{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-21","aktenzeichen":"2 StR 664/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR_664/96\n\nia\n\nvom\n\n21. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarc Steven PD ED aus TEE, geboren am\n\n1964 in NEED (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Februar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 15. Juli 1996 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, versuchter Nötigung und Diebstahl\n(Fall II A 1 zum Nachteil Gierke) unter Einbeziehung früherer Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\neinem Monat sowie wegen weiterer Straftaten (Fälle IIA 2\nund 3 sowie C) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt\n\njedoch zu einer Einschränkung des Schuldumfangs.\n\nIm Fall II A 1 zum Nachteil CB mu5 der Schuldspruch\nwegen tateinheitlich begangener Körperverletzung und versuchter Nötigung \"ca. drei Monate nach Beginn der Beziehung\nzur Zeugin Ci (UA S. 16, 73) entfallen, weil diese Taten verjährt sind. Für beide Vergehen beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung fünf Jahre (S 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Trier vom 28. August 1995\n(SA Bl. 85) unterbrochen (Ss 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Da der\nAngeklagte die Zeugin GC \"Anfang des Jahres 1990 kennengelernt hatte\" (UA S. 13), ist zugunsten des Angeklagten\nnicht auszuschließen, daß Körperverletzung und versuchte Nötigung schon im April 1990 begangen wurden und somit bei Erlaß der Durchsuchungsanordnung am 28. August 1995 bereits\nverjährt waren. Die Urteilsformel bleibt von der Beschränkung des Schuldumfangs unberührt, da der Angeklagte - wie\nsich aus den Urteilsgründen ergibt - die Tatbestände der\nKörperverletzung und der versuchten Nötigung mehrfach verwirklicht hat, ohne daß dies in der Urteilsformel zum Aus-\n\ndruck kommt.\n\nAuch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat kann bestehen bleiben. Es ist sicher auszuschließen, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn\nder Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (st.Rspr.; vgl. BGHR StGB\n\na\n\nna\n\nc\n\n§ 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19; BGH, Urteil vom 29. Juni\n1994 - 2 StR 650/93 - und 20. Juli 1994 - 2 StR 645/92; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 24 jew. m.w.N.).\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-21/2-str-664-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-21/2-str-664-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.216237+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-21/2-str-664-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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