{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-04-04","aktenzeichen":"2 StR 125/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 125/97\n\nMoln\n\nvom\n\n4. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Udo HE , geboren am GER 1950 in\nEND: VE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. April 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Udo Hg\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n30. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil es\ndas Landgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. März 1994 in die Gesamtstrafe einzubeziehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vor-\n\nlagen.\n\nDas Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß\ndie Strafe vom 11. März 1994 gesamtstrafenfähig war, weil\nsie bei Erlaß des landgerichtlichen Urteils nicht erledigt\nwar und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten\nvor jenem Urteil begangen wurden. Die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. Juli 1990 muß für die Gesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits bezahlt (UA S. 93) und\ndamit erledigt war (Ss 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), so daß ihr\nkeine Zäsurwirkung mehr zukommt (vgl. hierzu Dreher/Tröndle\nStGB 47. Aufl. § 55 Rdn. 5).\n\nDie Einbeziehung der Freiheitsstrafe vom 11. März 1994\ndurfte - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht deshalb unterbleiben, weil sie zur Bewährung ausgesetzt war und\nfür die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam ($S 56 Abs. 2 StGB). Durch\ndie nachträgliche Gesamtstrafe soll der Angeklagte so gestellt werden, als wären alle Taten bereits in dem früheren\nUrteil vom 11. März 1994 gemeinsam geahndet worden. Der An-\n\n-4 -\n\ngeklagte darf dadurch, daß seine Taten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht benachteiligt werden; er\nsoll auf diese Weise aber auch nicht bevorzugt werden. Die\nBildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In die nachträgliche Gesamtstrafe sind auch solche\nStrafen einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt sind\n(vgl. BGHSt 7, 180; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n§ 55 Rdn. 44 £f.; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 48). Dieser Fall und seine Folgen sind in § 58 Abs. 2 StGB ausdrücklich geregelt.\n\nDie Strafe vom 11. März 1994 muß selbst dann in die Gesamtstrafe einbezogen werden, falls sie inzwischen wegen Ablaufs der Bewährungszeit erlassen worden sein sollte, da eine unter Verstoß gegen § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 Erledigung 1).\n\nner Strafe in eine Gesanmtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom\n23. Januar 1962 _ 1 StR 375/61; KK StPO 3. Aufl. S 358 Rdn.\n19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331 Rdn.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-04/2-str-125-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-04/2-str-125-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.149043+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-04/2-str-125-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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