{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-03-05","aktenzeichen":"2 StR 54/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4f\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 54/97\n\nHan\n\nvom\n\n5. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Wilhelm wW ip zus Po\ngeboren am up 1956 ir rom,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli\n1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im\nFall A II 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Das weitergehende Rechtsmittel wird ver-\n\nworfen.\n\ngF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Einzelstrafen:\nzwei Jahre sowie sieben Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafen aus Urteilen vom 26. April 1994 (neun\nMonate Freiheitsstrafe), 19. Oktober 1994 (acht Monate Freiheitsstrafe) und 31. März 1995 (15 Tagessätze) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg,\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2\nStPO.\n\n1. Im Fall A II 1 muß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß die Tat verjährt ist. Die Verjährungsfrist\nfür dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4,\n174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die\nAnordnung der Beschuldigtenvernehmung am 7. September 1994\nunterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die Tat wäre daher\nnur dann nicht verjährt, wenn sie nach dem 7. September 1989\nbegangen wurde. Das Landgericht stellt einerseits als Tatzeitraum \"1989/1990\" fest und nimmt andererseits an, das am\n0) 1979 geborene Tatopfer sei 11 Jahre alt gewesen (UA\nSs. 13 £.). Ein genauer Tattag konnte indessen nicht festgestellt werden. Weitere Feststellungen sind auch nicht zu er-\n\nwarten. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß\n\ndie Tat bereits vor dem 8. September 1989 begangen wurde, so\ndaß das Vergehen nach § 174 StGB bei der ersten Verjährungsunterbrechung bereits verjährt war.\n\nDie Einzelstrafe für die Tat A IIı kann jedoch auch\nnach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Es ist\nsicher auszuschließen, daß der Angeklagte milder bestraft\nworden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung\nerkannt hätte, zumal: auch verjährte Taten bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (st.\nRspr.; vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19).\n\n2. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil\ndie Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Bremen vom 19. Oktober 1994 nicht\n\neinbezogen werden durfte.\n\nDie maßgebende Zäsur für die Gesamtstrafenfähigkeit der\nfrüher erkannten Strafen (vgl. hierzu Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. § 55 Rdn. 5) bildet das Urteil des Amtsgerichts\nBergisch Gladbach vom 26. April 1994. Die 1992 und 1993 verhängten Geldstrafen (Vorstrafen 7 bis 9) waren bei Erlaß des\nangefochtenen Urteils bereits erledigt. Ihnen kommt keine\n2äsurwirkung mehr zu, und sie müssen außer Betracht bleiben.\nIn die Gesamtstrafe einzubeziehen sind daher die nicht erledigten Strafen für die bis zum 26. April 1994 begangenen Taten. Dies sind die im vorliegenden Verfahren verhängten\nFreiheitsstrafen von zwei Jahren sowie sieben Monaten für\ndie Taten A II 1 und 2 (Tatzeiten 1989/1990 sowie 1991) und\ndie Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Verstoßes gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit 1991 bis November 1992)\n\naus dem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom\n\n26. April 1994. Einbezogen werden durfte auch die Geldstrafe\nvon 15 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergisch\nGladbach vom 31. März 1995 in Verbindung mit dem Urteil des\nLandgerichts Köln vom 28. Juni 1995. Die dieser Geldstrafe\nzugrunde liegende Tat wurde am 20. April 1994 begangen. Die\nTatzeit liegt daher vor der maßgebenden Zäsur. Von der Möglichkeit, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen (§ 53\nAbs. 2 Satz 2 StGB), hat das Landgricht ohne Rechtsfehler\n\nabgesehen.\n\nNicht einbezogen werden durfte dagegen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Freiheitsstrafe\nvon acht Monaten mit Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19. Oktober 1994. Die zugrunde liegende\nUnterhaltspflichtverletzung dauerte bis zum Tag des amtsgerichtlichen Urteils und erstreckte sich somit über die Zäsur\nvom 26. April 1994 hinaus. Dies stand der Einbeziehung der\n\nStrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe entgegen.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht ohne\ndie unzulässige Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht\nMonaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen auf eine\nniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die Gesamt-\n\nstrafe muß daher neu bemessen werden.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-05/2-str-54-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-05/2-str-54-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.706511+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-03-05/2-str-54-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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