{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-28","aktenzeichen":"2 StR 587/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 587/96\n\n„blinse\n\nvom\n\n28. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg EEE au EEE geboren am\nGE 1961 in SER Rhein-Sieg-Kreis, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nRo PER aus TEE, Seboren am AED\n1966 in KB.\n\nChristo 1 ED u: N SED.\ngeboren am ED 1966 in SHE.\n\nDetlef Albert r HD zus Te dort geboren am ED 1:60,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 28. Februar 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Wwe8-\nGEB un: PB Wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. November 1995, soweit es sie und die Angeklagten TD-\n\nEB und PB betrifft,\n\nl. im Schuldspruch wie folgt abgeändert:\nEs sind schuldig\n\na) der Angeklagte GP der Nötigung\nsowie der versuchten schweren räube-\n\nrischen Erpressung in Tateinheit mit\nversuchter schwerer Brandstiftung\nund einem Vergehen nach § 53 Abs. 1\nNr. 4 WaffG,\n\nb) die Angeklagten Pound Te -\n@&B der versuchten Nötigung und der\nversuchten schweren Brandstiftung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung\nund einem Vergehen nach § 53 Abs. 1\nNr. 4 Waf£ff£G,\n\nc) der Angeklagte FW der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und\nmit einem Vergehen nach $S 53 Abs. 1\nNr. 4 WaffG.\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der Taten vom 18. und 20. Juli 1994\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Westphal und Prang werden verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WE wegen versuchter Erpressung, Nötigung sowie versuchter (schwerer)\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4\nWaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\ndrei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von einem Jahr\nkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten Pe\n\nhat es wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen sowie wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 Waffc\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen,\nmit denen sie die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind\n\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch bedarf der Änderung, da das Landgericht das Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen wi up\nam 18. und 20. Juli 1994 zu Unrecht als zwei selbständige\nStraftaten bewertet hat. Beide Vorfälle bilden trotz des\nWechsels des Angriffsmittels einen einheitlichen Lebensvorgang (tatbestandliche Handlungseinheit: vgl. BGHSt 40, 75\nff, 77; 41, 368, 369 m. Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432\nund Anm. Puppe JR 1996, 513; BGH NStZ 1996, 398, 399; BGH,\nBeschluß vom 7. Januar 1997 - 4 StR 603/96). Ziel der Angeklagten war es, den Zeugen Wi zu einer Geldzahlung in\nerheblicher Höhe zu veranlassen. Es war nicht zu erwarten,\ndaß sie dies sofort erreichen könnten. Ein mehrmaliges Vorgehen lag deshalb von vornherein nahe. Angesichts des engen\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte und\nder Tatsache, daß das Geschehen am 18. Juli 1994 keinen endgültigen Fehlschlag bedeutete, sondern die Tat, wie angekündigt, mit einem anderen Drohmittel (Molotowcocktail) vollendet werden sollte, stellen sich die Vorgänge am 18. und\n20. Juli 1994 als Einzelakte einer Tat dar. Der Senat ändert\ndeshalb den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO Steht dem\nnicht entgegen.\n\nDie Änderung des Schuldspruches ist gemäß § 357 StPO\n\nauf die Angeklagten TB und FARBE zu erstrecken.\nAuch ihre gleichgelagerte Beteiligung an den Taten vom 18.\nund 20. Juli 1994 ist als tatbestandliche Handlungseinheit\n\nzu werten.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nfür diese Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge.\nZugleich ist damit den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage entzogen. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch\naufrechterhalten. Die übrigen Einzelstrafen (Tat der Angeklagten we. PER und TED von 23. Juli 1994)\n\nund die gegen den Angeklagten VeuEEEED verhängte Maßregel\nnach SS 69, 69 a StGB können bestehen bleiben. Nachdem nur\n\nnoch Erwachsene an dem Verfahren beteiligt sind, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-28/2-str-587-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-28/2-str-587-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.599720+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-28/2-str-587-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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