{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"2 StR 561/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"37\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR _561/96\n\nvom\n\n19. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Sevket A W, geboren am EB 1961 in\nKO (Türkei),\n\n2. Yusuf DOW , geboren am iD 1970 in\nDD (Türkei),\n\n3. Faysal Do EEE geboren am EEE 1973 in\nHE (Türkei),\n\n4. Ali Riza K ON , seboren am\n1972 in KEEP (Türkei),\n\nwegen des Verdachts der besonders schweren Brand-\n\nstiftung u. a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nDetter,\nDr. Bode,\nRothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht (B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: GEREEEEEEEEEEEETD\n\nfür den Angeklagten Sevket A:\n\nRechtsanwalt MM =: EEE\n\nfür den Angeklagten Yusuf TD,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE\nfür den Angeklagten Faysal Dog.\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEE aus EEE\n\nfür den Angeklagten Ali Riza Fin\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n37\n\n3\n\no\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n14. September 1995 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur\nLast, sie hätten am späten Vormittag des 4. November 1993\nzusammen mit weiteren Tatbeteiligten im Auftrag von PKK-Funktionären in WB direi türkische Einrichtungen - einen Sportclub, eine Gaststätte und ein Reisebüro - verwüsten\nund in Brand setzen sollen. Dabei hätten sie den Tod und\nschwerste Verletzungen von Menschen billigend in Kauf genommen. Die Einrichtung des Sportclubs sei zerstört worden, der\nBrandsatz habe jedoch nicht gezündet. Eine Tätergruppe habe\ndie Gaststätte gestürmt und mit Benzin in Brand gesetzt. Der\nGastwirt sei in den Flammen gestorben, acht Besucher seien\nverletzt worden. Eine andere Tätergruppe sei etwa zeitgleich\nin das Reisebüro eingedrungen, habe die Büroeinrichtung zerschlagen und einen Brandsatz gezündet. Das Reisebüro sei\n\nausgebrannt.\n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der\nschweren Brandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der besonders\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in\nacht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und\nNötigung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung der Angeklagten an den drei Anschlägen\n\nnicht hinreichend sicher erwiesen sei.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Freispruch und rügt die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nII.\n\nl. Die Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 und\nAbs. 2 StPO sind unbegründet.\n\nIn der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft zum\nBeweis dafür, daß die angeklagten Taten von der PKK gesteuert und durchgeführt wurden und die Angeklagten zumindest\nSympathisamten der PKK sind, Beweismittel genannt. Diese Beweise hatte das Landgericht noch nicht erhoben, als es die\nHaftbefehle gegen die vier Angeklagten am 27. Juni 1995 in\neinem näher begründeten Beschluß aufhob, weil nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der Aktenlage der dringende Tatverdacht für alle Angeklagten entfallen sei. Der Haftbeschwerde der Staatsanwalt-\n\n37\n\nschaft hat das Landgericht am 7. Juli 1995 nicht abgeholfen\nund ergänzend ausgeführt, die bisherige Beweisaufnahme habe\nkeine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndaß die Angeklagten an den Anschlägen beteiligt gewesen seien. Dabei sei auch ein etwaiger PKK-Bezug der Taten und der\n\nAngeklagten berücksichtigt worden.\n\nDaraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung\nmehrerer im einzelnen bezeichneter Zeugen und die Verlesung\n\nvon Urkunden zum Beweis dafür beantragt, daß\n\n1. es sich bei den drei Anschlägen vom 4. November\n1993 zusammen mit weiteren 56 Anschlägen im Bundesgebiet um eine von der PKK angeordnete und\ndurchgeführte Aktion gehandelt habe und\n\n2. die Angeklagten mit der PKK sympathisieren und\nder Angeklagte Dog von dieser politisch geschult worden sei.\n\nDas Landgericht hat zwei der benannten Zeugen, die ihrerseits wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung innerhalb der PKK angeklagt worden sind, geladen.\n\nBeide haben Angaben verweigert (§ 55 StPO).\n\nDanach hat das Landgericht den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft, soweit er nicht erledigt war, zurückgewiesen,\nweil die Beweistatsachen aus tatsächlichen Gründen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung seien. Zur Begründung hat das\nLandgericht im wesentlichen ausgeführt, es seien Hilfstatsachen unter Beweis gestellt, die keine zwingenden Schlüsse\nauf die Täterschaft der Angeklagten zuließen. Auch wenn sie\nbewiesen würden, seien sie nicht geeignet, die bestehenden\n\nZweifel an einer Tatbeteiligung der Angeklagten zu beseiti-\n\ngen. Wie bereits in den Haftentscheidungen vom 27. Juni und\n7. Juli 1995 dargelegt, habe die Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die unter Beachtung des\nZweifelssatzes die hinreichend sichere Feststellung einer\nTatbeteiligung der Angeklagten ermögliche. Dies wird im ein-\n\nzelnen ausgeführt.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht\nzu beanstanden (BGHR StPO S$S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 4, 5 m.w.N.). Auch die Aufklärungspflicht nötigte\ndas Landgericht nicht, die beantragten Beweise zu erheben.\n\n2. Sachrüge\n\nDie zum Freispruch führende Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie enthält keine Lücken oder Widersprüche, verstößt nicht gegen\nDenkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und\nist auch sonst nicht unklar. Die aus den Beweisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht\nzu sein. Die dem Landgericht verbliebenen Zweifel an der\nTatbeteiligung der Angeklagten sind immerhin nachvollziehbar. Es handelt sich nicht lediglich um abstrakt-theoretische Zweifel. Das Landgericht hat auch keine überspannten\nAnforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt. Für eine Tatbeteiligung in der Form der Beihilfe ergeben die Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.\nDas Landgericht hat sich mit dem von der Revision angeführten Umstand, daß in der Nähe des Festnahmeortes der Ange-\n\nklagten DD, Dog ung KB Fiugblätter aufgefunden\n\nwurden, auseinandergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu der\n\nÜberzeugung gelangt, daß dieser Umstand nicht auf eine Tat-\n\nbeteiligung der Angeklagten hindeute (UA S. 75).\n\n3. Der Revision kann auch nicht zum Erfolg verhelfen,\ndaß das Landgericht den Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 3 StGB), den der Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren gemäß § 154 a Abs.\n1 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen hatte, nicht wieder in das Verfahren einbezogen hat. Dieser Vorwurf bestand\nnach der Beschränkungsverfügung des Generalbundesanwalts\nausschließlich in der Beteiligung an den angeklagten Brand-\n\nanschlägen.\n\nKann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf\nwelche die Verfolgung gemäß § 154 a StPO beschränkt wurde,\nnicht nachgewiesen werden, SO muß das Gericht, um seiner\nPflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel zurückgreifen, daß die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muß deshalb, auch\nohne Antrag, wenn es sonst zum Freispruch kommen würde, den\nausgeschiedenen Tatteil wiedereinbeziehen (BGHSt 32, 84, 85\nm.w.N.). Entbehrlich ist die förmliche Wiedereinbeziehung\njedoch dann, wenn die Beweis- und/oder Rechtslage die Beurteilung zuläßt, daß auch hinsichtlich des ausgeschiedenen\nTatteils, gleichgültig, ob er wieder einbezogen wird, Freispruch geboten wäre (BGHR Stpo S 154 a Abs. 3 wiedereinbeziehung 2) oder, was hier in Betracht kommt, mangels hinreichenden Tatverdachts kein Anlaß besteht, nach § 270 StPO zu\n\nverfahren.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ein etwaiges Versäumnis des Tatrichters bei der Wiedereinbeziehung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nur mit der - hier nicht erhobenen -\nVerfahrensrüge oder auch mit der Sachrüge geltend gemacht\nwerden kann (vgl. hierzu BGHR StPO S$S 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 3 m.w.N.; BGH NStZ 1995, 540, 541). Denn das\nRechtsmittel kann im Ergebnis auch dann keinen Erfolg haben,\nwenn man die Sachrüge für ausreichend erachtet. Das Landgericht hat § 129 a StGB in den Urteilsgründen zwar nicht erörtert. Die Einbeziehung dieser Vorschrift in die sachlichrechtliche Prüfung würde hier jedoch nicht zur Aufhebung des\nUrteils und Zurückverweisung der Sache führen können. Die\nFeststellungen, die den Freispruch von dem eingegrenzten Anklagevorwurf tragen, stehen mit der allein in Betracht kommenden Unterstützungshandlung in einem so engen Zusammenhang, daß eine unterschiedliche Beurteilung der Tatbeteiligung der Angeklagten ausgeschlossen erscheint. Nach dem Anklagevorwurf kann die Unterstützung einer terroristischen\nVereinigung ausschließlich darin gelegen haben, daß sich die\nAngeklagten an den drei Brandanschlägen beteiligt und hiermit eine terroristische Vereinigung in den Strukturen der\nPKK unterstützt haben. Dahingehende Feststellungen hat das\nLandgericht jedoch nicht getroffen. Es erscheint auch als\nsicher ausgeschlossen, daß das Landgericht weitergehende\noder andere Feststellungen getroffen hätte, wenn es den Tatbestand des $S 129 a Abs. 3 StGB ausdrücklich geprüft und erörtert hätte. Aus diesen Gründen geht auch der in der Revi-\n\nr-\n\n-9 -\n\nsionshauptverhandlung gestellte Antrag des Generalbundesanwalts, den ausgeschiedenen Verfahrensteil wieder einzubeziehen, ins Leere.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/2-str-561-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/2-str-561-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.907987+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-19/2-str-561-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1997-02-19","dockets":["2 StR 561/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.02.1997 – 2 StR 561/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/2-str-561-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"37\n\n3\n\no\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n14. September 1995 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StGB/129a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129a","label":"§ 129a StGB","mentions":2},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/270","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"270","label":"§ 270 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:18.907987+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}