{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"1 StR 511/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Pe eg nn cz cs\n\nStGB 1975 S 21\n\nEs gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische\nBeurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer\nalkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von BGHSt 37, 231).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nPe eg nn cz cs\n\nStGB 1975 S 21\n\nEs gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische\nBeurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer\nalkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von BGHSt 37, 231).\n\nBGH, Urt. vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\n1 StR 511/95\n\nvom\n\n29. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSefedin M HD zu: TEE, seboren am\nCD : 9:5: ir SEE (Eosnien-Herzegowina),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 5. Mai 1995 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit\neinen Blutalkoholgehalt von 2,38 °/,, hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt, ohne ihm die Strafrahmenverschiebung\nnach den $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA.\n\nDie Verfahrensrüge der Verletzung des S§ 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO ist nicht ausreichend ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); der (nachträgliche) Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß sich aus\ndem Protokoll der tatrichterlichen Hauptverhandlung der Inhalt des beanstandeten Gerichtsbeschlusses gemäß § 244\nAbs. 6 StPO ergebe, kann das erforderliche Rügevorbringen\nnicht ersetzen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung zum\nAntrag der Bundesanwaltschaft heilt den Mangel ebenfalls\nnicht, denn es wahrt nicht die Frist des § 345 Abs. 1 StPO.\n\nDie Rüge der Verletzung des S§ 261 StPO bezieht sich inhaltlich nur auf die im Urteil genannten Beweisgründe des\n\nLandgerichts; es handelt sich daher entgegen der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer um eine Erläuterung der\nauch allgemein erhobenen Sachrüge. Damit dringt das Rechtsmittel jedoch auch unter Berücksichtigung des ergänzenden\nVorbringens des Verteidigers in der Revisionshauptverhand-\n\nlung ebenfalls nicht durch.\n\nB.\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nI. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte über\neinen längeren Zeitraum hinweg täglich erhebliche Mengen\nAlkohol. Dadurch litt er unter Gastritis, Speiseröhrenentzündung und Leberzellenverfettung. Er begann regelmäßig bereits morgens mit dem Alkoholkonsum und trank täglich fünf\nbis zehn Liter Bier sowie Schnaps. Ohne ärztliche Verordnung nahm er auch Valiumtabletten ein. Seit seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1987 beging\ner eine Reihe von Vergehen, darunter Beleidigungen, vorsätzliche Körperverletzungen und Diebstähle.\n\nIm Jahre 1994 lebte er in einer Obdachlosenunterkunft.\nDort wurde er von dem späteren Tatopfer, dem Zeugen\nKO, schikaniert, der \"sich als Hilfspolizist aufspielte\". Der Angeklagte lebte mit der Zeugin LP zusanmen, die zuvor mit KW befreundet gewesen war.\nDieser beschimpfte den Angeklagten deshalb immer wieder.\nDer Angeklagte suchte mit seiner Freundin L@WWWnach einer\nanderen Unterkunft, war dabei aber auch am Tattag, dem\n16. Januar 1995, nicht erfolgreich. Er trank im Laufe dieses Tages - wie üblich - große Mengen Bier sowie Weinbrand,\nzuletzt in seinem Zimmer gemeinsam mit der Zeugin Lg\nund den Zeugen Ef und vo. Der sleichfalls alkoholisierte Geschädigte trat gegen 22.00 Uhr hinzu und lud\ndie Zeugin LEW dazu ein, bei ihm Bier zu trinken, was\n\ndiese jedoch ablehnte. Der Geschädigte verließ das Zimmer\ndes Angeklagten. Der Zeuge EB folgte ihm, um ihn zur\nRede zu stellen. Dies führte zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Eskalation zunächst von dem herbeieilenden\nZeugen BE dadurch unterbunden wurde, daß dieser EB\nwegzog und festhielt. Daraufhin begann der Angeklagte mit\ndem Geschädigten zu streiten. Er war diesem nachgeeilt und\nhatte in der Erwartung einer tätlichen Auseinandersetzung\n\"für alle Fälle\" ein 28,4 cm langes Küchenmesser mitgenommen, ohne zunächst konkrete Vorstellungen über dessen Einsatz zu haben. Es kam sofort zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten, wobei der Angeklagte den Geschädigten mit einer\nHand am Hemd packte. \"Um KB abzuwehren\", stieß er\ndiesem mit der anderen Hand das Küchenmesser viermal in den\nRücken. Der Zeuge BP versuchte, dem Angeklagten das Messer abzunehmen, was aber nicht gelang. Der Angeklagte zog\nsich in sein Zimmer zurück, versteckte das Messer zwischen\nder Rückenlehne und dem Polster seines Sofas und trank bis\nzum Eintreffen der Polizei noch etwa 0,25 1 Bier.\n\nEine um 23.49 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe\nergab einen Blutalkoholgehalt von 1,9 °/gor eine am folgen-\n\nden Tag um 0.13 Uhr entnommene weitere Blutprobe 1,82 °/oo-\n\nDas Tatopfer trug unter anderem eine Lungenverletzung\nund innere Blutungen davon und entging nur durch sofortigen\n\nEinsatz eines Notarztes dem Tode.\n\nII. Bei dieser Sachlage begegnet der Schuldspruch wegen\ngefährlicher Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe und\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung keinen\nrechtlichen Bedenken. Die Verneinung eines Tötungsvorsatzes\n\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nBeweiswürdigung und rechtliche Bewertung des Landgerichts dazu, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung\n\nnicht in Notwehr gehandelt hat, sind von Rechts wegen nicht\nzu beanstanden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 65 m.w.Nachw.). Insbesondere durfte das Landgericht den Umständen entnehmen,\ndaß der Angeklagte \"bewußt wahrgenommen\" hatte, \"daß ein\nAngriff des Kriegenhofer nicht vorlag\", als er sich ihm mit\ndem Messer näherte. Folgerichtig hat das Landgericht zugleich auch einen die Vorsatzschuld ausschließenden\n(Erlaubnistatbestands-) Irrtum des Angeklagten über das\n\nVorliegen einer Notwehrlage verneint.\n\nSchließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\nein gemäß § 33 StGB schuldausschließendes Handeln aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken abgelehnt wurde. Auf ein\nVorgehen aus Haß, Zorn, Empörung oder Kampfeseifer ist\n§ 33 StGB nicht anzuwenden (BGH GA 1969, 23, 24; BGH NStZ\n1993, 133; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n§ 33 Rdn. 4; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 33 Rdn. 3, jew.\nm.w.Nachw.; differenzierend Spendel in LK 11. Aufl. S$S 33\nRdn. 68). Nur solche \"sthenischen\" Affekte kamen hier als\nHandlungsamtriebe in Frage. Das Überschreiten der Notwehrbefugnisse wirkt aber auch dann nicht schuldausschließend,\nwenn sich der Täter planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat (BGHSt 39, 133;\nBGH NJW 1995, 973). Davon ist hier auszugehen, da der Angeklagten seinem Opfer - \"für alle Fälle\" unter Mitnahme des\n\nMessers - nachgeeilt war.\n\nIII. Der Strafausspruch des Landgerichts ist \"ebenfalls\nrechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die Nichtanwendung des\nS 64 StGB. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob es zu\nRecht eine Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 49\nAbs. 1 StGB abgelehnt hat. Dies ist zu bejahen.\n\nl. Andere Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\n\nals die Blutalkoholkonzentration hat das Landgericht durch\n\nrechtsfehlerfreie Beweiswürdigung von vornherein verneint.\n\na) Eine toxikologische Untersuchung hat ergeben, daß\nzur Tatzeit \"kein forensisch belangvoller Einfluß von Diazepin (Valium) vorlag\". Der Behauptung des Angeklagten, er\nhabe am Tattag gegen 16.00 Uhr zwei Valiumtabletten eingenommen, hat das Landgericht, das offengelassen hat, ob der\nbehauptete Tablettenkonsum überhaupt stattgefunden hatte,\ndeshalb keine Bedeutung beigemessen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Das Ergebnis der toxikologischen\nUntersuchung trägt die Schlußfolgerung des Tatrichters.\n\nb) Das Landgericht hat im Einklang mit dem von ihm vernommenen psychiatrischen Sachverständigen wegen des Fehlens\njeglicher \"Hinweise für einen affektiven Ausnahmezustand\",\neine tiefgreifende Bewußtseinsstörung aus diesem Grunde\nverneint. Auch dies kann mit der Revision hier nicht erfolgreich beanstandet werden; die Erläuterungen der Sachrüge gehen darauf auch nicht ausdrücklich ein. Das sachverständig beratene Landgericht hat die Kriterien, die für und\ngegen eine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung\nsprechen können (vgl. BGH StV 1990, 493 £.), nicht ver-\n\nkannt.\n\n2. Auch die Nichtanwendung des § 21 StGB trotz festgestellten Alkoholkonsums vor der Tat ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Dies gilt auch insoweit, als der Verteidiger\nin der Revisionshauptverhandlung einzelne Schlußfolgerungen\ndes Landgerichts als Grundlage für Indiztatsachen beanstandet hat; diese sind der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nentzogen.\n\nDas vom sachverständig beratenen Landgericht gefundene\nErgebnis der Rückrechnung des Tatzeitblutalkoholgehalts,\ndie 2,38 °/,, ergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgericht dazu, daß bereits\nin tatsächlicher Hinsicht keine im Sinne von § 21 StGB erhebliche krankhafte seelische Störung durch akute Alkoholintoxikation vorgelegen hat, ist aber auch im übrigen\nrechtsfehlerfrei. Sie wäre nur zu beanstanden gewesen, wenn\ndas Landgericht die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt,\nohne ausreichende Tatsachengrundlage Schlüsse auf die Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne der\nSS 20, 21 StGB gezogen, gegen einen gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz oder gegen den Rechtssatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen hätte. Dies alles ist jedoch nicht der Fall.\n\na) Das Landgericht hat Indizien festgestellt, die das\n\ngefundene Ergebnis tragen.\n\naa) Der Tatrichter hat nicht verkannt, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration von (höchstens) 2,38 9/00\nzur Tatzeit Anlaß zur Prüfung einer krankhaften seelischen\nStörung durch einen akuten Alkoholrausch geboten hat. Die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht - aus normativen\nErwägungen - davon aus, daß diese Frage regelmäßig ab einem\nBlutalkoholwert von 2,0 °/,, an aufwärts der Erörterung im\nUrteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich\ngegen Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit\nBlick auf die Überschreitung einer höheren Hemmschwelle ab\neinem Blutalkcholwert von 2,2 %/o0 Zur Tatzeit anzunehmen.\nDas gilt auch für die gefährliche Körperverletzung mittels\neiner das Leben gefährdenden Behandlung (BGHR StGB S§ 21\nBlutalkoholkonzentration 16). Demnach überstieg im vorliegenden Fall der festgestellte Tatzeitblutalkoholwert die\n\nuntere Grenze, ab der die Voraussetzungen des § 21 StGB zu\n\nprüfen und im Urteil zu erörtern sind, - geringfügig - um\n0,18 °/.0. Das Landgericht hat dies zum Anlaß genommen, auch\nunter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat, des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat und\nseiner Alkoholgewöhnung aufgrund einer Gesamtwürdigung der\nFrage nachzugehen, ob eine durch Alkoholrausch bedingte\nkrankhafte seelische Störung des Angeklagten zur Tatzeit\nvorgelegen hatte. Es hat damit seiner Erörterungspflicht\ngenügt und sein Urteil läßt nicht erkennen, daß es einen\n\nbedeutsamen Aspekt übersehen hätte.\n\nbb) Das sachverständig beratene Landgericht hat auch\nnicht lediglich aufgrund von psychodiagnostischen Kriterien\ngeurteilt, die anerkanntermaßen ohne jede Aussagekraft waren. Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz liegt folglich\n\nauch insofern nicht vor.\n\n(1) Das Landgericht hat den aufgrund der Einlassung\nfestgestellten chronischen Alkoholkonsum des Angeklagten,\nder auch anhand einer Blutuntersuchung objektivierbar gewesen wäre, und seinen konkreten Alkoholkonsum am Tattag berücksichtigt. Es hat damit als Beweisanzeichen gegen einen\nmittleren oder schweren Rauschzustand gewertet, daß zur\nTatzeit kein - für die Verhältnisse des Angeklagten - starker Trunkenheitsgrad erreicht war; der festgestellte Blutalkoholwert überschritt zwar die Grenze der Prüfungs- und\nErörterungsbedürftigkeit des Vorliegens eines erheblichen\nRauschzustands von 2,2 °/.0. Der Angeklagte, der nach den\nFeststellungen monatlich \"mindestens zehnmal stark betrunken\" war, hat sich am Tattag aber gerade nicht in einem -\nfür seine Verhältnisse - besonders stark alkoholisierten\nZustand befunden. Auch daraus durfte das Landgericht im\n\nvorliegenden Fall Schlüsse ziehen.\n\n(2) Der Tatrichter durfte den festgestellten Handlungsablauf und andere Details der inneren Tatseite als Indizien\n\n- 10 -\n\nfür die Schuldfähigkeit heranziehen. Dazu zählen insbesondere das Erkennen der Beendigung eines provozierenden Verhaltens des Geschädigten und des Nichtvorliegens eines notwehrfähigen Angriffs durch diesen, ferner das situationsgerechte Nachtatverhalten des Angeklagten; dieser hatte seine\nTatwaffe, die ihm nicht entwunden werden konnte, vor der\nalsbald eintreffenden Polizei hinter dem Sofapolster versteckt. Zwar lag damit kein komplexer Geschehensablauf vor,\ndessen reaktionssichere Bewältigung in besonderem Maße auf\neine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit schließen ließe. Andererseits ist im konkreten Geschehensablauf das Verhalten des Angeklagten auch nicht ganz ohne Beweisbedeutung; es spricht jedenfalls eher gegen als für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch einen akuten\nRauschzustand. Dem rasch durchgeführten und mit Situationserkennung verbundenen Gewaltakt und dem ebenso schnellen\nRückzugsverhalten sowie der Spurenverdeckung lag kein\n\"eingeschliffenes\" Verhaltensmuster zugrunde. Nur einem\nsolchen Verhaltensmuster wäre nach medizinischpsychiatrischer Erfahrung keine Aussagekraft für eine intakte Steuerungsfähigkeit zugekommen. Das Landgericht hat\ndaher auch insofern keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz verletzt, als es auch aus dem \"Leistungsverhalten\" einen Schluß auf das Nichtvorliegen eines erheblichen\nRauschzustands gezogen hat.\n\n(3) Das Landgericht hat aus der detailreichen Einlassung auf ein vollständig intaktes Erinnerungsvermögen geschlossen und dies als ein Anzeichen dafür gewertet, daß\nbei der Begehung der Tat keine krankhafte seelische Störung\ndes Angeklagten durch einen Alkoholrausch vorgelegen hat.\nDagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Zwar ist das gegenläufige Indiz der Erinnerungslosigkeit wenig aussagekräftig, weil es auch auf einem Verdrängungseffekt beruhen\nkann und wegen möglicherweise unzutreffender Schutzbehauptungen schwer feststellbar ist (vgl. dazu Forster/Joachim,\nAlkohol und Schuldfähigkeit 1997 Ss. 79 f.); jedoch besitzt\neine präzise Erinnerung an das Tatgeschehen, zumindest un-\n\n- 11 -\n\nter den Umständen des vorliegendes Falles, Beweiswert für\neine zur Tatzeit erhalten gewesene Steuerungsfähigkeit und\ngegen einen erheblichen Rauschzustand. Dies haben der vom\nLandgericht vernommene Sachverständige und auch die Sachverständigen, die der Senat gehört hat, angenommen. Aus der\nins einzelne gehenden Erinnerung an das Geschehen kann auf\ndas Fehlen von Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens geschlossen werden. Dies\nspricht - wenngleich für sich allein genommen nur in geringem Umfang - gegen einen erheblichen Rauschzustand, zu dessen Symptomen Wahrnehmungs- und Erinnerungsstörungen gehö-\n\nren können.\n\ncc) Die genannten Kriterien sind jedenfalls in ihrer\nGesamtschau aussagekräftig. Irgendwelche konkreten Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Rauschzustands,\nalso insbesondere körperliche \"Ausfallerscheinungen\", haben\n\n- vom festgestellten Blutalkoholwert abgesehen - nicht vor-\n\ngelegen.\n\nb) Die Gesamtwürdigung der Beweise durch das Landgericht verstößt nicht gegen das Gesetz. Es gibt nach Auffassung des Senats keinen revisonsrechtlich als Rechtssatz zu\nbehandelnden medizinisch-statistischen EFrfahrungssatz, der\nes gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0 °/., an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben\nanderer ab 2,2 °/,., vom Vorliegen eines mittleren oder\nschweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte\nseelische Störung im Sinne der $S$S 20, 21 StGB zu bewerten\nwäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte,\nwirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge\nwirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen un-\n\nterschiedlich.\n\n- 12 -\n\nDer Senat stützt seine Auffassung auf die Anhörung des\npsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Kröber (abgedruckt in NStZ 1996, 569 ff.) und des gerichtsmedizinischen\nSachverständigen Prof. Dr. Joachim (s. zu den Einzelheiten\nauch den Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 = StV 1996,\n\n593 ff. = NStZ 1996, 592 ff. = BA 1997, 150 f£.).\n\naa) Der Senat hat im Hinblick auf Rechtsprechung anderer Strafsenate, die der Entscheidung entgegenstehen könnte\n(vgl. nur BGHSt 37, 231 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31), ein Anfrageverfahren nach S 132 Abs. 3 GVG\ndurchgeführt.\n\n(1) Er hat angenommen, daß das Urteil des Tatgerichts\nnicht im revisionsrechtlichen Sinne gegen einen allgemein\nanerkannten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz verstoße. Auch sei der Zweifelssatz als Rechtsnorm im Sinne\ndes § 337 StPO dann nicht verletzt, wenn der Tatrichter bei\nseinem Urteil keine Zweifel an der Feststellung der zu beweisenden Tatsache hatte. Der Senat hat deshalb durch Beschluß vom 9. Juli 1996 bei den anderen Strafsenaten des\nBundesgerichtshofs angefragt, ob deren Rechtsprechung der\nAnnahme entgegenstehe, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB infolge Alkoholeinflusses nicht als\ngesicherter medizinischer Erfahrungssatz zugrundegelegt\nwerden könne, daß ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist und psychopathologische Kriterien eine\nallenfalls untergeordnete Rolle spielen.\n\n(2) Der 2. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (2 ARs 357/96) mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 °/,, und mehr ein derart starkes Indiz für eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sei, daß volle\n\n- 13 -\n\nSchuldfähigkeit nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden\nkönne, sofern nicht andere Indiztatsachen von gleichem Gewicht die Zweifel entkräften. Von einem gesicherten medizinischen Erfahrungssatz, daß ab einem Blutalkoholgehalt von\n2 °/,, an aufwärts die Schuldfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist, gehe er entgegen der Annahme im Anfragebeschluß jedoch nicht aus. Er bewerte jedoch die Beweisbedeutung einzelner psychodiagnostischer Beurteilungskriterien anders als der anfragende Senat. So sei das Erinnerungsvermögen als Beurteilungskriterium in der psychiatrischen Wissenschaft umstritten, weshalb darauf eine Entscheidung zu Lasten des Angeklagten nicht gestützt werden\nkönne. Auch einer Alkoholgewöhnung komme keine Aussagekraft\nfür die hier interessierende Frage zu, da diese bei Menschen, die einen Blutalkoholgehalt von 2,0 °/oo und mehr erreichen, regelmäßig gegeben sei. Als Beweisanzeichen bedeutsam sei dagegen im Einzelfall ein umsichtiges Reagieren\nauf unvorhergesehene Situationsveränderungen und eine außRergewöhnliche Körperbeherrschung. Der Senat gehe auch davon aus, daß es dem Revisionsgericht überlassen sei zu klären, ob ein psychodiagnostisches Kriterium überhaupt Aussagekraft besitze. Solche Kriterien seien zudem nur im Symptomverband beweisrechtlich von Bedeutung. Liege allerdings\neine Vielzahl von Symptomen vor, die - von Wissenschaftlern\nanerkannt - für eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit sprechen könnten, so könne daraus auf\neine vollständig erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit\n\ngeschlossen werden.\n\n(3) Der 3. Strafsenat hat in seinem Beschluß vom\n30. Oktober 1996 (3 ARs 17/96) ausgeführt, daß seine Rechtsprechung der Auffassung des anfragenden Senats nicht entgegenstehe; soweit einzelne Ausführungen in Entscheidungen\ndes 3. Strafsenats eine andere Auffassung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, werde daran nicht festgehalten. Die Blutalkoholkonzentration sei ein wichtiges, aber\n\n- 14 -\n\nnicht unwiderlegliches Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Psychopathologische\nKriterien seien bei der Beweiswürdigung daneben zu berücksichtigen. Dies sei in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, der dafür nicht in jedem Falle einen Sachverständigen\nheranziehen müsse. Die Entscheidung des Tatrichters über\ndie Anwendung oder Nichtanwendung des $S 21 StGB enthalte\nzudem eine der revisionsrechtlichen Kontrolle weitgehend\nentzogene rechtliche Wertung der Erheblichkeit einer Beein-\n\nträchtigung der Steuerungsfähigkeit.\n\n(4) Der 4. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (4 ARs 6/96 = NStZ-RR 1997, 162) erklärt, daß seine Rechtsprechung der vom erkennenden Senat beabsichtigten\nEntscheidung nicht entgegenstehe. Soweit er den psychopathologischen Kriterien im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung gegenüber der Blutalkoholkonzentration eine\n„“allenfalls untergeordnete Rolle’ zugewiesen und im Ergebnis eine BAK von 2 °/oo und mehr als ‘einzigen berücksichtigungsfähigen Umstand angesehen hat, der unter Beachtung des\nZweifelsgrundsatzes zur Annahme erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit im Sinne des $S 21 StGB führt’ (BGHSt 37,\n231, 244)“, halte er daran so nicht fest. Es bestehe nur\neine Wahrscheinlichkeitsregel, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2 °/,, aufwärts die Steuerungsfähigkeit erheblich\nbeeinträchtigt sei, nicht aber ein gesicherter medizinischstatistischer Erfahrungssatz, daß „stets“ davon auszugehen\nsei. Die Wirkung des genossenen Alkohols auf verschiedene\nMenschen sei auch bei prozentual gleicher Menge des in den\nBlutkreislauf aufgenommenen Alkohols sehr unterschiedlich.\nDie Blutalkoholkonzentration sei nur eines von verschiedenen möglichen Beweisanzeichen, die für und gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen\nkönnten. Nur dort, wo andere Beweisanzeichen völlig fehlten, sei allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration von\neiner erheblichen alkoholischen Beeinträchtigung im Sinne\n\n- 15 -\n\ndes § 21 StGB auszugehen. Der Beweiswert anderer Indizien\nsei eine Frage des Einzelfalls, für die das Revisionsgericht keine allgemein verbindlichen Leitlinien aufstellen\nkönne. Dessen Beurteilung obliege grundsätzlich dem Tatrichter, dessen Urteil dann auf die Sachrüge zu beanstan-\n\nden sei, wenn es Darstellungs- oder Erörterungsmängel auf-\n\nweise.\n\n(5) Der 5. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (5 ARs 59/96 = StV 1997, 73 ££f. = NStZ-RR 1997,\n163 ff.) mitgeteilt, der Anfragebeschluß gebe ihm \"Anlaß,\nden Stellenwert der psychodiagnostischen Kriterien zu überdenken. Im Blick darauf wird es im Einzelfall eher, als\nbislang anerkannt, möglich sein, zu einer tragfähigen Abweichung von der angenommenen Regel des Vorliegens einer\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem\nTatzeitblutalkoholgehalt von 2 °/,, und mehr zu gelangen.\"\nEine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2 °/,, und\nmehr löse nur eine Pflicht für den Tatrichter zur Prüfung\ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB aus. Eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei dann\nwahrscheinlich. Dies könne aber durch aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien widerlegt werden. Die Beurteilung der psychodiagnostischen Kriterien obliege dem gegebenenfalls sachverständig beratenen Tatrichter. Das Revisionsgericht habe eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher\nAuffassungen hinzunehmen, müsse aber auf die Sachrüge eingreifen, wenn anerkanntermaßen nicht aussagekräftige Indizien zur Grundlage der richterlichen Entscheidung gemacht\nwürden. In diesem Umfang sei das Revisionsgericht zur\nRechtskontrolle aufgerufen.\n\nbb) Demnach besteht Einigkeit unter den Strafsenaten\ndes Bundesgerichtshofs darüber, daß es keinen Erfahrungssatz gibt, nach dem ab einem bestimmten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration alkoholbedingt erheblich verminderte\n\n- 16 -\n\nSchuldfähigkeit vorliegt. Revisionsrechtlich bedeutet dies,\ndaß die Ablehnung erheblich verminderter Schuld bei Vorliegen eines solchen Blutalkoholgehalts für sich allein genommen noch keinen Rechtsfehler im Sinne von § 337 StPO darstellt.\n\nDie revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Voraussetzungen\ndes § 21 StGB hat sich daher an allgemeinen Maßstäben zu\norientieren. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des\n2. und 5. Strafsenats, daß bei Heranziehung \"anerkanntermaßen nicht aussagekräftiger Indizien\" ein Rechtsfehler\nvorliegt; in diesem Falle verstößt der Tatrichter nämlich\nwiederum gegen einen Erfahrungssatz. Rechtsfehlerhaft wäre\nbei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 °/oo oder mehr\nauch ein Beweisschluß, der nicht auf einer aussagekräftigen\nTatsachengrundlage für die Annahme einer vollständig erhaltenen Steuerungsfähigkeit beruht. Insofern stimmt der erkennende Senat mit dem 2. Strafsenat überein. Welche psychodiagnostischen Kriterien im einzelnen ohne Aussagekraft\nsind, kann allerdings nur von Fall zu Fall geprüft werden.\nEine allgemeinverbindliche Aussage dieses Inhalts ist nicht\nmöglich. Das gilt auch für die Alkoholgewöhnung. Es hängt\nvon den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt oder nicht. Ähnliches muß\nauch für andere psychodiagnostische Beurteilungskriterien\n\ngelten.\n\ncc) Eine Vorlage der Sache an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen ist nach Durchführung des\nAnfrageverfahrens nicht mehr geboten, nachdem kein Strafsenat des Bundesgerichtshofs mehr an der Auffassung festhält,\nes gebe einen gesicherten medizinisch-statistischen Erfah-Fungssatz, wonach ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n- 17 -\n\n43. Aufl. S 132 GVG Rdn. 11). Soweit in den Stellungnahmen\nder anderen Strafsenate angedeutet ist, daß künftig Unterschiede in der Bewertung und Gewichtung einzelner psychodiagnostischer Kriterien im Einzelfall auftreten können,\nnötigt dies nicht zur Vorlage dieser Sache an den Großen\nSenat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen. Es handelt\nsich insoweit nicht um verbindliche Entscheidungen eines\nanderen Senats in einer Rechtsfrage im Sinne von S 132\nAbs. 2 GVG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 14).\n\n3. Hat das Landgericht demnach bereits aus tatsächlichen Gründen eine krankhafte seelische Störung im Sinne von\n§ 21 StGB ohne Rechtsfehler verneint, so kommt es auf die\nweiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr an.\nDas Landgericht hat sie folgerichtig nicht mehr geprüft.\nDer Senat weist jedoch auf folgendes hin:\n\nStellt der Tatrichter eine krankhafte seelische Störung\nzur Tatzeit infolge einer Trunkenheit fest, so führt dies\nalleine noch nicht zur Anwendung des § 21 StGB (gegen eine\nautomatische Anwendung des § 21 StGB etwa Lemke in Ulsamer\n[Hrsg.], Lexikon des Rechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 820, 825). Vielmehr muß die durch die\nStörung bedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit auch\n\"srheblich\" sein. Ist dies der Fall, so \"kann\" der Tatrichter den Strafrahmen mildern oder davon absehen.\n\nBei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit \"erheblich\" im Sinne des S 21 StGB ist, handelt es\nsich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; BGH, Urt. vom\n4. März 1997 - 1 StR 657/96; Foth in Festschrift für\nSalger 1995 S. 31, 32; Jähnke in LK 11. Aufl. S 21\nRdn. 8 f£f.), die der Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung (BGH\naaO) - zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überle-\n\n- 18 -\n\ngungen ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung\ndes Hemmungsvermögens hängt entscheidend von den Ansprüchen\nab, die durch die Rechtsordnung an das Wohlverhalten eines\nin diesem Grade Berauschten gestellt werden müssen (s. bereits BGH, Urteile vom 12. Juli 1960 - 5 StR 239/60 und vom\n16. Januar 1962 - 5 StR 588/61; Jähnke aaO Rdn. 9). Zu bewerten ist die Tatschuld im Einzelfall. Die Entwürfe zu\n\nS 51 Abs. 2 StGB a.F. und § 21 StGB n.F. (Entwurfstexte und\nFundstellennachweise bei Rautenberg, Verminderte Schuldfähigkeit 1984 S. 10 ff. und passim, zusammengefaßt aaO\n\nS. 182 f.) weisen darauf hin, gerade auch für selbstverschuldete Trunkenheit sei „ein starkes Bedürfnis feststellbar, daß solche Fälle zumindest keinen Milderungszwang zur\n\nFolge haben\" (Rautenberg aaO S. 183).\n\nAuch bei der weiteren Entscheidung, ob bei Vorliegen\nerheblich verminderter Schuld eine Strafrahmenverschiebung\nnach S 49 Abs. 1 StGB vorgenommen werden soll, kann der\nTatrichter solche Überlegungen einbeziehen (vgl. auch BGH\nNJW 1986, 793 £f.; Foth aaO S. 37). Schon der Vorentwurf zur\nersten gesetzlichen Regelung der Strafmilderung wegen \"verminderter Zurechnungsfähigkeit\", dem das Gesetz zunächst in.\nS$S 51 Abs. 2 StGB a.F., dann in § 21 StGB n.F. gefolgt ist, '\nhatte bei der Rechtsfolgenprüfung nach dem Vorbild der Versuchsmilderung die volle Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles gestattet (Vorentwurf zu einem Deutschen\nStrafgesetzbuch, veröffentlicht vom Reichsjustizamt, 1909\nS. 232; dazu auch Rautenberg aaO S. 78). Die Rechtsprechung\nfordert dementsprechend, daß der Tatrichter aufgrund einer\nGesamtabwägung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit über den maßgeblichen Strafrahmen entscheidet (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. S§ 49 Rdn. 2\nm.w.Nachw.). Mag auch bei für den Betroffenen schicksalhaft\nauftretenden „krankhaften“ seelischen Störungen der erheblich verminderten Schuld regelmäßig mit einer Strafrahmenmilderung Rechtnung zu tragen sein, so gilt bei selbstver-\n\n- 19 -\n\nschuldetem Rauschzustand nicht dasselbe. Des weiteren hat\ndie Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder\nhätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB S 21\nStrafrahmenverschiebung 19, 22, 66; ebenso Foth NJ 1991,\n386; vgl. auch BGH, Beschl. vom ®6. November 1996 - 5 ARs\n59/96 = NStZ-RR 1997,. 163, 165 £.).\n\nIm vorliegenden Fall hätte die Strafrahmenverschiebung\nferngelegen. Ihre Ablehnung hätte auch keiner weiteren Erläuterung bedurft, da der Angeklagte vor dem Hintergrund\nhäufigen Alkoholmißbrauchs in rascher Folge eine Reihe von\nStraftaten - darunter wiederholt vorsätzliche Körperverletzungsdelikte - begangen hatte. Die Rechtsfolgenentscheidung\ndes Landgerichts wäre auch aus diesem Blickwinkel im Ergeb-\n\nnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nHerrn RiBGH Dr. Ulsamer\nist im Urlaub. Er kann\nnicht unterschreiben.\nSchäfer Schäfer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-511-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-511-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.675679+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-29/1-str-511-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1997-04-29","dockets":["1 StR 511/95"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 29.04.1997 – 1 StR 511/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/1-str-511-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Pe eg nn cz cs\n\nStGB 1975 S 21\n\nEs gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische\nBeurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer\nalkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von BGHSt 37, 231).","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 5. Mai 1995 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":12},{"id":"StGB/33","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"33","label":"§ 33 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 43, 66","basis":"cited_by_decisions","votes":25}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:22.675679+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}