{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-04-09","aktenzeichen":"2 StR 44/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 44/97\n\nMom vom\n\n9. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang KB. Dr. med. aus Ag\ngeboren am ED 1942 ir vucumuiEEED,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. April 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 25. Juli\n1996 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung versagt wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und\nihm für die Dauer von fünf Jahren die ärztliche Betreuung\nvon Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts untersagt.\n\nDer Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet\ndie Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat mit\nder Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist\nnicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\nFür den Tatrichter entscheidend für die Nichtgewährung\neiner Strafaussetzung zur Bewährung war, daß nach seiner\nAuffassung die Voraussetzungen des S 56 Abs. 2 StGB nicht\nvorliegen. Er hat deshalb nicht nur offengelassen, ob die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet\n(§ 56 Abs. 3 StGB), sondern auch im Ergebnis nicht entschieden, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Letzteres war im vorliegenden Fall aber\nunerläßlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die\nFrage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluß vom\n\"28. Juni 1995 - 2 StR 284/95 -; BGH, Beschluß vom 23. Februar 1994 - 2 StR 623/93 -; BGHR StGB S 177 Abs. 1 Strafaus-\n\nsetzung 2 jeweils m.w.N.).\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen.\nEs ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt hätte, zumal\nda dieser nicht vorbestraft ist und sich nach den Feststellungen des Landgerichts seit Ende 1991 straffrei verhalten\nhat.\n\nHätte die Strafkammer eine günstige Prognose gestellt,\nso wäre sie auch bei der Prüfung des Vorliegens \"besonderer\nUmstände\" (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen\nErgebnis gekommen. Denn bei der gebotenen Gesamtwürdigung\nhätte die Strafkammer deutlicher in Betracht ziehen müssen,\ndaß gegen den Angeklagten ein fünfjähriges teilweises Berufsverbot angeordnet worden ist. Desweiteren wäre im Rahmen\ndes § 56 Abs. 2 StGB eine - vom Landgericht selbst befürwortete - Therapie in die Überlegungen einzubeziehen gewesen.\nGemäß § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB kann die Weisung, sich einer\nHeilbehandlung zu unterziehen, mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Soweit der Angeklagte hierzu bislang\nseine Zustimmung nicht erteilt hat, ist dies in dem Lichte\nzu sehen, daß er sich hierdurch mit seinen Verteidigungsrechten in Widerspruch gesetzt hätte. Deshalb ist es auch\nrechtlich bedenklich, daß das Landgericht, soweit es die\nFrage einer günstigen Sozialprognose anspricht, zu seinen\nLasten wertet, der Angeklagte habe seine Neigung nicht durch\neinen Berufskollegen behandeln lassen. Der Angeklagte hätte\nsich zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu bestreiten, in Widerspruch setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und\nz. B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer derartigen\nBehandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vor-\n\nwurf nicht machen.\n\nDie Anordnung des teilweisen Berufsverbotes wird von\nder Teilaufhebung nicht berührt.\n\nJähnke\n\nRiBGH Detter ist infolge\nUrlaubs verhindert, seine\n\nUnterschrift beizufügen\n\nNiemöller Jähnke\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/2-str-44-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/2-str-44-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.476306+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-09/2-str-44-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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