{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-03-05","aktenzeichen":"2 StR 63/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 63/97\n\nvom\n\n5. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarko Sebastian R EB aus ne seboren am\nGE 1973 in SED, zur Zeit Justizvollzugsanstalt\nEEE ,\n\nwegen Hausfriedensbruch u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Der Beschluß des Landgerichts Mühlhausen\nvom 11. Dezember 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mühlhausen vom\n23. September 1996 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\n\nversagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nd\n\n48\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete\ndurch Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig eingelegte\nRevision hat das Landgericht durch Beschluß vom 11. Dezember\n1996 als unzulässig verworfen, weil eine Begründung der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht\nerfolgt sei. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, da bereits mit der Revisionseinlegung die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts erhoben und die Revision\n\ndamit formgerecht begründet war.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen\nist es im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob\ndie gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\ngemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt sein kann,\nnicht erörtert. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint. Dies war hier der\nFall. Der Angeklagte ist zwar vorbestraft und hat diese Tat\ninnerhalb einer Bewährungszeit begangen. Angesichts der Besonderheiten des Falls - der Angeklagte wollte die Geschädigte zum Abwasch seines schmutzigen Geschirrs bringen - lag\n\neine Aussetzung der verhängten Strafe aber nicht so fern,\ndaß auf eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände im\nHinblick auf die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose\n\nverzichtet werden konnte.\nJähnke Theune Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-05/2-str-63-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-05/2-str-63-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.742439+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-03-05/2-str-63-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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