{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 687/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AU\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR_687/96\n\nvom\n\n24. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMrio 5 EB aus HE, dort geboren am\nEEE 1972,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n=”\nSE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HE au: EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteils des Landgerichts Halle vom\n\n20. September 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin klargestellt, daß\nder Angeklagte des schweren Raubes in\ndrei Fällen und des Diebstahls in zwei\n\nFällen schuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben in\n\nden Aussprüchen\n\na) über die in den Fällen II. 3, 5 und\n7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe,\n\nb) über die Anordnung der Maßregel.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere - allgemeine - Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen \"jeweils gemeinschaftlich begangenen\nRaubes, schweren Raubes in 3 Fällen und wegen Diebstahls in\n2 besonders schweren Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vier Jahre und vier Monate der erkannten Gesamtstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.\n\nDer Senat hat das Verfahren durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit das\nLandgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe\nwegen (gemeinschaftlich begangenen) Raubes (§ 249 Abs. 1\nStGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt hat, die damit entfallen ist. Nach\ndieser Beschränkung hat die Revision in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Rechtsfolgenausspruch\nErfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Strafausspruch hält in den Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (Fälle II. 3, 5\nund 7 der Urteilsgründe) rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Jugendkammer hat die Einzelstrafen dem gemäß\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des\n§ 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme minder schwerer\nFälle (§ 250 Abs. 2 StGB) hat sie verneint, zumal der Ange-\n\nklagte nicht \"aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte, sondern die absolute Bereicherungssucht offensichtlich hier im Vordergrund stand, um einen\nverschwenderischen Lebenswandel zu ermöglichen\" (UA 18).\nGleichermaßen hat die Jugendkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung \"seine Motivation (angelastet), nämlich leicht, schnell und mühelos an viel Geld heranzukommen. ... Sie zeigt lediglich, daß der Angeklagte Schneider\nungesunde materielle Ansprüche erhob, ohne bereit zu sein,\ndafür auch äquivalent zu arbeiten\" (UA 22). Diese Erwägungen (\"verschwenderischer Lebenswandel\", \"ungesunde materielle Ansprüche\") sind moralisierend und begründen gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer bloß gefühlsmäßigen,\nauf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (BGH NStZ\n1987, 405). Im übrigen ist die dem Angeklagten angelastete\nBereicherungsabsicht schon Merkmal des angewendeten Strafgesetzes; sie ist deshalb für sich nach § 46 Abs. 3 StGB\nkein zulässiger Strafschärfungsgrund. Auch der Umstand, daß\nder Angeklagte nicht \"aus einer wirklichen finanziellen\nNotsituation heraus handelte\", erhöht nicht ohne weiteres\nden Schuldgehalt der Taten (BGHSt - GSSt - 34, 345).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese\nrechtsfehlerhaften Erwägungen jedenfalls auf die Bemessung\nder gegen den erwachsenen Angeklagten wegen der Raubtaten\nverhängten Einzelstrafen zu dessen Nachteil ausgewirkt haben. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall\nder von der Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1 der\nUrteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO betroffenen Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grund-\n\nlage.\n\n2. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 22. Januar 1997 ausgeführt:\n\n\"Zur Begründung der Unterbringungsanordnung hat die\nStrafkammer unter anderem ausgeführt, beim Angeklagten liege 'unbestritten ... ein Hang vor, alkoholische Getränke\nund auch Betäubungsmittel zu sich zu nehmen’. Sie gehe davon aus, daß die Taten auf seinen Hang, Alkohol zu konsumieren, mit zurückgehe. Der Sachverständige Dr. Brieger habe dazu ausgeführt, daß eine Alkoholabhängigkeit noch nicht\nangenommen werden könne. Ein Übergang vom Alkoholmißbrauch\nzur Alkoholabhängigkeit könne jedoch bereits bestehen (UA\n\nSs. 20).\n\nMit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen eines\nHanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\nnicht dargetan. Sie lassen schon nicht erkennen, ob den\nÜberlegungen der Kammer ein zutreffendes Verständnis des\nBegriffes ’Hang’ zugrundeliegt. Darunter ist zwar nicht nur\neine chronische, auf. körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit zu verstehen. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung\nerworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Mißbrauch, der den Grad\npsychischer Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64\nAbs. 1 Hang 1).\n\nAbgesehen davon, daß die Feststellungen des Urteils\nzum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zu den Tatzeiten unklar sind - lediglich im Fall II. 7 lag eine bei rund\n2 %o liegende Blutalkoholkonzentration vor -, der Konsum\nvon Cannabis bei den verfahrensgegenständlichen Taten keine\nRolle spielte (UA S. 20) und der Alkoholkonsum vor den Taten dazu diente, sich ’Mut anzutrinken’ (UA S. 22), ist den\nAusführungen des Urteils eine solche Abhängigkeit nicht\nhinreichend deutlich zu entnehmen. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Entwicklung des Angeklagten in bezug auf\nseinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen Trinkgewohnheiten\nund -mengen oder zu den näheren Umständen des Betäubungsmittelmißbrauchs fehlen. Zudem ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Rauschmittelmißbrauch des Ange-\n\nx\n\n” w'\n\nklagten als Triebfeder der Taten angesehen wurde, da nach\nden Feststellungen hinter diesen die Motivation stand,\n‘leicht, schnell und mühelos an viel Geld heranzukomnmen’.\n\nDaneben könnte der Maßregelausspruch auch hinsichtlich\nder Anordnung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe\n(S 67 Abs. 2 StGB) keinen Bestand haben. Zwar konnten\n- entgegen der Ansicht der Revision - der von der Kammer\nherangezogene Gesichtspunkt einer Stabilisierung des Motivationsdrucks und auch die Erwägung, daß die Behandlung\nnach § 64 der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, die Anordnung teilweisen Vorwegvollzuges\nrechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3). Das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten\nist gleichermaßen aber auch Richtschnur für die Frage, wie\nlange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist. Die Urteilsgründe müssen namentlich bei der Anordnung einer längeren\nDauer des teilweisen Vorwegvollzuges die für diese Dauer\nwesentlichen Gründe erkennen lassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2\nVorwegvollzug, teilweiser 7). Daran fehlt es hier.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Sollte der neue Tatrichter\nwiederum zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB\nkommen, wird er bei der Prüfung der Frage eines Vorwegvollzuges der Strafe (S 67 Abs. 2 StGB) auch zu bedenken haben,\ndaß dabei - worauf die Revision zu Recht hinweist - für den\nSühnegedanken kein Raum ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18\n\na.E.).\n\n3. Der Senat stellt den Schuldspruch dahin klar, daß\naufgrund der Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO die\nVerurteilung wegen Raubes entfällt; im übrigen sind die gemeinschaftliche Begehung sowie das Vorliegen besonders\nschwerer Fälle (§ 243 StGB) nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).\n\n4. Da sich das Verfahren nach der Teilaufhebung nur\nnoch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist\nder Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-687-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-687-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.482133+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-24/4-str-687-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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