{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-04-23","aktenzeichen":"2 StR 184/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n(3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 184/97\n\nFendt vom\n\n23. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEres SED A, in der Bundesrepublik Deutschland ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am GE 1965 in vormEmE Ka\n\n@B (Bosnien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n26. November 1996 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist im Sinne von § 349\nAbs. 2 Stpo unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld-Spruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil das Landgericht eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit beim Angeklagten mit rechtsfehlerhafter\nBegründung verneint hat.\n\nZu beanstanden ist bereits die Art und Weise, in der\ndas Landgericht die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit festgestellt hat. Auf der Grundlage der ermittelten Trinkmengen hat es zunächst für die Tatzeit eine\n\nBlutalkoholkonzentration von höchstens 4,5 %o und mindestens 1,9 %0 errechnet, dann aber \"aufgrund der Alkoholgewöhnung und des Leistungsverhaltens des Angeklagten\" angenommen, daß die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht mehr\nals 2,4 %o betragen haben könne. Derartige Schlüsse aus dem\nLeistungsverhalten auf eine bestimmte Höhe der Blutalkoholkonzentration sind indessen generell nicht möglich (vgl.\nBGHR StGB § 21 BAK 15, 18; S 20 BAK 7, 10; BGH NStz 1995,\n593).\n\nFehlerhaft ist weiterhin, daß die Strafkammer aus dem\nVerhalten des Angeklagten auf sein voll erhaltenes Hen-Mmungsvermögen geschlossen hat. Die nach einer durchzechten\nNacht gegen 5.00 Uhr morgens begangene Tat selbst deutet\nbereits eher auf vermindertes Hemmungsvermögen hin. Der Angeklagte war den Opfern, die er beraubte, bekannt und mußte\nmit einer Anzeige rechnen. Er ließ sich von der Tat dennoch\nnicht abhalten, obwohl der Zeuge B. auf den genannten Umstand hingewiesen hatte (UA S. 7). Die Flasche \"Asbach\",\ndie der Angeklagte entwendete, ließ er vor dem Lokal auf\nder Straße stehen. Auch als er von der Polizei verfolgt\nwurde, handelte er nicht konsequent. Obgleich er den Abstand zu den ihn verfolgenden Beamten hatte vergrößern können, blieb er dann in einem Hauseingang stehen und legte\ndie Pistole neben sich auf den Boden. Während der Festnahme\nkotete er ein.\n\n8\n\nNach allem hat das Landgericht volle Schuldfähigkeit\nrechtsfehlerhaft bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 1991\n- 2 StR 609/90; vom 24. Oktober 1990 - 2 StR 437/90; BGHR\n\nStGB § 21 BAK 4, 6, 11, 13, 15).\n\nJähnke Theune Niemöller\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-23/2-str-184-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-23/2-str-184-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.278853+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-23/2-str-184-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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