{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"2 StR 80/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR_80/97\n\nMarek\n\nvom\n\n19. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven KO , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGE 1973 in WEB, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November\n1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch teilweise aufgehoben. Der Angeklagte\nwird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die dagegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Der\nStrafausspruch unterliegt jedoch der Abänderung, weil das\nVerfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils unvertret-\n\nbar verzögert worden ist; dies hat der Senat von Amts wegen\n\nzu berücksichtigen (BGH NStZ 1995, 335 m. Anm. Uerpmann;\n1997, 29 m. Anm. Scheffler).\n\nDas angefochtene Urteil ist nach eintägiger Verhandlung\nam 22. November 1995 verkündet worden. Obwohl eine Gegenerklärung zur Revisionsbegründung des Angeklagten nicht abgegeben wurde, übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten\nerst am 31. Januar 1997 an den Generalbundesanwalt, wo sie\nam 4. Februar 1997 eingingen. Die Verzögerung ist allein auf\ndie Sachbehandlung im Bereich der Justiz - sowohl beim Landgericht wie bei der Staatsanwaltschaft - zurückzuführen. Sie\nwiegt schwer und kann nicht hingenommen werden. Der Angeklagte war zur Tatzeit 22 Jahre alt; bei ihm als jungem Erwachsenen war in besonderer Weise darauf Bedacht zu nehmen,\nihn möglichst rasch einem geordneten und sinnvollen Strafvollzug zuzuführen, damit die vorhandenen erzieherischen\nEinwirkungsmöglichkeiten nicht verschüttet werden. Er war\ngeständig und hat sich bei den Opfern entschuldigt; Nachlässigkeiten bei der verfahrensmäßigen Behandlung seiner Sache\n\nwirken vorhandenen positiven Entwicklungsansätzen entgegen.\n\nDer Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354\nAbs. 2 StPO von einer Aufhebung des Strafausspruchs und der\nZurückverweisung an den Tatrichter abgesehen. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats ist geboten, weil jede\nweitere Verzögerung den Verfahrensmangel intensiviert (BGH\n\n-4 -\n\nNStZ 1997, 29). Daher hat der Senat die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einsatzstrafe von acht Jahren sechs Monaten auf acht Jahre herabgesetzt und die Gesamtfreiheitsstrafe auf acht Jahre\n\nsechs Monate ermäßigt.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/2-str-80-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/2-str-80-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.330317+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-03-19/2-str-80-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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