{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-03-07","aktenzeichen":"3 StR 515/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"17\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 515/96\n\nvom\n\n7. März 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. ulf GEN aus S , geboren am\nGE 1972 ir vo,\n\n2. ve Mo zus Su, dort geboren am\nGE 1:0,\n\nwegen Bildung einer kriminellen Vereinigung\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März\n1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MW wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai\n1996 im Rechtsfolgenausspruch, soweit es ihn und\nden Mitangeklagten Mofßbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nME wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten MW ergeben. Dagegen hat der\nStrafausspruch gegen ihn keinen Bestand. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nur\nverhängt werden, wenn diese im Urteilszeitpunkt noch fortbestehen (vgl. BGHR JGG S$S 17 II schädliche Neigungen 5\nm.w.Nachw.). Dies hat das Landgericht, welches ersichtlich\nden Zeitpunkt der Tatbegehung für maßgeblich hält, nicht\n\nfestgestellt. Da sich der Angeklagte von der Gruppe ganz\ngelöst hat und geläutert erscheint (UA S. 60), kann das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen, zumal sich die Urteilsgründe auch nicht eindeutig mit dem weiteren Merkmal\nder Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG auseinanderset-\n\nzen.\n\nDie Teilaufhebung ist nach § 357 StPO auf den Angeklagten Mo, der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, da dem Landgericht bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen ihn der gleiche Rechtsfehler unterlaufen ist\n(vgl. UA S. 58); auch er hatte sich schon längere Zeit vor\n\nder Hauptverhandlung von der Gruppe gelöst (UA S. 59).\n\nKutzer zschockelt Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan\nist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKutzer\n\nMiebach Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-07/3-str-515-96","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-07/3-str-515-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.895328+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-03-07/3-str-515-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1997-03-07","dockets":["3 StR 515/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.03.1997 – 3 StR 515/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-07/3-str-515-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten MW wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai\n1996 im Rechtsfolgenausspruch, soweit es ihn und\nden Mitangeklagten Mofßbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nME wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/17","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"17","label":"§ 17 JGG","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:19.895328+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}