicht, ihnen bekanntgewordene Straftaten anzuzeigen\n(allgemeine Meinung, Stree in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. S 258 Rdn. 19; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl.\n\n29. Abschn. Rdn. 77; Wache in KK StPO 2. Aufl. S 158 Rdn.\n26; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 158 Ran. 2, 4;\nRoxin, Strafverfahrensrecht 24. Aufl. $S 37 Rdn. 6; Schlüchter, Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 392). Zwar gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz; keine dieser Ausnahmen liegt\n\njedoch vor.\n\nb) Für Strafvollzugsbeamte gilt insbesondere keine der\n\ngesetzlichen Bestimmungen, die Gerichten oder Behörden mit\n\nanderer Sachzuständigkeit in einzelnen Beziehungen die\nPflicht auferlegen, bei Verdacht oder Wahrnehmung einer\nStraftat die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten (so\n\nS 159 Abs. 1 StPO auch für Gemeindebehörden bei unnatürlichem Tod oder Leichenfund, § 183 Satz 1 GVG auch für Zivilgerichte bei Straftaten in der Sitzung, § 6 SubvG für alle '\nGerichte und Behörden bei Subventionsbetrug) oder die Abgabe einer bei ihnen anhängigen Sache an die Strafverfolgungsbehörde vorschreiben (so § 41 Abs. 1 OWiG für die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, S 29 Abs. 3 Satz 1 WDO\nfür den Disziplinarvorgesetzten im Wehrdisziplinarverfahren). Anders als das Österreichische Recht (S$S 84 Abs. 1\nStPO, abgedruckt bei Bydlinski, Österreichische Gesetze\n\nNr. 270) kennt das deutsche Recht keine allgemeine Pflicht\nder Behörden, bei Verdacht einer ihren Wirkungsbereich betreffenden und von Amts wegen zu verfolgenden Straftat Anzeige zu erstatten. Eine derartige Pflicht folgt insbesondere nicht schon aus dem Grundsatz gegenseitiger Rechtsund Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG), der die Verschiedenheit\nder Zuständigkeiten gerade voraussetzt, nicht aber Zustän-\n\ndigkeiten begründet.\n\nc) Des weiteren ergibt. sich für Strafvollzugsbeamte\nauch aus Dienst -und Verwaltungsvorschriften keine Verpflichtung, strafbare Handlungen, die Bedienstete der Anstalt an Gefangenen verübt haben, bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Allerdings schreibt Nr. 9 der Dienstund Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug vor, daß\ndie Bediensteten dem Anstaltsleiter oder seinem Beauftragten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu\nbringen und alle Beobachtungen zu melden haben, die - unter\n\nanderem - für die Behandlung der Gefangenen und die Sicher“\n\nheit oder Ordnung der Anstalt bedeutsam sind (DSVollz, abgedruckt bei Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl.\n\nAnh. 1, in Hessen geltend in der Fassung des RdErl. d. MdJ\nv. 29. Oktober 1976, JMBl. S. 979). Daß die Angeklagten\nhiergegen verstoßen haben, indem sie die Angaben von Frau\nIB der Anstaltsleitung verschwiegen, steht außer Frage.\nDiese Pflichtversäumnis kann aber Strafbarkeit wegen Strafvereitelung nicht begründen. Die Mitteilungspflicht nach\nNr. 9 DSVollz dient ausschließlich der Gewährleistung eines\nfunktionsfähigen und ordnungsgemäßen Strafvollzugs, nicht\ndagegen etwa auch den Belangen der Strafverfolgung; es\nfehlt damit an der Nämlichkeit der Schutzzwecke (so für Anzeigepflichten im Strafvollzug: B. Wagner in Festschrift\nzum 125jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, 1992, S. 511, 518 im Anschluß an Sangenstedt, Garantenstellung und Garantenpflicht, 1989 S. 529 ff, 532 ££f;\nRudolphi NStZ 1991, 361 und Samson in SK-StGB 5. Aufl.\n\nS 258 Rdn. 47). Das geht schon daraus hervor, daß die Mitteilungspflicht nicht an Straftaten anknüpft und nur gegenüber dem Anstaltsleiter besteht. Insoweit gilt hier das\ngleiche wie für Nr. 3 VV zu $S 156 StVollzG (in Hessen geltend nach Maßgabe des. RdErl. d. MdJ v. 1. Juli 1978,\n\nJMBl. S. 289), wonach - auf einer Verwaltungsstufe darüber - dem Anstaltsleiter die Pflicht obliegt, der Aufsichtsbehörde (in Hessen: dem Minister der Justiz) unver-\n\nzüglich über außergewöhnliche Vorkommnisse zu berichten.\n\nEine Pflicht der Angeklagten zur Strafanzeige wurde\nauch nicht dadurch begründet, daß der Anstaltsleiter den\nAngeklagten FW dazu aufforderte, den Gerüchten über\nHäftlingsmißhandlungen „nachzugehen“, und dem Angeklagten\n\nKM die Weisung zur „Einleitung disziplinarrechtlicher\n\nErmittlungen“ erteilte. Diese, zu innerdienstlichen Zwecken\ngegebenen Weisungen hätten zwar für die Angeklagten zusätzlicher Anlaß sein müssen, den Anstaltsleiter über die von\nFrau I geschilderten Vorfälle zu unterrichten, erlegten\nihnen aber nicht die Verpflichtung auf, zum Zweck straf-\n\nrechtlicher Verfolgung der Schuldigen tätig zu werden.\n\nVerwaltungsvorschriften, die es dem Anstaltsleiter oder\nanderen leitenden Strafvollzugsbeamten ausdrücklich zur\nPflicht machen würden, Straftaten des Vollzugspersonals gegenüber Gefangenen bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, gibt es in Hessen nicht. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob solche Vorschriften überhaupt Garantenpflichten begründen könnten, deren Außerachtlassung bei\nVerwirklichung der sonstigen Tatbestandsmerkmale Strafvereitelung wäre (ablehnend: Sangenstedt a.a.O. S. 531 ff;\nB. Wagner a.a.O. S. 522; Menche DRiZ 1987, 396;\nSchnapp/Düring NJW 1988, 738; bejahend dagegen: Lackner/Kühl a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl.\n\nS 158 Rdn. 6; Scheu NJW 1983, 1708); Bedenken hiergegen\nkönnten deshalb bestehen, weil damit Verwaltungsvorschriften eine über den betroffenen Verwaltungsbereich hinausgehende Verpflichtungskraft zuerkannt würde, obgleich sie\nsich selbst bloß aus der - allein im Rahmen des eigenen\nSachbereichs bestehenden - Geschäftsleitungs- und Organisationsgewalt der normsetzenden Verwaltungsinstanz legitimieren (grundlegend: Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und\nGrundgesetz, 1968 S. 456, 496 und passim; vgl. auch Stern,\nStaatsrecht I, 2. Aufl. S$S 20 IV 4).\n\nad) Dahingestellt bleiben kann ferner, ob und gegebenen-\n\nfalls unter welchen Voraussetzungen Dienstvorgesetzte ver-\n\npflichtet sind, Straftaten ihrer Untergebenen bei Meidung\ndes Vorwurfs der Strafvereitelung anzuzeigen (str., im\nGrundsatz ablehnend für Beamte, soweit sie nicht polizeiliche Aufgaben wahrnehmen: RGZ 134, 162; RGSt 73, 265; 74,\n178; ausführlich dazu Rudolphi a.a.O., auch Els RiA 1993,\n229; vgl. im übrigen Sangenstedt a.a.O.; Tröndle, StGB\n\n48. Aufl. S$S 258 Rdn. 6; Lackner/Kühl, Stree, Samson Jeweils\na.a.0., Ruß a.a.O. S 258 Rdn. 18; Welzel, Strafrecht\n\nıl. Aufl. S 76 III 1 b; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilbd. 2, 7. Aufl. § 100 Rdn. 28; Wache a.a.0.\nRdn. 30; KMR-Müller 7. Aufl. § 158 Rdn. 9 f und Rieß\na.a.O.). Zutreffend ist allerdings die in Rechtsprechung\nund Schrifttum vertretene Ansicht, daß der Dienstvorgesetzte Strafanzeige erstatten muß, wenn jede andere Entscheidung ermessensmißbräuchlich wäre, ihm also für den rechtsfehlerfreien Gebrauch seines Ermessens keine andere Wahl\nbleibt (Ermessensreduzierung auf Null, vgl. dazu BVerwGkE\n11, 95, 97; BVerwG DVBl. 1969, 586; BVerwG NVwZ 1988,\n\n525 £; Erichsen in Erichsen/Martens, Allg. VerwR, 9. Aufl.\n§ 10 Rdn. 22). Auch kann nicht zweifelhaft sein, daß hier\nein solcher Fall vorlag, der Dienstvorgesetzte des Vollzugspersonals also bei Kenntnis der von Frau LM gegebenen\nDarstellung verpflichtet gewesen wäre, Strafanzeige zu erstatten. Dies ändert jedoch nichts daran , daß diese Verpflichtung für ihn keine Garantenstellung zur Wahrnehmung\nvon Belangen der Strafverfolgung zu begründen vermochte.\nMaßstab und Leitlinie für die Ausübung seines Ermessens, ob\ner gegen untergebene Vollzugsbedienstete wegen solcher Verfehlungen Strafanzeige erstattet, bleibt im Rahmen des ihm\nübertragenen Aufgabenbereichs allein das Interesse an der\nAufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines geordneten\n\nStrafvollzugs in der Anstalt. Nur unter diesem Gesichts-\n\npunkt kann sich - wie hier - sein Ermessensspielraum derart\nverengen, daß er die Taten bei der Strafverfolgungsbehörde\nanzeigen muß. Die ihm daraus erwachsende Pflicht „schlägt“\naber nicht in eine Verpflichtung zur, Wahrnehmung oder För-\n\nderung von Strafverfolgungsbelangen „um“.\n\nDavon abgesehen obliegt eine Pflicht zur Strafanzeige\nunter dem erörterten Gesichtspunkt auch nur dem Dienstvorgesetzten. Die Angeklagten waren jedoch nicht Dienstvorgesetzte des Vollzugspersonals, das nach Frau Is Wahrnehmungen Gefangene mißhandelt hatte. Dienstvorgesetzter ist,\nwer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (S 4 Abs. 2 Satz 1 HBG, ebenso § 3 Abs. 2 BBG; vgl.\nSchütz, Beamtenrecht 5. Aufl. C $S 3 BBG Rdn. 21 £f). Das\ntraf zwar auf den Anstaltsleiter zu, der die Dienstaufsicht\nüber alle Anstaltsbediensteten führt (Arnold ZfStrVo 1991,\n165, 167; zu Stellung. und Aufgaben des Anstaltsleiters,\nvgl. S 156 StVollzG sowie Kaiser/Kerner/Schöch a.a.O. S 10\nRan. 18 ff), nicht aber auf die Angeklagten. Für den Angeklagten FR bedarf dies keiner weiteren Darlegung. Für\nden Angeklagten KM Jilt im Ergebnis nichts anderes; er\nwar zwar einer der Stellvertreter des Anstaltsleiters, hatte Jedoch dessen Funktionen nicht wahrzunehmen, weil dieser\nim maßgeblichen Zeitpunkt nicht an der Ausübung seines Am-\n\ntes verhindert war, ein Vertretungsfall also nicht vorlag.\n\ne) Schließlich folgt eine Pflicht der Angeklagten zur\nStrafanzeige auch nicht aus den für den Strafvollzug allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen und Zielvorgaben. Allerdings stellt die Mißhandlung von Gefangenen durch Vollzugs-\n\npersonal nicht nur eine ohnehin schon schwerwiegende Straf-\n\ntat dar (Körperverletzung im Ant, § 340 StGB); sie beeinträchtigt auch nachhaltig das Vollzugsziel, den Gefangenen\nzu einem Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu\nbefähigen ($S 2 StVollzG). Wenn gerade diejenigen, die\n\n- auch durch ihr eigenes Vorbild - die Gefangenen zu einem\nstraffreien Leben hinführen sollen (Nr. 1 DSVollz), selbst\nStraftaten gegen sie verüben, wird das Ziel der Resozialisierung in grober Weise verfehlt und ein darauf ausgerichteter Strafvollzug unglaubwürdig. Daher besteht in solchen\nFällen regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse\ndaran, die Täter nicht nur disziplinarisch zu maßregeln\n(vgl. BayVGH, Urt. v. 26. Mai 1982 - Nr. 16 B 82 A. 620,\nabgedruckt bei Schütz a.a.O. ES/B II 1.2. Nr. 2), sondern\n\nauch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.\n\nDas reicht indessen nicht aus, um für Beamte des Strafvollzugs eine Anzeigepflicht zu begründen, deren Verletzung\nals Strafvereitelung strafbar sein könnte (a.A. für die Anzeige von Straftaten Gefangener: OLG Hamburg NStZ 1996, 102\nmit zustimmender Anm. Klesczewski; dagegen jedoch Volckart\nAnm. StV 1996, 608 und Küpper Anm. JR 1996, >24; ablehnend\nauch B. Wagner, Lackner/Kühl und Stree, jeweils a.a.0.).\nDer Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze und Zielvorgaben des Strafvollzugs belegt zwar ein besonderes öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung von\nHäftlingsmißhandlungen, ergibt jedoch - auch bei Anwendung\naller Mittel und Methoden der Gesetzesauslegung - keine\nVerhaltensnorm, die Strafvollzugsbeamte zur Anzeige solcher\nStraftaten verpflichtet. Sie folgt insbesondere nicht aus\n$S 2 StVollzG, der eine bloße Zielbestimmungsnorm ist, nicht\naber einzelne Handlungsgebote enthält. Auch sonst gibt es\n\nkeine Vorschrift, die als Rechtsgrundlage einer nach Vor-\n\naussetzungen, Inhalt und Umfang näher bestimmten Anzeigepflicht in Betracht käme. Anders als im Wehrdisziplinarund Wehrstrafrecht, das bei Straftaten Untergebener gesetzliche, Abgabe- und Meldepflichten vorsieht und Verstöße\nhiergegen strafrechtlich sanktioniert (S 29 Abs. 3 Satz 1\nWDO, S 40 WStG), fehlt im Strafvollzugsrecht eine vergleichbare, für Straftaten von Vollzugsbediensteten getrof-\n\nfene Regelung.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten hat auch unter dem\nGesichtspunkt einer Strafvereitelung durch aktives Tun kei-\n\nnen Bestand.\n\nFraglich ist bereits, ob die Wertung des Landgerichts,\ndie Angeklagten hätten Frau IM ‚zum Schweigen veranlaßt“,\nin den Feststellungen zum Verlauf des Gesprächs vom\n1. August eine hinlänglich sichere Stütze findet. Zweifel\nhieran ergeben sich daraus, daß Frau IB bereits zu Anfang\nder Unterredung, gefragt, was sie vorhabe, „signalisierte‘“,\nsie wolle selbst nichts unternehmen, sondern „alles“ den\nAngeklagten überlassen. Weiter ist zu bedenken, daß, wer\neinen selbst nicht anzeigepflichtigen, jedoch zur Strafanzeige entschlossenen Tatzeugen von seinem Entschluß abbringt, dadurch Strafvereitelung nur begeht, wenn er sich\nhierzu unlauterer Mittel - wie etwa einer Täuschung oder\nDrohung - bedient (BGH, Urt. v. 4. Juli 1961 - 1 StR\n193/617 Tröndle a.a.O.; Stree a.a.D. Ran. 18; Ruß a.a.0.\nRan. 15; Preisedanz, StGB 30. Aufl. S 258 Anm. II 3 c bb;\nOlshausen, StGB 11. Aufl. S 257 Anm. 17 e; anders noch RGSt\n14, 88 £). Als Gebrauch eines solchen Mittels käme hier allenfalls der „subtile“ Hinweis auf Frau IE befristeten\n\nArbeitsvertrag und dessen Verlängerung in Betracht; darin\n\nkönnte eine (zumindest versuchte) Strafvereitelung liegen,\nfalls - was aus den Feststellungen aber nicht deutlich hervorgeht - die Angeklagten in diesem Zeitpunkt geglaubt haben sollten, Frau IWW sei noch oder wieder geneigt, ihr\nWissen zu offenbaren, und müsse deshalb, wolle man dies\n\nvermeiden, umgestimmt werden.\n\nDies kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn das\nLandgericht hat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß\ndie Angeklagten mit ihrer Einwirkung auf Frau TR auch das\nZiel verfolgten, sich selbst vor Strafe zu schützen (S 258\nAbs. 5 StGB). Zwar verneint es eine solche Absicht mit der\nBegründung, die Angeklagten hätten sich nach ihren insoweit\nglaubhaften Angaben zur Zeit der Häftlingsmißhandlungen\nnicht am Tatort befunden und könnten sich deshalb keinesfalls einer durch Unterlassen begangenen Körperverletzung\nim Amt schuldig gemacht haben. Indessen erörtert es nicht\ndie Bedeutung des Umstands, daß die Angeklagten bei dem Gespräch vom 1. August erklärt hatten, es gehe „auch um ihre\nKöpfe“. Das Landgericht hat es für möglich gehalten, daß\nsie Frau LEER Jies nur vorspiegelten, um sie „für das gewünschte Verhalten geneigter zu machen“; damit bleibt aber\nzugleich auch die Möglichkeit, daß sie tatsächlich „um ihre\nKöpfe“ fürchteten. In diesem Fall hätte die Annahme nahegelegen, daß sich ihre Furcht nicht allein auf disziplinarische, sondern auch auf strafrechtliche Folgen bezog; in\ndiese Richtung konnte nicht nur die vom Angeklagten Kup\nabgegebene „Befangenheitserklärung“ deuten, sonden ebenso\ndie Bemerkung, Frau IL könne, wenn sie im „Spiegel“ stehen wolle, „gleich zur Staatsanwaltschaft gehen“. Jedenfalls liegt ein Beweiswürdigungsmangel darin, daß sich das\n\nLandgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 258\n\nAbs. 5 StGB nicht mit der genannten Äußerung der Angeklagten auseinandergesetzt hat. Dieser Rechtsfehler nötigt zur\nAufhebung des Urteils. Darüber hinaus ist aber auch auszuschließen, daß eine neue Verhandlung noch zu Feststellungen\nführen könnte, die eine tragfähige Grundlage für die Verneinung des Strafausschließungsgrunds der Selbstbegünstigung bieten würden, zumal bei Entscheidung der Frage, ob\ndie Angeklagten auch Strafverfolgung befürchteten, ihre eigenen, insoweit nicht widerlegbaren Angaben zugrunde zu legen wären. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache\n\nselbst und erkennt auf Freispruch.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/2-str-670-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258a","ref_norm":"258a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"SubvG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/2-str-670-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.866112+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-30/2-str-670-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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