{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"5 StR 6/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ir\n\nos r . a»\na m me ET\nZHIZER RE LE Ar IY\n\nBUNDESGERICHTSHOF _\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5.StR 6/97\n\nURTEIL\n\n“ vom 8. April 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nWinfried Ku GH aus wo,\ngeboren am Emm ir SC /Ostpreußen,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. April 1997, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE.\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. um»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. RER\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär gun\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ngas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n3. September 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme,\nder Steuerhinterziehung sowie des Meineides aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staats-\n\nanwaltschaft beanstandet mit der Revision das Ver-\n\nfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, der Tätrichter habe unter Verletzung\nder Aufklärungspflicht von der Einholung eines\nweiteren, vierten, Sachverständigengutachtens abgesehen, ist unbegründet,\n\nZu der Frage, ob die Vereinbarung eines Zuschlages\nvon 4,5 % auf die Kosten der Ausbaugewerke (unter\nZugrundelegung der \"bei Auftragserteilung erwarteten Ausbaukosten von ca. 240.000,00 DM\" sind das\n\"10.800,00 DM netto\") zur Abgeltung einzelner von\ndem Unternehmer für das Bauvorhaben des Angeklagten zu erbringender Leistungen ungewöhnlich niedrig - und deshalb ein Vorteil - war, lagen dem\nTatrichter die Gutachten dreier Sachverständiger\nvor. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen\nGutachten des verstorbenen Sachverständigen Schwee\nWER war Ger vereinbarte Zuschlag im Ergebnis\n\"nicht außergewöhnlich oder außer Verhältnis\", Der\n-in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige\nBr gelangte zu dem Ergebnis, daß der vereinbarte Zuschlag \"als durchaus branchenüblich anzusehen sei\". Der als Zeuge vernommene Architekt\nAp@h hat bekundet, daß der vereinbarte Zuschlag\n\"in Ordnung\" gewesen sei. Allein der vor der\nHauptverhandlung verstorbene Sachverständige Ross\nGER kam in seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten zu dem erheblich davon abweichenden Ergebnis, daß \"ein Honorar zwischen\n23.000,00 DM und 25.000,00 DM netto\" \"praxis-rea-\n\nlistisch\" gewesen sei. Abgesehen davon, daß die\nStaatsanwaltschaft schon in der Hauptverhandlung\n\n- etwa durch einen Beweisamtrag - ersichtlich\nnicht auf die ihrer Ansicht nach gegebene Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufmerksam gemacht\nhat, mußte sich der Tatrichter bei der gegebenen\nSachlage zu weiterer Aufklärung nicht gedrängt sehen: Nachdem schon zwei Sachverständige und zusätzlich der einvernommene Architekt die Beweisfrage zugunsten des Angeklagten beantwortet hatten, konnte auch ein weiteres - viertes - Sachverständigengutachten dem Tatrichter ersichtlich\nnicht mehr die Überzeugung vom Vorliegen eines\nVorteils im Sinne der Korruptionsdelikte - jedenfalls in subjektiver Hinsicht - vermitteln,\n\n2. Mit der Aufklärungsrüge und der Rüge der Ver-\n\nletzung des § 261 StPO beanstandet die Revision,\n\nder Tatrichter habe sich im Urteil nicht mit dem\nGutächten des Sachverständigen Dogg auseinandergesetzt.\n\na) Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger\nForm erhoben (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt\nschon an der bestimmten Behauptung der Tatsachen,\ndie der Tatrichter zu ermitteln unterlassen haben\nsoll; zudem fehlt die Angabe des Beweismittels,\ndessen er sich hätte bedienen sollen, Der hierfür\nin Frage kommende Sachverständige Dep ist als\nsolcher vernommen worden; ein Verstoß gegen § 244\nAbs, 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, ein Beweismittel sei\nnicht ausgeschöpft worden (BGHSt 17,: 351, 352).\n\nb) Auch die auf eine Verletzung des S 261 StPO gestützte Beanstandung bleibt ohne Erfolg. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in dem Urteil die Bekundung eines jeden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen wiederzugeben und zu erörtern. Er muß nur die wesentlichen\nbeweiserheblichen Umstände erörtern (BGH StV 1991,\n340). Ob die Bekundung des Sachverständigen\nDei beweiserheblich war, kann das Revisionsgericht nicht feststellen. Was der Sachverständige\nbekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion\nder Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das\nRevisionsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu erschließen vermag, kann die Rüge eines Verstoßes gegen S 261\nStPO unter Umständen erfolgreich sein (std. Rspr.\nBGH StV 1991, 549; 1993, 115; BGHR StPO S§ 261 Inbegriff 6, 22, 30; BGH, Beschl. v. 4. Februar 1997\n- 5 StR 606/96 -). Ein solcher Fall liegt hier\nnicht vor,\n\nII, Sachrüge\n\nDer Freispruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,.\n\nil. Vorteilsannahme\n\nDie Schlußfolgerung des Landgerichts, der Zeuge\nSe habe die von ihm erstellte Statikberechnung\ndem Angeklagten nicht im Hinblick auf dessen möglichen Einfluß bei der Vergabe von Statikaufträgen\ndurch das Finanzbauanmt, sondern nur aufgrund der\nzwischen beiden bestehenden freundschaftlichen\nVerbindung nicht in Rechnung gestellt, ist möglich\n{BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).\n\n2. Bestechlichkeit\n\na) Daß der Tatrichter in der Höhe des vereinbarten\nzuschlages zur Abgeltung einzelner von dem Unternehmer für das Bauvorhaben des Angeklagten zu erbringender Leistungen keinen Vorteil im Sinne der\nKorruptionsdelikte zu erkennen vermochte, begegnet\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Einer eingehenderen Erörterung der vom Tatrichter eingeholten\nSachverständigengutachten bedurfte es nicht. Die\nFrage, ob der zwischen dem Unternehmer und dem Angeklagten vereinbarte Zuschlag ungewöhnlich niedrig war, haben die Sachverständigen unter Zugrundelegung der HOAT beurteilt, die zwar im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem von ihm beauftragten freien Architekten anwendbar, im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Angeklag-\n\nten jedoch unanwendbar ist. Das hat der Tatrichter\nzutreffend hervorgehoben. Im übrigen ging der Angeklagte nach den Feststellungen .davon aus, daß\n\n‘ der Unternehmer keinen (außenstehenden) Architekten einbeziehen, sondern die betreffenden Leistungen durch eigenes Personal erbringen würde. Vor\nCiesem Hintergrund waren die vorliegenden Sachverständigengutachten ersichtlich von geringer Beweisbedeutsamkeit.\n\nb) Die Beweiswürdigung ist auch nicht insofern\nlückenhaft, als sich das Urteil nicht damit auseinandersetzt, daß die Honorarschätzung des Architekten gegenüber dem Unternehmer vom August 1986\nden sich aus der Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Angeklagten vom September 1986 ergebenden auf die Kosten der. Ausbaugewerke gerechneten Zuschlag übersteigt. Der Erörterung bedurfte\nes deswegen nicht, weil die Honorarschätzung ersichtlich auf den Gesamtbaukosten und nicht nur\nauf den Kosten der Ausbaugewerke basierte, woraus\nsich naturgemäß eine Vergütungsdifferenz ergeben\nkonnte.\n\nc) Die Auffassung des Tatrichters, für den Angeklagten sei aus der Schlußrechnung nicht erkennbar\ngewesen, daß ihm Projektierungskosten für Heizung\nund Sanitär nicht berechnet wurden, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. In der Schlußrechnung war\nnur der Gesamtbetrag der Gewerke Heizung und Sanitär, nicht aber eine detaillierte Leistungsaufstellung enthalten. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß in dem Leistungsverzeichnis, das der\nAngeklagte kannte, Projektierungskosten ausgewie-\n\nsen waren, drängte nichts zur Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten eine Differenz zu seinen\nGunsten aufgefallen war. Dies hätte vorausgesetzt\n- was sich nicht von selbst versteht -, daß sich\nder in der Schlußrechnung ausgewiesene Gesamtbetrag mit dem in dem Leistungsverzeichnis für die\nGewerke Heizung und Sanitär ohne Projektierungskosten ausgewiesenen Betrag deckte; entsprechendes\nhat der Tatrichter nicht festgestellt.\n\nd} Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht\nvor, Der Tatrichter hat ausgeführt, daß in der\naufgrund verzögerter Rechnungserstellung und Bezahlung zustande gekommenen Zinsersparnis (tatsächlich 9.227,08 DM statt der vom Tatrichter angenommenen 29.227,08 DM) objektiv ein Vorteil liege. Hierzu stehen die - allerdings mißverständiilchen - Ausführungen, wonach sich die Verzögerung\nfür den Angeklagten \"nur nachteilig\" auswirken\nkonnte, nicht in einem unauflöslichen Widerspruch.\nDer Tatrichter wollte damit umschreiben, daß der\nAngeklagte infolge der eingetretenen Verzögerung\nhöhere Darlehenszinsen zu zahlen hatte, als er bei\nunterbliebener Verzögerung zu zahlen gehabt hätte,\nund daß deswegen im Hinblick auf den für die Tatbestandserfüllung in subjektiver Hinsicht erforderlichen willen in Frage zu stellen sei, ob der\nAngeklagte die Stundung der Schuld als Vorteil\nempfand.\n\nDaß der Tatrichter damit aufgrund der späteren\nZinsentwicklung Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen einer Unrechtsvereinbarung gezogen hat, begegnet keinen Bedenken. Vorliegend wäre die fortdau-\n\n- 10 -\n\nernde Annahme des Vorteils - Stundung der Schuld -\nin einen Zeitraum gefallen, in dem die Zinsen anstiegen. Nach den Feststellungen teilte die Darlehensgeberin dem Angeklagten (zu einem nicht mehr\nfeststellbaren Zeitpunkt) mit, daß sie in Anbetracht steigender Zinsen nicht bereit sei, das am\n16. April 1987 beantragte Darlehen zu den angebotenen günstigen Konditionen vorzuhalten. Am\n\n14. April 1988 wurde das Darlehen ausgebucht. Etwa\nim Juli 1989 erhielt der Angeklagte die Schlußrechnung. Der Zinsanstieg wäre dem Angeklagten damit vor Beendigung der Tat bekannt gewesen. Bei\ndieser Sachlage war der Tatrichter nicht gehindert, Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen einer\nUnrechtsvereinbarung zu ziehen.\n\ne) Ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils\nkönnte allerdings darin liegen, daß der Tatrichter\ndie bei einer Indizienreihe erforderliche Gesamtwürdigung ausdrücklich nicht vorgenommen hat. Eine\nGesamtwürdigung ist deswegen erforderlich, weil\neinzelne Indiztatsachen, die zwar nicht je für\nsich allein, doch aber in ihrer Gesamtheit die\nÜberzeugung des Tatrichters von der Täterschaft\neines Angeklagten zu begründen vermögen {BGH NStZ\n1991, 596, 597; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung\nunzureichende 1, Beweiswürdigung allgemein 1). ob\ndies in jedem Fall auch dann zu gelten hat, wenn\nder Beweiswert der einzelnen Indizien - etwa wegen\nder plausiblen Einlassung des Angeklagten oder wegen naheliegender anderweitiger Möglichkeiten -\nderart abgeschwächt ist, daß eine Indizwirkung im\nGrunde nicht mehr gegeben ist, kann offenbleiben.\n\nDer Tatrichter hat sich mit allen gegen den Ange- .\n\n- 11 -\n\nklagten sprechenden Gesichtspunkten im einzelnen\nauseinandergesetzt. Er hat dabei ersichtlich den\nUmstand erwogen, daß das auch dienstrechtlich bedenkliche Verhalten des Angeklagten den begründeten Verdacht erweckt hat, er habe in strafbarer\nWeise seine Stellung im Finanzbauamt zu seinem\nVorteil ausgenutzt. Wenn der Tatrichter im Bewußtsein dieses Umstands sich dennoch - ohne die Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu überspannen - nicht von der Täterschaft des Angeklagten hat überzeugen können, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil es auf die Überzeugungsbildung des Tatrichters ankommt, mag auch eine andere Beurteilung möglich gewesen sein,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\n3. Der Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit\n\nzieht den Freispruch von den Vorwürfen des Meineides und der Steuerhinterziehung hier aus tatsäch-\n\nlichen Gründen nach sich.\n\nLaufhütte Harms . Räger\n\nBasdor£f Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/5-str-6-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/5-str-6-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.363865+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-08/5-str-6-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1997-04-08","dockets":["5 StR 6/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.04.1997 – 5 StR 6/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/5-str-6-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ngas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n3. September 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:21.363865+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}